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darf arge nebenkostenerstattung einbehalten?

Ich habe 2009 einen Job gehabt und aus dem ehemaligen Mietverhältnis nun ein Guthaben i. H. v. 360 € aus der Betriebskostenabrechnung 2009. Seit Ende 2010 bekomme ich nun ergänzend 150 € von der Arge. Darf die Arge mir nun die Leistung kürzen und diese Erstattung, die ich damals noch aus eigenen Mitteln bestritten hatte, anrechnen?

5 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ja leider, denn du bist jetzt auf ALG2 angewiesen und daher zählt auch das als Einkommen, was du vor deinen ALG2 Bezug erwirtschaftet hast.

    So ähnlich ist es auch mit Steuerrückzahlungen, die werden auch vom ALG2 abgezogen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    leider ja. zählt als einkommen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn das Jobcenter (ARGE gibt es nicht mehr) dir für diesen Zeitraum die Betriebskostennachzahlung erstattet hätte, dann ja.

    Natürlich darf hier nichts einbehalten werden! Es handelt sich hier nicht um Einkommen. Von deinem Einkommen hast du eine Betriebskostenvorauszahlung bezahlt. Von deiner Bezahlung bekommst du nun einen Teil zurück. Ähnlich einer Kaution. Eine Kautionauszahlung wäre ebensowenig eine Einnahme. Deine Einnahmen haben sie bereits verrechnet.

    Lege Widerspruch ein und wenn er abgelehnt wird gehe zu einem Fachanwalt für Sozialrecht. Er soll eine einstweilige Verfügung beantragen...

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Hallo, ich denke die arge darf die Erstattungskosten nicht einbehalten, weil die Erstattungskosten zum "Schonvermögen" gehören. Das ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Einkommen darf nur Verrechnet werden, wenn es aus der Zeit nach dem Eintreten der Hilfsbedürftigkeit stammt. Außerdem ist es kein "echtes Einkommen" während der Hilfsbedürftigkeit. Es ist eine "Rückerstattung" von früher bezahlter Geldbeträge vor der Zeit der Hilfsbedürftigkeit. Das ist jetzt nur eine kurze Beschreibung des Sachverhaltes. Eine genau Darstellung zu diesem Falle würde Seiten füllen. Was kannst Du tun? Gehe aufs Amt und fordere Dein Geld zurück. Zahlen die nicht zurück, dann Stelle einen schriftlichen Antrag auf unterlassung der Verrechnung. Geht das auch nicht in Ordnung, dann klage auf Unterlassung der Verrechnung. Das wirst Du alleine aber nicht machen können. Hier empfehle ich Dir, zum Anwalt zu gehen, der sich auskennt mit Sozialrecht. Wegen der Kosten für den Anwalt kannst Prozeskostenhilfe beantragen. Wird sicher problemlos beweilligt. Wie das geht sagt Dir dann der Anwalt. Viel Erfolg für Dich.

    LG Hans

    Quelle(n): Meine Quelle ist meine Berufsausbildung und die in der BRD gültigen Gesetze.
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  • vor 1 Jahrzehnt

    Was heist den hier leider.

    Schlieslich bezahlen sie diese auch.

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