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Gewährleistung zwischen Gewerbetreibenden?

Hallo liebe Yahoo Gemeinde,

mir stellt sich folgende Frage.

Einzelhandelsgeschäft hat ein Produkt 11/07 beim Hersteller gekauft.

Reklamiert das Produkt nun 8/2010 und sagt, er habe es erst 12/09 verkauft und habe deshalb noch Garantie (Legt handschriftliche Quittung vor.)

Wie verhält sich nun rein rechtlich.

Hat er wirklich noch Garantie - So gesehen müsste der Hersteller ja "ewig" Garantie geben denn eine Quittung ist ja schnell geschrieben.

Oder ist die Garantie abgelaufen da 11/07 bezogen und der Einzelhändler ist halt dafür verantwortlich, daß er seine gekaufte Ware möglichst schnell verkauft damit solche Probleme nicht auftreten.

Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Update:

Dr Eisendraht - Bitte die Frage auch vorher lesen bevor du eine Antwort gibst.

3 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Der Kaufvertrag von 11/07 ist für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem gewerblichen Käufer und dem Hersteller maßgeblich.

    Die Gewährleistung richtet sich hier nicht nach dem Recht der Verbraucher, da der gewerbliche Käufer darunter nicht fällt.

    Es ist auch nicht notwendig "schnell weiter zu verkaufen", da der Käufer die Kaufsache ganz einfach prüfen muss beim Erhalt.

    Das Kaufrecht (§§ 433 ff BGB) regelt in § 437 die Gewährleistung und in § 438 die Fristen

    Ich habe hier § 438 BGB eingefügt, aber die unwichtigen Teile raus gelöscht, damit man schneller sieht worauf es ankommt.

    Wenn also nichts arglistig verschwiegen wurde, dann ist die Gewährleistung 11/09 abgelaufen.

    § 438

    Verjährung der Mängelansprüche.(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

    1. in 30 Jahren, ....

    2. in fünf Jahren ....

    und

    3. im Übrigen in zwei Jahren.

    (2) Die Verjährung beginnt ... im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

    (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

    (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wer einen gültigen Kaufnachweis erbringen kann hat Recht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Der Käufer muss sich nur an den Händler halten.

    Zwischen Hersteller und Verkäufer läuft so etwas meist über Kulanz, gesetzlich hat er keine Ansprüche

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