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Wie viel darf ich als Student nebenbei verdienen, wenn ich den BaFöG-Höchstsatz bekomme?
Ich habe vor bei meiner alten Zivistelle nochmal so für 2-3 Wochen zu arbeiten, es würden insgesamt dabei bestimmt... also 100 Stunden auf jeden Fall... herauskommen. Meine Frage ist folgende:
Ich muss das ja bestimmt anmelden beim Amt, ich werde auch da nochmal fragen, aber die letzten Male hat die SachbearbeiterIn sehr bestimmt gedrängt, da dort noch 10 andere saßen, die auch beraten werden wollten.
Also... darf ich einfach so einen 400€-Job annehmen? Wenn ja, auch für zwei Monate?
Ich hab den Monat nach meinem Zivi dort auch noch für 3 Wochen gearbeitet und war so etwas wie ein "kurzfristig Angestellter" mit irgendwie... maximal 20 Tagen arbeiten oder so. Damals ging das einfach, weil meine Eltern beide ALG II Empfänger waren (und noch sind) und ich den Verdienst irgendwie auf das Familieneinkommen draufpacken konnte, was dann immernoch nicht über irgendeiner Grenze war... ist ja auch egal. Ginge sowas auch jetzt noch?
Ich bin jetzt halt Student und nicht mehr arbeitslos, so wie damals.
Wenn irgendwie nichts geht, habt ihr irgendwie andere Ideen wie man das arbeitsrechtlich biegen kann, dass ich hinterher nicht weniger habe als wenn ich nicht arbeiten würde.
Schon mal vielen Dank im vorraus. Gruß, Christian
4 Antworten
- apfelmusLv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Als BafögEmpfänger darf man höchstens 4800 Euro im Jahr verdienen, also max 400 Euro im Monat! Passt! ;) Am besten aber nochmal beim Amt bestätigen lassen.
- vor 1 Jahrzehnt
Monatlich 400,- Euro das kannste dazu verdienen alles was höer ist wird von deinem Bafög abgezogen.
- Jürgen NRWLv 7vor 1 Jahrzehnt
Beim BAFöG spielt es keine Rolle, ob du Schüler- oder Studenten BAFöG bekommst. Auch die Höhe der Förderung wird nicht berücksichtigt. Sämtliche Gesetze für den Hinzuverdienst sind einheitlich für alle BAFöG Bezieher.
Bei Arbeitseinkünften sieht es wie folgt aus: Hier werden zunächst die pauschalierten Werbungskosten in Höhe von 920 Euro jährlich / 77 Euro monatlich entsprechend dem Einkommensteuergesetz abgesetzt. Von diesem verminderten Betrag wird dann nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zusätzlich eine Sozialpauschale in Höhe von 21,3 % (maximal 12.100 Euro jährlich) und - ab einer gewissen Einkommenshöhe - eine Pauschale für die Einkommen- und Kirchensteuer abgezogen.
Von dem so errechneten Betrag können dann noch die jeweils geltenden Freibeträge nach § 23 BAföG abgezogen werden. Alle Auszubildenden erhalten stets einen Freibetrag von monatlich 255 Euro. Das bedeutet, dass Auszubildende kontinuierlich einem 400 Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung vorgenommen werden.
Für Härtefälle
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 23 Abs. 5 BAföG auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden, sofern er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 205 Euro monatlich.
Soweit nach der dargestellten Berechnung anrechnungspflichtiges Einkommen übrig bleibt, vermindert dieses entsprechend die Höhe der Förderung.
Quelle(n): http://www.das-neue-bafoeg.de/de/372.php