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wolschou fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Frage zum Grundgesetz. (Ernst gemeint)?

Zurst zitiere ich mal einen Auszug aus dem Grundgesetz:

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Jetzt die Frage: Bezieht sich Art 5, Abs 2 auf alle vorher genannten Grundrechte oder nur auf die in Art 5 genannten?

Die Strukturierung der Artikel scheint das letztere nahezuzulegen, aber bedeutet dann das Fehlen einer vergleichbaren Einschränkung in Art 4, daß die Ungestörte Religionsausübung nach Art 4, Abs 2 unbeschränkt ist? In das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und auch in das Recht auf persönliche Freiheit kann ja durch ein Gesetz eingegriffen werden, also auch durch Art4, Abs2.

Würde das nicht Dschihad, Fatwas und öffentliche Steinigungen verfassungskonform machen?

Wenn Art 5, Abs 2 aber für alle vorgenannten Rechte gelten soll, warum hat die Passage dann nicht einen eigenen Artikel? Oder warum wurde nicht wenigstens eine präzisere Formulierung gewählt als "diese Rechte"?

Wie kann es sein, daß ein so wichtiges Dokument wie die Verfassung eines Landes in so grundlegenden Dingen so mißverständlich formuliert ist?

Update:

@ Aprilscherz: Ja so verstehe ich das auch, aber das würde dann ja bedeuten daß Art 4 Abs 2 tatsächlich keiner solchen beschränkung unterliegen würde. und daraus folgt, wie schon ausgeführt: aber bedeutet dann das Fehlen einer vergleichbaren Einschränkung in Art 4, daß die Ungestörte Religionsausübung nach Art 4, Abs 2 unbeschränkt ist? In das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und auch in das Recht auf persönliche Freiheit kann ja durch ein Gesetz eingegriffen werden, also auch durch Art4, Abs2.

Würde das nicht Dschihad, Fatwas und öffentliche Steinigungen verfassungskonform machen?

Und daß kann ja wohl nicht stimmen.

Update 2:

@ Ralf: jaaa, aber:

Der Schuh der da draus wird, ist daß das recht auf Unversehrtheit durch Gesetze eingeschränkt werden kann, das recht auf Religionsausübung aber nicht. mit anderen Worten: Freie Religionsausübung ist ja auch ein gesetz, kann also das recht auf unversehrtheit beschneiden. Umgekhert, kann das recht auf unversehrtheit die religionsausübung NICHT verhindern.

Ich glaube nicht, daß mir der Schuh paßt, um mal bei deinem Bild zu bleiben.

5 Antworten

Bewertung
  • Thrud
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die Gliederung der Rechte im Grundgesetz hat durchaus ihren Sinn. Denen, die am Anfang stehen wird größere Bedeutung und Wichtigkeit zugemessen.

    Art. 5 II GG bezieht sich tatsächlich auch nur auf den Art. 5 GG. Die Religionsfreiheit ist beschränkbar, und zwar durch die vorrangigen Grundgesetze, also auch die Würde des Menschen etc.. Sowas nennt man Gesetzeskonkurrenz. Die Religionsfreiheit wird also nicht durch normal erlassene Gesetze beschränkt, wohl aber durch das Grundgesetz selbst. Also darf man wegen dem Dschihad verletzen, da die unversehrtheit des Körpers als Grundgesetz dem entgegensteht.

    Quelle(n): Bisher 2 Semster Jura Studium
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nein, du verstehst es falsch, für mich und viele anderes ist es sehr klar. Absatz 2 ist direkt unter Absatz 1 des Artikel 5 plaziert. Im ersten Absatz ist die Rede von bestimmten Rechten, darauf bezieht sich der Absatz2.

    Wenn er sich auf Art. 1-5 beziehen würde, so würde es dort auch stehen in der Form: Die Rechte in Art 1-5 GG finden ihre Schranken...

    Es werden allen Gesetzestexte genauso gehandhabt und keiner hat sich bisher beschwert. Und lese dir auch mal Art 79 GG durch.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Art. 5 Abs. 2 bezieht sich nur auf Art.5 Abs 1, so dass die Freiheit der Meinungsäußerung entsprechend eingeschränkt wird.

    Die anderen Artikel schränken sich gegenseitig ein, so dass eine "Freiheit der Religionsausübung" z.B. eben dort ihre Schranken findet, wo die körperliche Unversehrtheit eingeschränkt würde.

    SO wird ein Schuh draus!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das deutsche Recht ist sowieso nach politischer Willkür bestimmt. Diese Artikel sind so verfasst, dass die politischen Interessengruppen praktisch nach Lust und Laune die Aussagen des Gesetzes interpretieren können. So können sie das Menschenrecht auf freie Meinungsäusserung willkürlich einschränken, um politische Gegner rechtlich zu verfolgen. Daher ist die BRD eine Diktatur, die der DDR in nichts mehr nachsteht.

    So ist auch die Religionsfreiheit reinste Interpretationssache, die von der Willkür politischer Interessengrppen abhängt. Die Frage dreht sich dann darum, was alles unbedingt zur Ausübung der Religionsfreiheit zählt und auf was bzw. auf welches Ritual man im Rahmen der jeweiligen Religion verzichten kann.

    Es ist also eine politische Machtfrage, wie christen- islam- oder judenfreundlich eine Regierung eingestellt ist und welche Rituale im Rahmen der Religionsfreiheit als "erforderlich" interpretiert werden. Momentan dürfen also kleine Jungs, ganz im Sinne der Religionsfreiheit, alleine mit dem Willen der Eltern beschnitten werden. Scheinbar genügt es den deutschen Politikern nicht, dass Juden und Moslems ihren Glauben haben dürfen und diesen auf spiritueller Basis (Versammlungen, Gebeten, Vorträgen, etc.) ausleben, sondern sie können darüber hinaus auch noch ihre Rituale fast uneingeschränkt ausüben. Damit stösst die BRD international zum Glück langsam aber sicher auf immer heftigere Kritik.

    http://riediker.blogspot.com/2010/07/petition-gege...

    Quelle(n): www.riediker.blogspot.com
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  • kaelon
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Zum einen hat mein Vorredner recht zum anderen wären Steinigungen usw. ein eklatanter Bruch des Artikel 1.

    Eine Fatwa ist übrigens "nur" ein islamisches Rechtsgutachten das ist auch heute natürlich möglich, steht aber niemals über dem Gesetz. Sieh zb

    Artikel 2

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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