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Ist 400Eurojob ohne Kürzung des Bafög's möglich?

1 Antwort

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  • vor 1 Jahrzehnt
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    Ja...

    Einkommen der Auszubildenden

    Zu der für viele Auszubildende wichtigen Frage, wie hoch ihre Einkünfte aus Ferien- oder Nebenjobs sein dürfen, ohne dass die Leistungen nach dem BAföG gekürzt werden, ist Folgendes festzustellen:

    Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also dem Zeitraum für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst die Werbungskostenpauschale i.H.v. 920 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,3 % abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 255 Euro monatlich abgezogen.

    Auf Grund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 4.800 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 400 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 400 Euro - Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden.

    Bis zu dieser Höhe (400 Euro - Minijob) ist das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung auch für eine etwaig bestehende beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) unschädlich. Bei nicht geringfügiger Beschäftigung darf das Gesamteinkommen der/des Auszubildenden im Hinblick auf die Familienversicherung monatlich 365 Euro nicht übersteigen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 18 SGB IV, Anhang 1 SGB VI). Das Einkommen der Auszubildenden ist auch im Hinblick auf einen etwaig bestehenden Kindergeldanspruch (§ 1 f. BKGG) von Bedeutung. Es gilt insoweit eine Einkommenshöchstgrenze von 8.004 Euro im Jahr (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, zu denen auch der Zuschussanteil der Förderung nach dem BAföG gehört, nach allen Abzügen höher sind als diese Einkommensgrenze, entfällt der Kindergeldanspruch.

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