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Eigener Stromzähler nicht zugänglich?

Vor 4 Jahren haben wir eine Wohnung in einem 3-FH gekauft, was vorher in Besitz einer Familie war. Inzwischen gibt es Mega-Stress mit den Miteigentümern und wir wollen nun einiges, was bei der Teilung des Hauses nicht korrekt gelaufen ist, geradebiegen. Einiges konnten wir bereits gerichtlich klären.

Der Stromzähler zu unserer Wohnung befindet sich im Sondereigentum der Miteigentümer.

Es liegt uns inzwischen fern, die Miteigentümer ansprechen zu müssen, wenn wir an unseren Stromzähler wollen.

Wir wollen jetzt auf einer ETV darauf hinwirken, dass unser (bzw. alle Zähler) ins Gemeinschaftseigentum verlagert werden, was bestimmt einiges kostet.

Vermutlich werden wir dann auf der Versammlung überstimmt, weil wir stimmrechtlich unterlegen sind.

Wie stehen unsere Chancen auf Verlagerung? Auch wenn wir es erst jetzt wollen?

Müssen wir gemäß unseres MEA zahlen oder geht das nach einigen Jahren noch auf die ehemaligen Eigentümer, welche auch die Miteigentümer sind?

Der Zugang muss uns ja irgendwie gewährt werden.

Danke für Hinweise.

3 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Um einen Beschluss fassen zu können, muss dieser im TOP der Einladung benannt worden sein. Die Punkte über die man abstimmen lassen will muss man der Verwaltung schriftlich vor Einladungsversendung zukommen lassen.

    Um Sondereigentum in Gemeinschafteigentum "umwandeln" zu lassen, bedarf es einer Allstimmigkeit, d.h. ALLE im Grundbuch eingetragene Eigentümer müssen zustimmen.

    Dies scheint mir hier aber überflüssig; denn es geht ja nur um eine Zugangsmöglichkeit man könnte es "Wegerecht" nennen.

    Dies könnte man zwar beschließen lassen, aber hier würde ich einen Anwalt zu Rate ziehen.

    Alle Gemeinschaftskosten werden nach MEAs umgelegt. Es sei denn in der TE/GO wäre etwas anderes geregelt.

    Das Stimmrecht geht meist über Kopfstimme, aber genaueres steht in der TE.

    Werden auf der ETV Beschlüsse gefasst mit denen der Eigentümer nicht einverstanden ist, kann er zum zuständigen Amtsgericht gehen und dort die Anfechtung des Beschlusses beantragen. Dazu hat er maximal 4 Wochen nach der ETV Zeit. Bis ein Richter ein Urteil gefällt, gelten allerdings die Beschlüsse die gefasst wurden. Das Gericht prüft, ob die Beschlüsse unwirksam oder nichtig sind.

    Wären Beschlüsse nichtig, könnte man diese auch noch später als 4 Wochen nach ETV anfechten. Dies ist immer Einzelfallentscheidend und nie vorher zu sehen. Auch ist es schwer hier gute Anwälte zu finden. Das WEGrecht ist sehr kompliziert und selten eindeutig.

    Wenn ihr mit den Miteigentümern nicht mehr reden wollt, habt ihr die Grundlage eines friedlichen Zusammenlebens aufgegeben. Ohne Kommunikation kommt ihr nicht weiter. Vielleicht wäre ein Schlichter von der IHK eine Möglichkeit, ohne Gerichtsbeschluss etwas zu erreichen.

    Quelle(n): IHK-geprüfter Immobilienverwalter
  • vor 1 Jahrzehnt

    Zwar jetzt zu spät:

    Immer vorher ganz genau überlegen (und sich bei anderen Nachbarn erkundigen wie so die "Gemütslage" untereinander ist) ob man sich Eigentum mit anderen teilen möchte !

    "Es kann der frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt"

    (Friedrich Schiller 1759-1805)

    Da wir selbst so was schon erlebt haben, sollte man überlegen, ob man nicht lieber einen Schlussstrich zieht und "die Biege" macht und es wieder verkauft ! Denn der psychische Druck/ Stress lässt die Lebensqualität erheblich sinken !

    Es gibt immer viele Wege, aber manchmal nur einen vernünftigen !

    Alles Gute !!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das kann dir nur ein Fachmann sagen . am besten du fragst beim Haus und Grundbesitzerverein nach.

    http://www.tixuma.de/index.php?mp=search&sc=haus+u...

    mfg

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