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Sonja B fragte in Freunde & FamilieFamilie · vor 1 Jahrzehnt

Schwierige Frage, was das Erbrecht betrifft, vielleicht kann jemand helfen?

Klar, muss ich mich demnächst mal mit einem Anwalt kurzschließen und mal nachfragen, aber ich habe mir gedacht, ich schildere hier mal den Fall:

Also...

Die Mutter hat das Haus an die älter ihrer Töchter überschrieben. Notariell ist folgendes festgehalten:

Die Tocher steht im Grundbuch - ihr Ehemann hat lebenslanges Wohnrecht (steht also nicht im Grundbuch)

Sollte die Tochter durch z.B. einen Unfall sterben, fällt das Haus an die Mutter zurück. Sollte diese schon vorher verstorben sein, dann geht es ja den gewohnten Erbweg. Sprich: Da die ältere Tochter KEINE Kinder hat, würde also laut Erbfolge die kleinere Schwester das Haus erben.

Nun will der Ehemann (der lebenslanges Wohnrecht hat - übrigens auch NACH ableben seiner Frau/die ältere Tochter), dass die ältere Tochter ein Testament aufsetzt, in dem sie IHN als Alleinerben einsetzt.

Nun sollte folgendes eintreten: SIE hat dieses handschriftliche Testament gemacht - hat einen Unfall und stirbt. Laut dem Testament soll dann ja der Ehemann das Haus erben.. - aber geht das denn, denn laut Notarvertrag sollte es in so einem Fall ja an die Mutter oder Schwester fallen...

Wiegt dieser notariell beglaubigte Vertrag höher als das handschriftliche Testament??

Ich hoffe, ich habe es einigermaßen gut beschrieben.. wenn es noch Fragen gibt, dann einfach nachfragen. Aber ich hoffe, dass jemand etwas darüber weiß...

11 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt

    ZITAT:

    Die Mutter hat das Haus an die älter ihrer Töchter überschrieben.

    Da wird es schon schwierig.

    Handelt es sich dabei um eine vorwegenommene Erbschaft.??

    Oder ist es eine Schenkung.??

    Das sind zwei ganz verschiedene Sachen, die rechtlich sehr unterschiedlich behandelt werden.

    Ich werde dir auf diese Frage keine Antwort geben.

    Das wäre unseriös, weil es gerade in dem Bereich auf jede Kleinigkeit ankommt.

    Suche dir einen Notar oder Anwalt der sich im Erbrecht auskennt.

    Alle die hier etwas darüber Wissen, können nur subjektive Antworten geben, da dein Erster Satz (Zitat) schon Auslegungsspielraum bietet.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn auf den handschriftlichen Testament ein Datum steht, sollte das gelten, aber auch wenn die Mutter das Haus auf die ältere Tochter überschreiben hat, gilt das die jüngere Tochter anspruch auf ihren Anteil hat, außer wenn die jüngere Tochter schon vorher ausbezahlt wurde und das schriftlich festgelegt wurde.

    Bei mir haben meine Eltern das Haus auch auf einen meiner Brüder überschrieben und als mein Vater starb habe ich einen Brief von dem Amt bekommen das für die Erbschaften zuständig ist (weis nicht mehr wie das heißt) das ich 30 Jahre lang meinen Erbteil einfordern kann auch wenn das Haus überschrieben wurde.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Es gilt die Rückfallklausel im Schenkungsvertrag!

    edit: dadurch wird sichergestellt, dass das Haus nicht in die Erbmasse der Tochter fällt, solange die Mutter noch lebt.

    Sie kann es also gar nicht vererben, wenn sie vor der Mutter stirbt.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    als erstes mal ist zu sagen dass das wohnrecht auch im grundbuch steht !

    gibt es ein testament beim notar so kann man das ahndschriftliche anfechten-auch wenn es später erstellt wurde-weil man annehmen muss dass das handschriftliche unter zwang gemacht wurde udn es wird darauf hinauslaufen dass allein das notarielle wirkt!

    sollte aber dieses handschriftliche zu LEBZEITEN von der person beim notar hinterlegt worden sein, dann verliert das andere die wirksamkeit und das handschriftliche zählt!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Soviel wie ich weiss, sollte ein Testament immer notariel beglaubigt sein. Isz das nicht der Fall denke ich das der Vertrag vom Notar vorrang hat, denn der ust ja beglaubigt.

