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Büroangestellte verwaltet Taschengeld für Bewohner?
Eine Büroangestellte verwaltet für Heimbewohner das Taschengeld. Bei der monatlichen Abrechnung zweigt sie regelmäßig 50,-- DM für sich ab. Erläutern sie kurz, inwieweit eine Strafbarkeit in Betracht kommt.
4 Antworten
- 🐟 Fish 🐟Lv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Natürlich liegt hier eine Unterschlagung vor
StGB § 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Hier ist also Absatz 2 anzuwenden, da die Büroangestellte ja rechtmäßig im Besitz des Geldes ist um es für die zu betreuende Person aufzuwenden.
Quelle(n): http://dejure.org/gesetze/StGB/245.html - hollunderLv 5vor 1 Jahrzehnt
Diebstahl liegt nicht vor; Unterschlagung ist hier stattdessen die strafrechtliche Handlung. Im übrigen gibt es schon seit Anfang 2002 die dm nicht mehr!
- GüntherLv 5vor 1 Jahrzehnt
Verfahren wegen Diebstahl Schutzbefohlener.
Dafür gibst ein Gerichtsverfahren mit Geld oder Haft.