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Mietzahlung für Ausweichwohnung während Modernisierung - ja oder nein?

Während meine Wohnung komplett modernisiert wird, muss ich in ein Ausweichquartier.

Bei meinen Recherchen bin ich auf einen Artikel gestoßen, der besagt, dass der Vermieter nicht nur die Kosten für den Umzug, sondern auch für die Ausweichwohnung übernehmen muss.

Da es rechtlich gesehen nicht notwendig ist, dass mir die Verwaltung eine Ausweichwohnung zur Verfügung stellen muss, aber für die Kosten einer Unterkunft aufkommen muss, stellt sich für mich die Frage, ob es tatsächlich so ist. Immerhin wäre es unfair, wenn er mir ein Hotel bezahlen muss, ich aber für die Ausweichwohnung Miete abdrücken muss.

Kann mir hier jemand weiterhelfen und ggf. eine entsprechende Rechtsquelle benennen?

Danke für eure Hilfe und liebe Grüße

3 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Du zahlst Miete. In der Zeit für die Ausgleichswohnung kannst du die Miete mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Beeinträchtigung durch den Mangel - hier durch die Ausgleichswohnung.

    Kommen zusätzlich Kosten dazu, z.B. höhere Fahrtkosten zur Arbeit, kann darüber hinaus noch ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

    Quelle(n): IHK-geprüfter Immobilienverwalter
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn Vermieter modernisieren wollen

    Für die Mieter stellen sich dabei vor allem folgende Fragen:

    Wird der Wohnwert wirklich erhöht oder nachhaltig Primärenergie oder Wasser eingespart?

    Muss ich das eigentlich dulden?

    Muss der Vermieter mir die Modernisierung vorher ankündigen?

    Um wie viel wird meine Miete später steigen?

    Modernisierung und Energieeinsparung

    Zur "Modernisierung" im Sinne des § 554 BGB gehören alle baulichen Maßnahmen,

    die den Gebrauchswert der Wohnung oder anderer Teile der Wohnanlage erhöhen oder

    der Energie- oder Wassereinsparung dienen

    Beispiele: Ersatz von Einfachfenstern durch Isolierglasfenster; Umstellung der mit Kohleöfen beheizten Wohnungen auf Fernheizung; Anlegen eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstück; wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden und Fenstern.

    Duldungspflicht und Härteklausel

    Grundsätzlich müssen Mieter jede tatsächliche Modernisierungsmaßnahme (einschließlich Maßnahmen zur Energie- und Wassereinsparung) dulden. Diese Duldungspflicht ist in § 554 BGB geregelt. Wenn jedoch die geplante Maßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und der anderen Mieter nicht zu rechtfertigen ist, kann der Mieter sie ablehnen. Der Vermieter muss dann ggf. das Gericht anrufen und auf Duldung durch den Mieter klagen.

    Das Gericht hat zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt oder ob der Mieter unter Abwägung aller Umstände (Interessen des Vermieters und der übrigen Mieter) die Modernisierung dennoch zu dulden hat.

    Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, führt das Gesetz beispielhaft vier Kriterien auf:

    Beeinträchtigungen, die durch die Bauarbeiten hervorgerufen werden (Lärm, Schmutz, vorübergehender Umzug in eine Ausweichwohnung),

    Folgen der Modernisierung (geänderte Wohnungsschnitte können im Einzelfall eine Härte bedeuten),

    Aufwendungen, die der Mieter in der Vergangenheit für die Wohnung gehabt hat (z.B. Einbau einer Gasetagenheizung),

    Berücksichtigung der zu erwartenden modernisierungsbedingten Mieterhöhung (das gilt aber nicht, wenn die Räume nur in einen Zustand versetzt werden sollen, wie er allgemein üblich ist).

    Weitere im Gesetz nicht genannte Gründe für eine Härte können beim Mieter liegen: hohes Alter, Gebrechen, Schwangerschaft, bevorstehende Prüfung oder bestimmte berufliche Gründe.

    Die Duldungspflicht des Mieters entfällt erst, wenn ihm die Auferlegung einer Härte auch unter Abwägung der Interessen der übrigen Beteiligten (Vermieter und übrige Mieter) nicht zugemutet werden kann.

    Modernisierungsankündigung

    Bei allen Maßnahmen, die sich auf die Wohnung oder die Miethöhe erheblich auswirken, muss der Vermieter dem Mieter drei Monate vorher deren Art, den voraussichtlichen Umfang, Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung in Textform (schriftlich, per Telefax oder ggf. per E-Mail) mitteilen. Unterlässt er diese Ankündigung, so entfällt schon deshalb die Duldungspflicht des Mieters. Auf eine fehlende oder mangelhafte Modernisierungsankündigung kann sich der Mieter aber nicht im Nachhinein berufen, wenn er der Modernisierungsmaßnahme des Vermieters zuvor zugestimmt oder sich gegenüber den Baumaßnahmen passiv verhalten hat. Eine solche Zustimmung könnte auch durch schlüssiges Handeln erteilt werden, z.B. durch Einlassen der Handwerker in die Wohnung.

    Mieterhöhung bei Modernisierung

    Im Sozialen Wohnungsbau darf nach Zustimmung der IBB zur Modernisierung eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden, in die die modernisierungsbedingten Kosten einfließen. Dadurch erhöht sich die Kostenmiete.

    Bei allen übrigen Wohnungsarten dürfen grundsätzlich 11 % der Modernisierungskosten jährlich auf die von der Maßnahme betroffenen Mieterhaushalte umgelegt werden.

    Weitere Rechte des Mieters

    Der Mieter kann bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, zum Ablauf des nächsten Monats kündigen.

    Der Mieter kann Ersatz für seine Aufwendungen vom Vermieter verlangen, die ihm durch die Modernisierung entstehen (z.B. Reinigungskosten, Kosten für die Möbellagerung, Schönheitsreparaturen).

    Ist die Nutzung der Wohnung während der Modernisierungsarbeiten nicht nur unerheblich beeinträchtigt, kann die Miete in angemessenem Umfang gemindert werden.

    Für Schäden, die Handwerker am Mobiliar des Mieters verursachen, haftet der Vermieter.

    Alle diese Rechte können mietvertraglich zum Nachteil des Mieters nicht eingeschränkt werden!

    Beachten Sie: Jede öffentlich geförderte Modernisierung und jede finanzielle Beteiligung der Mieter verringert die zulässige Mieterhöhung.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Leide haben Mieter zu viel Rechte in Deutschland, viele Vermieter lassen daher schon lieber lehrstehen.

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