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Hallo zusammen, eine Frage zum Bafög...?

es geht um folgendes: Ich mache derzeit eine Schulische Ausbildung an einem OSZ (Oberstufenzentrum) und erhalte Bafög (ca.180€). Seit Dezember arbeite ich als 400€ Aushilfskraft in einer Videothek bei mir in der Nähe. Ende Januar erhalte ich dort 600€, weil ich noch den halben Dezember gearbeitet habe, und der Rest (200€) wird mir auf das Januar Gehalt (400€) angerechnet, also 600€. Meine Frage ist, ob ich weiterhin mein Bafög kriege, trotz eines 400€ Jobs, oder ich weniger oder gar kein Bafög mehr erhalte? Ich habe schon im Netz geschaut, aber so richtig fündig bin ich da nicht geworden, oder zumindest nicht konkret auf meine Frage zugeschnitten. Kann man denn überhaupt einen Bafögsänderungantrag stellen, wenn ja was wird da alles verlangt?

Grüße Christoph

P.S.: Vielleicht entscheidende Informationen:

Ich wohne noch bei meiner Mutter

Bin seit Ende August 2010 in der Ausbildung

3 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Einkommen der Auszubildenden

    Zu der für viele Auszubildende wichtigen Frage, wie hoch ihre Einkünfte aus Ferien- oder Nebenjobs sein dürfen, ohne dass die Leistungen nach dem BAföG gekürzt werden, ist Folgendes festzustellen:

    Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also dem Zeitraum für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst die Werbungskostenpauschale i.H.v. 920 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,3 % abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 255 Euro monatlich abgezogen.

    Auf Grund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 4.800 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 400 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 400 Euro - Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden.

    Bis zu dieser Höhe (400 Euro - Minijob) ist das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung auch für eine etwaig bestehende beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) unschädlich. Bei nicht geringfügiger Beschäftigung darf das Gesamteinkommen der/des Auszubildenden im Hinblick auf die Familienversicherung monatlich 365 Euro nicht übersteigen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 18 SGB IV, Anhang 1 SGB VI). Das Einkommen der Auszubildenden ist auch im Hinblick auf einen etwaig bestehenden Kindergeldanspruch (§ 1 f. BKGG) von Bedeutung. Es gilt insoweit eine Einkommenshöchstgrenze von 8.004 Euro im Jahr (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, zu denen auch der Zuschussanteil der Förderung nach dem BAföG gehört, nach allen Abzügen höher sind als diese Einkommensgrenze, entfällt der Kindergeldanspruch.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich glaube nicht, denn du bekommst ja durch den Job mehr als Bafög. Aber ich würde zum Bafögamt gehen und mich erkundigen, da bekommst du auch die Anträge und dir wird gesagt was du alles benötigst

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