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Frist für Miet-Nebenkosten?

bereits im oktober letzten jahres wurden bei uns die heizungs- wasser- und warmwasserzähler

abgelesen.

seitdem warten wir vergeblich auf die abrechnungen, trotz mehrmaliger nachfrage beim vermieter.

kann sowas "verjähren"???????

2 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Nach § 556 BGB hat der Vermieter nach Abrechnungszeitraum 12 Monate Zeit Rechenschaft in Form einer Abrechung abzulegen.

    Vermutlich handelt es sich um die Abrechnung für 2010. Ist der Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.12. dann hat er bis zum 31.12.2011 Zeit die Abrechnung vorzulegen. Frist ist der Zugang beim Mieter - s.g. Ausschlussfrist.

    Wird die Abrechnung später vorgelegt und hat der Vermieter die Verzögerung zu vertreten, muss der Mieter keine Nachzahlung leisten - das Guthaben steht dem Mieter jedoch zu.

    Zur Verjährung:

    Für den Vermieter verjährt sein Anspruch auf Nachzahlung nach 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum, vorausgesetzt er hat die Abrechnung zu spät erstellt - § 556 BGB.

    Bei "nur" materiell falscher Abrechnung verjähren auch die Ansprüche des Vermieter nach 3 Jahren.

    Für den Mieter verjährt sein Anspruch auf eine ordentliche Abrechung bzw. Guthaben daraus, nach 3 Jahren - § 195 BGB.

    Quelle(n): IHK-geprüfter Immobilienverwalter
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Keine Bange. Die AR kommt. Manche Verwalter sind halt bummelig. Die haben aber bis Ende des Jahres 2011 Zeit.

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