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mmnyc fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Urheberrecht bei Sammlung?

ich habe Fotos aus einer Sammlung eines anderen, über die auch noch weitere Personen verfügen. Der Fotograf - also Urheberrechtsbesitzer - ist unbekannt. Das Bild ist über 70 Jahre alt. Frage: Hat der Inhaber der Sammlung nun Rechte über das Werk oder ist eine Veröffentlichung "Foto: Sammlung X legal? Das Bild ist ja nun auch in meiner Sammlung - könnte ich doch auch "Sammlung ich" angeben.

Danke für Mithilfe

Kategorie

Politik & Verwaltung > Recht & Ethik

1 Antwort

Bewertung
  • Paul
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Du musst unterscheiden zwischen den Rechten des Fotografen, der evtl. bekannt/ berühmt war und mit seinen Bildern Geld verdient hat, und den Rechten des Eigentümers der fotografierten Gegenstände.

    Da du keinerlei nähere Angaben über den Bildinhalt gemacht hast, kann ich dich nur auf die allgemeinen Vorschriften aufmerksam machen. Aber so, wie du es schilderst, kann eigentlich nicht viel passieren.

    Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die sogenannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.

    Bei anonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder – bei Nichtveröffentlichung – nach der Schaffung (§ 66 UrhG). Vor einer unvorsichtigen Anwendung auf ältere Fotografien, deren Abzug keinen Fotografen nennt, ist jedoch dringend zu warnen. Zum einen gilt die Vorschrift über anonyme Werke nicht, wenn der Urheber im Zeitraum von 70 Jahren nach Herstellung der Fotografie seine Identität offenbart hat.

    Zum anderen wies das frühere, bis 1995 bestehende Recht weitergehende Regelungen auf, die bei vor dem 1. Juli 1995 hergestellten Fotografien nach wie vor zu beachten sind. Für unveröffentlichte Werke galt die alte Fassung nicht, ebenso wenig für Werke, die erst posthum (nach dem Tode des Urhebers) erstmals veröffentlicht wurden: Obwohl der Urheber nicht bekannt war, konnte ein Rechtsnachfolger mit dem Hinweis auf die Urheberschaft und das Todesdatum des Urhebers gegen eine von dritter Seite 70 Jahre nach der Herstellung vorgenommene Erstveröffentlichung vorgehen. Dagegen betrifft die in Absatz 4 der alten Fassung von § 66 UrhG angeführte Ausnahme der Werke der bildenden Künste nicht die Lichtbildwerke (Katzenberger in Schricker, UrhR, 2. Aufl. § 66 Rdnr. 54).

    Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut (z. B. Kunstgegenständen) erheben Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums in der Regel auch dann, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Beim Fotografierverbot stützen sich Museen, Aussteller, Betreiber von Höhlen mit Wandzeichnungen und andere auf ihr Hausrecht.

    Für die Nutzung einer Reproduktion verlangen die Eigentümer eine so genannte Reproduktionsgebühr, die meist keine bloße Kostenentschädigung darstellt, sondern nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen gestaffelt ist.

    Eine mögliche Rechtfertigung könnte in Artikel 14 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes liegen, aus der sich Verfügungsrechte ergeben. Allerdings wird bei öffentlichen Sammlungen die Sachherrschaft des Eigentümers überlagert von der Zweckbestimmung der Sammlung im Rahmen des öffentlichen Rechts. Bestehen besondere Rechtsgrundlagen (im Fall der Archive sind dies die Archivgesetze) oder unterliegt die Sammlung einem öffentlich-rechtlichen Regime, so sind einer Vermarktung deutliche Grenzen gezogen.

    Fotografien, die unter Verletzung des Hausrechts oder entgegen einem Fotografierverbot erstellt worden sind, deren Abbildungsgegenstand aber gemeinfrei ist, stellen keinen Eingriff in fremde Urheberrechte dar und nicht notwendigerweise einen Eingriff in fremde Rechte. Das Hausrecht, im Sinne eines Rechts über die Benutzung eines geschützten Raums zu verfügen, erfasst nicht unmittelbar das spätere Veröffentlichen von Fotos dieses Raumes.

    Quelle(n): diverse Wikipediaseiten
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