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Habe ich oder wenigstens die Kinder Anspruch auf Harz 4 ?

Hallo,

ich bin seit Anfang des Jahres arbeitslos und noch bis Ende des Jahres krieg ich Arbeitslosengeld. Meine zwei Kinder und ich wohnen bei meinem Lebensgefährten und ich bezahle Strom, GEZ, anteilig Wasser- und Heizungskosten ( einmal im Jahr ) und Lebensmittelkosten. Ich weiß, dass man bei Harz 4 auf den Lebensgefährten zurückkommt, wenn er genug verdient, ich dann keinen Anspruch habe auf Harz 4. Aber die Kinder sind nicht von ihm, bekomme ich dann für sie auch nichts ? Krankenversichert wäre ich dann auch nicht mehr, müsste mich selber versichern.....wer kann mir sagen, was ich zu erwarten habe.

5 Antworten

Bewertung
  • Lene
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Naja, für die Kinder muss der Vater aufkommen, das solltest du auch wissen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Entweder hättet ihr dann (als Bedarfsgemeinschft "BG" ) alle Anspruch oder gar keiner, auch nicht die Kinder.

    Das Einkommen deines Lebensgefährten wird natürlich mit angrechnet, ebso Kindergeld und Wohngeld, sowie Unterhalt.

    Am einfachsten ist es sicher, du gibst hier mal alle Paramneter ein und lässt dir errechnen, ob und wieviel Anspruch ihr hättet.

    http://www.sozialhilfe24.de/

    Einfach auf hartzIV-Rechner gehen...

  • vor 1 Jahrzehnt

    fang garnicht erst an von wegen ihr teilt euch nur eine wohnung das gibt nur stress beim amt und du bekommst ewig kein geld bis das genau irgendwann vor gericht geklärt wird.

    sage gleich das ihr eine bedarfsgemeinschaft seid.

    dein lebensgefährte verdient bestimmt nicht so viel geld das euch kein ALG II mehr zu steht.

    gehe einfach zum amt und stelle den antrag auf ALG II.

    Gehe aber nächsten monat schon hin da die beim amt nicht die schnellsten sind.

  • vor 1 Jahrzehnt

    es sieht alles nach einer bedarfsgemeinschaft aus,das heißt das das geld von deinem lebensgefährten angerechnet wird.ab januar steht dir alg2 zu und damit bist du krankenversichert.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Wohngemeinschaften sind keine Haushaltsgemeinschaften. Und: Untermietverträge sind allgemein ein guter Beleg um klarzumachen, dass man nur die Wohnung teilt aber nicht aus einem Topf wirtschaftet.

    Wenn Sie mit einem oder mehreren Personen sich eine Wohnung teilen. Sie dürfen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis leben und müssen eigene Räume zur Verfügung haben!

    Selbst wenn sie Räume wie Küche, Bad ect. teilen, ist dies kein Problem, wenn dies in einem Miet- oder Untermietvertrag klar dargelegt wird. Eine Untermietvertrag regelt im Allgemeinen alles. Stellen Sie dies auch in einem persönlichen Gespräch dar, dass sie NUR in einer WG leben!

    Wenn Sie mit jemandem "nur" zusammenleben und die innere, enge Bindung und das daraus abgeleitete "Füreinander-Einstehen" nicht auf Sie zutrifft, dann beantragen Sie einzeln und getrennt Alg II.

    Sollten bei der Antragsbearbeitung die Behörden davon ausgehen, dass Sie mit einer weiteren Person "eheähnlich" zusammenleben, können Sie dies durch ein formloses Schreiben, in dem beide beteiligten Personen versichern nicht eheähnlich zu leben, wiederlegen. Erfolgt trotz Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft eine gemeinsame Berechnung des ALG II zu Ihrem Nachteil, können beide Antragssteller WIDERSPRUCH gegen einen solchen Bescheid einlegen. Die Behörden müssen danach prüfen ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht. Sollte ein Widerspruch ohne eine solche Vor-Ort Prüfung abgelehnt werden, eben auf reiner Annahme ausgehend, dann können Sie nach einem abgelehnten Widerspruch eine Sozialgerichtsklage einleiten.

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