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in welchem Zeitraum muss eine Behörde einen Bescheid erlassen ?

Hi,

habe im April letzten Jahres beim hiesigen Landkreis einen Antrag gestellt.(Jugendamt)

Auf Anfragen wegen der Bearbeitung wurde ich vertröstet, bzw. der Antrag lag nicht vor und musste immer wiede als Kopie eingereicht werden (immer mit Kopie Einschreiben/Rückschein vom April, also der ist im April def. eingegangen)

Somit haben die diesen Antrag jetzt wie folgt bekommen :

April 2010 : Einschreiben mit Rückschein

Mai : persönlich als Kopie

Juni 2010 : Fax mit Sendebericht

August: Persönlich mit Anschreiben + Kopie Einschreibebeleg

September : Persönlich seitens der Lebenshilfe

im Oktober. November,Dezember habe ich jeweils einen Bescheid angefordert, leider immer ohne Erfolg :.-(

Im Dezember habe ich auch den Leiter des Jugendamtes, den Landrat und das Sozialministerium angeschrieben

und ja, ich habe immer noch keinen Bescheid :-(

Hat das Amt nicht auch Fristen, in diesen sie Anträge bearbeiten muss ??? Muss doch auch irgendwo geregelt sein ? ich verzweifle langsam.

LG Bianca

5 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Leider ist das für Ämter nicht Grundsätzlich geregelt.

    Es gilt der Satz " Zeitnah " was sehr Dehnbar ist und auch durch die Ämter bis in letzte genutzt wird.

    Doch wie hier schon mitgeteilt, bleibt bei ausbleiben eines Bescheides dir die Möglichkeit, diesen auf gerichtlichen Weg herbeizuzwingen.

    Wenn es um vitale Interessen deiner Person geht ( Wohnung, Essen, u.s.w ), kannst du nach einmaligen Auffordern des Amtes einen Bescheid zu erstellen ( 6 Wochen ) sofort eine "Untätigkeitsklage" einreichen.

    "TM"

  • Komet
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Sowas regt mich tierisch auf. Überarbeitet sind sie natürlich. Aber das ist keine Entschuldigung für solche Missstände.

    Ich würde eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter starten. Setz ein Schreiben auf, in dem du die Vorgänge darlegst. Betreffzeile: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen XY (Sachbearbeiter und Amtsleiter!)

    Das Anschreiben würde ich an den Behördenleiter (Bürgermeister beim Stadtjugendamt oder Landrat beim Kreisjugendamt, je nachdem, wer für dich zuständig ist).

    Das Gesetz gibt der Behörde Jugendamt 6 Wochen Zeit, einen Antrag zu bescheiden. 6 Wochen ab dem Tag, an dem alle notwenidgen Unterlagen für den Antrag vorliegen. Bei manchen Anträgen beim Jugendamt ist ein medizinisches Gutachten erforderlich. Und je nachdem, wie überlastet der Amtsarzt ist, kann das auch schonmal 2 Monate dauern. Aber du wartest jetzt seit einem dreiviertel Jahr! Das geht mal gar nicht!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Einen Bescheid erlässt die Behörde dann, wenn sie dafür eine rechtliche Grundlage hat und einen Bescheid, poitiv wie negativ, erlassen muss oder kann.

    Nun, dass du einen "Antrag" gestellt hast, ist ja ganz nett. Nur bedeutet das nicht, dass die Verwaltung darauf hin einen Bescheid erlassen MUSS!!!

    Fristen zur Bearbeitung von Anträgen sind nicht immer zwingend vorgeschrieben!

    In diesem Sinne....

  • vor 1 Jahrzehnt

    Nach 6 Monaten kannst du eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.

    Drohe denen damit- du wirst sehen- plötzlich werden die flott.

    Donnerstagmittag-Nachtrag:

    Ein Tipp für die Zukunft:

    Ich mache immer eine Kopie von all den Anträgen etc., die ich persönlich abgebe. Bei der Abgabe lasse ich mir auf der Kopie den Empfang bestätigen. Seither bleiben mir Sachen, wie von dir beschrieben, erspart.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    hallo!!!!

    ich mußte damals ca. 18!!!!!!!!!!!! monate auf einen bescheid warten.

    hatte solange keinen cent und nix zu beißen!!!!

    denen im amt int. des ja net, da die ihr gahalt pünktlich am ersten haben!!!!!

    leider bist dabei auf gedeih und verderb auf die willkür und zumeist absolute faulheit und inkomptenz des jeweiligen amtes verdonnert!!!!!

    selbst ne klage beim sozialgericht zieht sich erfahrungsgemäß über monate hin!!!!

    habe zwar schon teilerfolge beim sozielgericht erziehlt, aber die zeit........

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