  • vor 1 Jahrzehnt

    1. Ein Testament sollte immer handschriftlich sein und Notariell beglaubigt sein.

    zur Not geht es auch ohne Notarielle Beglaubigung, nur ist der Stress mit den Erben so oder so absehbar.

    2. Wenn kein Testament vorhanden ist oder der Erblasser wirr formuliert, greift die die Gesetzliche Reihenfolge 1 Grades.

    3. Unter Ehepartnern wird auch häufig das sogenannte Berliner Testament angewendet (derjenige der übrig bleibt erbt dann alles).

    4. Wenn nun der Erblasser jemanden Lebenslanges Wohnrecht einräumt, dann gilt das nur für ihn aber nicht für seine Verwandtschaft, Kinder, Enkel u.s.w.)

    5. Das heißt stirbt derjenige der Lebenslanges Wohnrecht hatte auch, gibt es keinerlei Rechtsansprüche an seine Verwandtschaft.

    6. Dann greift aber wieder die Erbfolge der anderen Rechtmäßigen Seite nämlich, die der Zuerst verstorbenen und auch in der Familientradition folgende Person.

    7. Also Kinder, Enkel, Schwester, Bruder, Nichten u.s.w.

    8. Beim Erben verhält es sich so, keine Regeln ohne Ausnahmen.

    Um Die oben gestellte Frage wirklich sicher und Zweifelsfrei beantworten zu können, sollte man sich eines Spezialisten in Erbrecht bedienen.

    Das kostet zwar kann aber hilfreich sein um einigermaßen ruhig schlafen zu können.

    Beim Erben hört übrigens Freundschaften und das Eigene Blut auf sich kooperativ zu zeigen.

    Wenn es ums Erben geht, wird sowieso der Verteilungskampf losgehen bevor der Erblasser Erkaltet ist, dem das aber am Allerwersten vorbei geht und hoffentlich von oben zusieht, wie Gierig seine eigene Verwandtschaft ist.

    Also noch einmal. Bitte einen Wirklichen Fachmann zu Rate ziehen und nicht uns hier die nur wage Auskunft geben können.

  • vor 1 Jahrzehnt

    die haben alle recht nur das testament gilt dafür wird sowas befasst damit es keine komplikationen gibt! weil ihr das haus gehörte kann sie auch bestimmen wer es als nächtes erbt!!! so spricht das gesetz hoffe das war dir eine hilfe mfg

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    ein handschriftlich verfaßtes Testament der Mutter hat immer Vorrang vor dem notariell beglaubigten. Wenn das Haus im Testament der Tochter überschrieben ist, kann für den Vater der Nießbrauch notariell festgelegt werden. Um jedoch Kosten zu senken (kommt auf den Wert des Hauses an und den Freibetrag, den die Tochter hat) kann auch eine "Schenkung" in Betracht kommen. Kauf dir ein Fachbuch über das Erbrecht, teilw. ist darin auch das Wohneigentum (WEG) geregelt.

    Exakte Auskunft kann dir aber nur der Notar geben.

  • Gaston
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Es gilt immer das zuletzt geschriebene Testament (meine Großtante war auch eine notorische Testamentsänderin, wir haben allein vier bei diversen Notaren und drei in Bankschliessfächern gerfunden)

    Egal ob vor einem Notar oder anders bezeugt. Es muss nur klar sein, dass es ohne Zwang und im Vollbesitz der geistigen Kräfte geschrieben wurde.

    Nicht ausschliessen kann man Kinder, Geschwister und andere nahe Verwandte. Denen steht immer ein Pflichtteil zu, der zur Not auch ausgezahlt werden muss.

    Der spezielle Clou dieser Geschichte ist die Schenkung des Hauses an die Tochter. Wie das erbrechtlich zu beurteilen ist, weiss ich ehrlich gesagt nicht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Zu dem ganzen Tumawuhu kann ich dir nur sagen: Das letzte Testament gilt..handschriftlich ohne Notar.

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