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Anonym
Anonym fragte in Politik & VerwaltungSonstiges - Politik · vor 1 Jahrzehnt

Was passiert mit mir, wenn ich die deutsche Staatsbürgerschaft ablege?

Also, wenn ich staatenlos bin?

15 Antworten

Bewertung
  • keks
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    lies mal hier... ist gar nicht so erstrebenswert ^^

    http://www.unhcr.ch/grundlagen/staatenlosigkeit.ht...

    .

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du kannst die deutsche Staatsbürgerschaft nicht ablegen, um staatenlos zu werden.

  • Vas
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Dann wirst du abgeschoben, und zwar auf den Mond, da du ja keine Erdenbürgerschaft mehr besitzt. Aber da gibt`s ja den Mann im Mond, mit dem kannst du Kartenspielen...oder was auch immer du magst...;-))

  • vor 1 Jahrzehnt

    Dann bist du halt nur noch ein vernebeltes "ETWAS" ;-))

    *lieb gemeint*

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  • Berni
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Dann bist du staatenlos und kannst in kein Land mehr einreisen weil man dich nicht hinein läßt.

  • ChrisP
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Das geht nicht!!!

    Per Gesetz kann man die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verlieren, wenn man dadurch nicht staatenlos wird.

    S. §26 StAG

    (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

    Dies geht also nur, wenn man mehrere Staatsangehörigkeiten hat und man somit nicht staatenlos wird.

  • vor 1 Jahrzehnt

    keine Ahnung, würde mich aber Interessieren.

  • Mylady
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Dann wirst du in das Tagatugaland ausgewiesen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du musst eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

  • Petra
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Bevor man so etwas macht, muß man folgendes beachten:

    § 26 StAG:

    (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

    (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

    1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat

    oder

    2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten,deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

    (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

    (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

    Sie müssen also, wenn Sie sich wirklich zu diesem Schritt entschließen sollten, als erstes eine schriftliche Verzichtserklärung abgeben.

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