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Gesetzesfrage: Telefonat aufnehmen?
Hallo,
ich wollte gerne wissen, ob es illegal ist, wenn ich jemanden anrufe und das Telefonat bzw. Gespräch oder wie mans auch nennen will, ohne dass der Angerufene es weiß, aufnehme. Mit einem Mikrofon oder was auch immer ...
Und als Krönung dann das ganze noch veröffentliche, z.B. im Internet oder so.
Weiß jemand ob man sowas anzeigen kann und wenn ja, was für Strafen da auf einen zukommen können? Nicht denken, dass ich so etwas vorhabe!!! Ich frage nur rein aus Interesse.
Danke schonmal
Was mir dazu noch einfällt ... also Danke schonmal für die Antworten, die sind schon aufschlussreich! Jetzt fällt mir noch ein: ist es egal, was da aufgenommen wurde? Also zählt allein die Tatsache, dass der Angerufene unwissend aufgenommen wurde? Also dass der Inhalt und die Dauer des Gesprächs egal sind? Oder wäre das mitentscheidend, wenn ich jetzt sage ich will ne Anzeige machen, weil der und der mich unwissentlich aufgenommen hat bei einem Telefonat, mir dabei aber gesagt wird, das, was im Gespräch geredet wird, ist zu harmlos, als dass man es anzeigen kann? Ich hoffe ihr versteht was ich meine ...
6 Antworten
- Quasimodos KlonLv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Sowohl die Aufzeichnung als auch die Veröffentlichung ist zustimmungsbedürftig!
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Dein Gesprächspartner muà der Aufnahme zustimmen. Selbst Callcenter holen sich diese Erlaubnis ("Aus Gründen der Qualitätssicherung bla bla..."), und Du kannst die Aufnahme auch verweigern.
Nimmst Du das Gespräch auf und veröffentlichst es, verstöÃt Du gleich zweimal gegen das Gesetz, und es ist auch noch sehr gut beweisbar.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
das ist illegal, es sei denn, der angerufene wird um erlaubnis gefragt!
das verstösst gegen "die vertraulichkeit des gesprochenen wortes!"
nachtrag: es ist ganz egal, was gesagt wurde. wenn die einverständnis fehlt, ist es strafbar.
- vor 1 Jahrzehnt
Nicht erlaubt,da Eingriff in die Privatsphäre,Datenschutz,Strafen bis zu 2 Jahren,ausser man fragt VORHER den Angerufenen,ob er es erlaubt.
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- aronphoenixLv 5vor 1 Jahrzehnt
EInfach mal so:
§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Quelle(n): §201 StGB http://bundesrecht.juris.de/stgb/__201.html - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Dauer und Inhalt des Gesprächs spielen keine Rolle - ohne vorherige Erlaubnis ist es IMMER illegal!