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woko51
Lv 6
woko51 fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Gibt es inzwischen spezielle Mietnomaden- Anwälte?

ich hatte bereits einen Vollstreckungsbescheid, dem plötzlich ein Anwalt meiner Schuldner widersprach. Er ließ mich anzeigen wegen Beleidigung (ich hätte seine Mandanten als Mietnomaden bezeichnet) und Körperverletzung (bei der Schuldnerin sei dadurch ein altes Hautleiden wieder aufgetreten).. Vorladung bekommen. Ich leugnete das mal mit dem Ausdruck, was sollte ich zu dem Hautleiden sagen, dass es keinesfalls meine Absicht war..

Der Anwalt lehnt die Foderung von über 6.000 € Mietschulden in voller Höhe ab, wegen verwirrendem und nicht substantiierten Vortrag meinerseits. Irgwndwie habe ich das Gefühl, er kommt am Ende damit durch...

Update:

@tetra: kann man doch, kurzer Anruf beim AG hat mir das bestätigt. Vielleicht heißt es anders offiziell, aber ich habe das Wort "Widerspruch" benutzt nd der Rechtspfleger sagte, natürlich geht das. Ich hatte das auch nicht glauben wollen.

ein Mahnbescheid und ein Verfahren sind wohl zweierlei Dinge. Zumal ich, weil dem AG angeblich der VB nicht schlüssig war (wer hat wann nicht gezahlt und wie hoch war die Miete??), quasi eine neue Klage erstellt habe die ab dem Mahnbescheid angelaufenen Mietrückstände mit eingerechnet.

9 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    einem Vollstreckungstitel kann man nicht widersprechen, man kann Vollstreckungsschutz beim Vollstreckungsgericht nach § 765 a ZPO beantragen.

    Aber da müssen sehr gute Gründe vorgetragen werden, bevor da eine Vollstreckung ausgesetzt wird.

    Dein Verlust an Miete ist konkludent, da Urteil und Titel vorliegen. Ob eine Anzeige wegen Beleidigung und Körperverletzung, ausreichend sind einen Vollstreckungsschutz zu generieren, das mag ich stark bezweifeln. Zumal diese doch mehr als Taktik des Schuldners zu sehen ist.

    Dein Vortrag kann nicht unsubstantiviert und verwirrend gewesen sein, den dann, hättest du keinen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner.

    Ist alles nicht wirklich schlüssig.

    "TM"

    Anna................von dem kognitiv schwer beeinträchtigtem femininen Individuum, aus der lokalen Umgebung, brauche ich sicher keine Infos, schon gar nicht, wenn diese ein Plagiat sind, das nicht kenntlich gemacht wurde.

    Ich denke es wird wieder mal Zeit, dich in die Schranken zu weisen, und das ist konkludent.

    uupps................wo isse dann die Anna?? Tja so läuft das, wenn man mich unberechtigt anpisst.

    woko51..........gehe mal in medias res und teile mit, ob nur ein Mahnbescheid ergangen ist oder ein gerichtlicher Zahlungsbefehl ( Vollstreckungsbescheid )

    Beim Mahnbescheid liegt die Sachlage ganz anders. Also nur Mahnbescheid und dagegen Einspruch erhoben, oder Vollstreckungsbescheid und dagegen Vollstreckungsschutz beantragt??

  • E.T.
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Sei froh wenn du zum Schluss nicht selber ausziehen muss...

    Wir leben immer noch in eine Bananen-Republik...

    Gruß

    ...und hier mal ein bisschen Nachtlektüre:

    http://www.google.de/search?hl=de&source=hp&ie=ISO...

    .

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du brauchst selbstverständlich selbst einen Anwalt.

    Allein gehst du damit unter,

    Such dir einen, der auf Mietrecht spezialisiert ist.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Es verwundert wohl niemanden, dass dein Vortrag als verwirrend und nicht substantiiert bezeichnet wurde.

    Such dir einen gescheiten Anwalt, sonst wird das nix.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein, der Anwalt versucht nur mit allen Tricks die Schuldenlast seines Mandanten zu senken. Das ist sein gutes Recht. Dein Anwalt sollte alle Deine Forderungen durchsetzen

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich werde nie mehr vermieten.

    Und den Anderen sei geraten: Rechtzeitig entmieten!!!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    abgerechnet wird immer...

    unter dem strich...

    besorg dir mal einen...

    richtigen anwalt !

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    ...da hilft nur eines...ein besserer anwalt....!!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Gegen einen Mahnbescheid kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des MB beim Schuldner durch den Schuldner Einspruch eingelegt werden.

    Tut er dies, wird der Gläubiger benachrichtigt und aufgefordert, Klage einzureichen (ausreichend dabei die Zahlung der Gerichtsgebühr) oder den Antrag zu verwerfen.

    Legt der Schuldner keinen Einspruch gegen den MB ein, wird der Gläubiger wiederum benachrichtigt und aufgefordert einen Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsbescheides beim Amtsgericht zu stellen, sofern der Betrag aus dem Mahnbescheid nicht binnen zwei Wochen beim Gläubiger eingeht.

    Nach Ablauf von 4 bis 6 Wochen erhält der Schuldner den Vollstreckungsbescheid und hat wiederum die Möglichkeit gegen diesen Einspruch einzulegen. Tut er dies nicht, wird er nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Legt er Einspruch ein, muss der Gläubiger Klage erheben oder die Sache verwerfen. Alle Kosten sind durch den Gläuber vorauszulegen.

    In der Klage ist der Klagegrund so präzise wie möglich aufzuführen und durch Beifügung entsprechender Beweismittel oder Angabe von Zeugen zu belegen. Für einen Vermieter heisst das, er muss konkret das Mietkonto (Zahlungseingänge etc.) belegen, auch durch kopien der Kontoauszüge des Geschäftskontos etc.. Weiterhin ist der Mietvertrag usw. als Beweismittel hinzuzufügen, da er i.d.R. den Anspruchsgrund darstellt.

    Der Schuldner erhält die Klageschrift und hat nach Erhalt der Klageschrift vier Wochen Zeit Stellung zu nehmen, seinerseits Beweise einzubringen, z.B. Zahlungsbelege.

    Tut er dies nicht und er bleibt tatenlos, ergeht ein sog. Versäumisurteil, gegen das ebenfalls eine einspruchsfrist von zwei Wochen gilt. Legt er dagegen keinen widerspruch ein, wird das VU rechtskräftig und es muss eine VOLLSTRECKBARE AUSFERTIGUNG des Urteils beantragt werden.

    Äußert sich der Schuldner zur Klage oder legt er gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein, kommt es zur Verhandlung. Diese kann schriftlich oder mündlich geführt werden.

    Soweit zum kleinen Exkurs "Mahnverfahren".

    Insgesamt ist eine Forderung von 6000 EUR für Miete mehr als hoch, hier hätte bereits früher etwas geschehen sollen. Das BGB sieht vor, dass eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn insgesamt der Betrag von 2 monatsmieten geschuldet wird.

    Insgesamt würde ich mir z.B. beim Verein Haus und Grund e.V. auf Vermieterrechte spezialisierte Mietrechtsanwälte benennen lassen.

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