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Was passiert mit mir, wenn ich die deutsche Staatsbürgerschaft ablege?
Also, wenn ich staatenlos bin?
15 Antworten
- keksLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
lies mal hier... ist gar nicht so erstrebenswert ^^
http://www.unhcr.ch/grundlagen/staatenlosigkeit.ht...
.
- qm_siriusLv 7vor 1 Jahrzehnt
Du kannst die deutsche Staatsbürgerschaft nicht ablegen, um staatenlos zu werden.
- VasLv 4vor 1 Jahrzehnt
Dann wirst du abgeschoben, und zwar auf den Mond, da du ja keine Erdenbürgerschaft mehr besitzt. Aber da gibt`s ja den Mann im Mond, mit dem kannst du Kartenspielen...oder was auch immer du magst...;-))
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- BerniLv 7vor 1 Jahrzehnt
Dann bist du staatenlos und kannst in kein Land mehr einreisen weil man dich nicht hinein läßt.
- ChrisPLv 6vor 1 Jahrzehnt
Das geht nicht!!!
Per Gesetz kann man die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verlieren, wenn man dadurch nicht staatenlos wird.
S. §26 StAG
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Dies geht also nur, wenn man mehrere Staatsangehörigkeiten hat und man somit nicht staatenlos wird.
- PetraLv 7vor 1 Jahrzehnt
Bevor man so etwas macht, muß man folgendes beachten:
§ 26 StAG:
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat
oder
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten,deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
Sie müssen also, wenn Sie sich wirklich zu diesem Schritt entschließen sollten, als erstes eine schriftliche Verzichtserklärung abgeben.