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Ab wann darf ich mich im Zuge der Notwehr wehren? also ab wann darf ich zuschlagen?
So genau ist dass ja nicht definiert, also ab wann ??
14 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Notwehr ist die Wehr um einen gegenwärtigen und anhaltenden Angriff auf sich oder andere Abzuwehren.
Wenn also konkret, kein Angriff auf dich oder andere erfolgt ( Körperlich ) und nur eine bedrohliche Situation besteht, dürfen keine Schläge oder Tritte an den vielleicht angreifenden verteilt werden.
Es muss bevor du zuschlagen darfst, dir ein körperlicher Angriff voraus gegangen sein. Dann und nur dann, kannst du dich auf Notwehr beziehen. Die auch nicht in einem Notwehrexzess enden sollte. Auch ist dabei die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren, sprich er nimmt die Fäuste und du einen Baseballschläger. Damit ist die Notwehr wider aufgehoben und der Totschlag beginnt.
ganz einfach zu merken: zuerst müssen dir oder einer anderen Person, die Zähne aus dem Mund fliegen, bevor du zuschlagen kannst.
j
- vor 1 Jahrzehnt
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
- ?Lv 7vor 1 Jahrzehnt
Wenn Dir ein Angriff in der Gegenwart droht und wenn dieser Angriff rechtswidrig ist. D.h. der Angriff muss unmittelbar bevorstehen (also nicht erst in ein paar Minuten oder Stunden/Tage). Der Angriff muss drohen, d.h. erkennbar sein. Es genügt nicht, wenn Dir jemand einen Angriff nur mit Worten androht, er muss schon in eine Angreiferstellung gehen. Wenn Du aber gefangen oder gefangen gehalten wirst, dann ist der Angriff auf Deine Freiheit schon gegeben und Du darfst auch aus dem Hinterhalt sofort auf den Freiheitsberauber einschlagen/töten.
Der Angriff muss rechtswidrig sein. Wenn Du also einen Einbruch verübst und der Eigentümer will Dich zusammenschlagen, solltest Du lieber abhauen, weil der Eigentümer nicht rechtswidrig handelt, sondern Du und wenn Du den Eigentümer zusammenschlägst, dann bist Du erst richtig schlimm dran.
Bei Notwehr darfst Du alle Mittel einsetzen, die geeignet sind, den Angriff zu stoppen. Du musst nicht das mildeste Mittel nehmen, d.h. Du kannst jemanden töten, wenn er Dich körperlich bedroht oder Dir etwas Wertvolles wegnehmen will. Wenn der Angreifer hier selbst einen falschen Eindruck erweckt, dann ist das sein Pech. Wenn aber der Angriff erfolgreich gestoppt ist, dann darfst Du nicht nachschieben, d.h. wenn jemand schon verletzt auf dem Boden liegt, darfst Du auf ihn nicht auch noch eintreten. Spätestens dann, wenn der Angriff erfolgreich verhindert oder abgewehrt wurde und der Angreifer für Dich erkennbar nicht mehr angriffsfähig ist, musst Du stoppen.
Aber es gibt eine grosse Ausnahme bei der Notwehr: wenn Du erkennen kannst, dass der Angreifer Dir erkennbar körperlich unterlegen ist, das ist wichtig bei Kindern oder torkelnden Betrunkenen, bei Schwangeren, Körperbehinderten, Kleinwüchsigen oder betagten Senioren u.ä.. In diesen Fällen wird von Dir erwartet, dass Du entweder ausweichst oder fliehst. Aber auch in diesen Fällen gibt es Ausnahmen: wenn Du nicht erkennen kannst, dass der Angreifer Dir körperlich unterlegen ist, dann gilt diese Ausnahme nicht bzw. dann befindest Du Dich in einem Irrtum, der unerheblich ist. Ebenso gibt es die Ausnahme der offensichtlichen Unangemessenheit, d.h. wenn Dir jemand ein Brötchen oder eine geringwertige Sache wegnehmen will, darfst Du ihn nicht töten oder tödlich verletzen, weil das dann in einem krassen Widerspruch stehen würde zu Deinem beschützten Gegenstand.
Wichtig ist auch zu wissen, dass Du mit Notwehr nicht nur Dein Leben und Deine Gesundheit beschützen kannst, sondern jedes Rechtsgut, das Dir gehört, d.h. Du darfst auch einen Einbrecher zusammenschlagen und töten, um Deine Sachen zurückzubekommen, auch wenn er gar nicht auf Dich losgeht, sondern schon zu fliehen droht.
