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CitroenDS fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Was muss ich tun, um das hochladen zu dürfen?

Hallo miteinander,

Ich bin ein ziemlich musikbegeisterter Zeitgenosse und habe vor kurzen einen kleinen Zusammenschnitt aus Kommentaren und Ausrastern von Klaus Kinski und dem Lied "Alors On Danse" von Stromae gemacht.

Dieses "Lied" würde ich gerne auf YouTube hochladen.

Nun ist meine Frage:

Was muss ich tun, um keine Probleme mit dem Copyright zu bekommen, wenn ich das Lied hochlade?

Ich bitte um eine generelle Antwort, da ich evtl. noch anderes Material auf YouTube hochladen möchte.

Danke schonmal :)

Update:

Dass ich gegen Urheberrechte verstoße, ist mir klar, aber gibt es da Sachen, die ich machen kann? Ich meine zum Beispiel die Rechte einzuholen, bzw. anzufragen,ob ich das Material verwenden darf, oder die Urheber namentlich zu erwähnen, bzw. darauf hinzuweisen, dass ich keine Rechte am Material besitze...

2 Antworten

Bewertung
  • Noname
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ist verboten. Allerdings befinden sich die GEMA und Youtube derzeit in einem Rechtsstreit - gut möglich, dass es bald eine Einigung nach französischem Vorbild gibt - dort teilen sich die französische Musikverwertungsgesellschaft und Youtube die Werbeeinnahmen.

    Quelle(n): Nachtrag: Die Verwertungrechte an der Musik hat die GEMA. Selbst wenn der Musiker seine eigene bei der GEMA angemeldete Musik aufführt oder zum Download anbietet, muss er dafür zahlen.
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Du benutzt also sog. Musikzitate. Du verletzt damit wahrscheinlich sowohl das Urheberrecht von Kinskis Erben als auch von Stromae sowie sämtlicher daran beteiligter Autoren und Komponisten; es sei denn, dass du ein eigenständiges, neues Kunstwerk geschaffen hast.

    Es gilt §51 des Urhebergesetzes:

    Das deutsche Urhebergesetz (UrhG) erlaubt das Zitat im Paragraph 51, wobei sich nur der Punkt 3 auf das Musikzitat im engeren Sinne (in eigenständigen Musikstücken) bezieht, die Punkte 1 und 2 für Zitate im Allgemeinen gelten:

    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

    1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

    2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

    3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.[2]

    Für die Übernahme von Musikstücken als Zitat gilt zudem das Änderungsverbot nach §62 [3] sowie die Pflicht zur Quellenangabe nach §63 Urhebergesetz [4].

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