Krassestes Beispiel: eine kleine Schwangere 15-Jährige bricht bei Dir ein, um etwas für sich zum Essen zu stehlen, weil ihr vor Hunger schon schlecht ist und sie in Deiner Küche Lebensmittel sieht. Du merkst, dass jemand da ist und tötest sie mit einem festen Schlag auf den Kopf, weil Du denkst, es wäre ein rundlicher Einbrecher, der sich gerade an der Gasleitung zu schaffen macht und in der Dunkelheit kannst Du es schlecht erkennen, eigenltich wolltest Du sie auch nur zu Boden bringen. Dann hat die Kleine Pech gehabt, weil Du in Notwehr gehandelt hast. Es wird von Dir nicht erwartet, dass Du erst abwartest, bis die Kleine Dich angreift oder bis Du die Situation voll erkennst. Aber wenn Du ein grosser Riese mit Karateerfahrung oder Judokenntnissen bist und die Kleine mit einer Hand kurz hochheben kannst, dann könnte die Sache etwas anders aussehen.
Zweites krasses Beispiel: Ein Freund ist in der Nacht in Deine nur vom Mondschein beleuchteten Küche von aussen hineingekommen, Du denkst, es ist ein Einbrecher, er sieht Dich, sagt kein Wort und greift in die Tasche, um eine silberne Zigarettenschachtel herauszunehmen und sich eine Zigarette anzuzünden, weil er mit Dir reden will, Du nimmst das Messer,das neben Dir liegt und stichst zu, weil Du glaubst, die glitzernde Zigarettenschachtel ist eine Waffe. Dein Freund ist tot und hätte in diesem Fall Pech gehabt.
Du darfst auch jemanden angreifen, wenn Du einen Anderen oder die Rechte eines Anderen (z.B. sein Eigentum) beschützen willst. Das nennt man dann Nothilfe. Hier gelten fast die gleichen Grundsätze wie bei Notwehr.
Normalerweise ist man bei Notwehr immer auf der sicheren Seite, wenn man sich bei seinen Handlungen nur vom Gedanken der Notwehr und nicht auch noch von anderen Emotionen (wie Ausländerhass, Abenteuerlust, Jemandem den man nicht mag etwas auswischen u.ä.m.) leiten lässt, weil Notwehr und der Umfang der Notwehr ein wenig zu den instinktiven Abwehrhandlungen gehören, d.h. wenn man hier seinem Instinkt folgt, kann man normalerweise nicht viel falsch machen. Es kann einem normalerweise auch nicht viel vorgeworfen werden, wenn bei der Notwehr etwas schief läuft, weil ein Angreifer oder ein Rechtsbrecher dabei im Zweifel immer selbst schuld ist.
Quelle(n): Ich habe es mal gelernt. Hier kannst Du es strukturiert nachlesen http://www.lexexakt.de/glossar/notwehr.php - aronphoenixLv 5vor 1 Jahrzehnt
Sobald ein Angriff unmittelbar bevorsteht (Jemand kreist dich ein, holt zum schlag aus), grade stattfindet oder noch nicht abgeschlossen ist.
Das Abwehrmittel muss ERFORDERLICH sein um den Angriff abzuwehren, also das mildeste das zur Verfügung steht, dich aber gleichzeitig am wenigsten gefährdet.
Kommt natürlich immer auf den EInzelfall an und auf die Beweisbarkeit.
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- vor 1 Jahrzehnt
Es ist wirklich nicht klar definiert. Allerdings kann eine akute Bedrohungssituation schon ausreichen, um auf Notwehr zu plädieren. Wenn du dich schon in einem Angriff befindest, dann ist sowieso eine Notwehrsituation gegeben.
Quelle(n): http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html - Lars WillenLv 4vor 1 Jahrzehnt
Wenn man ohne es gewollt zu haben angegriffen wirst.
Man kann den ersten Schlag machen und braucht nicht zu warten bis der wild schreienden typ mit Motorsäge loslegt.
Keine Notwehr ist wenn man selber den Angriff provoziert,zum beispiel im Klu Klux Clan Outfit in eine Döner Bude spazieren.
- vor 1 Jahrzehnt
wenn jamand kurz davor ist dich anzugreifen
darfst du ihn sogar k.o schlagen
Quelle(n): mein hirn - Anonymvor 1 Jahrzehnt
das zauberwort lautet "die verhältnismäÃigkeit muss gewahrt werden"
d.h. nach einer ohrfeige darfst du den angreifer nicht übern haufen knallen,
aber ein schlag "auf die 12" wäre i.o.
prinzipiell erst zuschlagen,
- wenn du einen schlag gefangen hast
- um einen eindeutigen angriff gegen dich abzuwehren
- vor 1 Jahrzehnt
Wenn dein Gegenüber zum Schlag ausholt,darfst du schneller sein,natürlich wäre ein Zeuge besser dabei,doch meistens hat man keinen leider.
- vor 1 Jahrzehnt
wenn du guten Anwalt hast, darfst du alles, er regelt alles, wenn du zahlst.