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Anonym
Anonym fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Kein Umtausch von reduzierter Ware?

Hallo!

Ich habe mir vor ein paar Tagen eine Bluse in einer dieser 'no-name-boutiquen' gakauft. Damit meine ich diese kleinen Geschäfte, die nicht weiter bekannt sind und auch keine Markenware verkaufen.

Nun gibt es ja bekanntlich Geschäfte, die nicht einmal nicht-reduzierte Ware zurücknehmen (zb. Tally Weijl), diese nur umtauschen lassen oder einen Gutschein vergeben. Reduzierte Ware kann man jedoch mit einem gültigen Kassenbon ebenfalls problemlos umtauschen.

Dass es jedoch Geschäfte gibt, die offensichtlich reduzierte Ware gar nicht mehr umtauschen lassen, wusste ich bis heute nicht.

Ich hatte die Bluse quasi 'blind' gekauft, sie gefiel mir, die Größe passte, und sie war scheinbar reduziert, was natürlich nicht stimmte, da sie einen abnormal hohen Ausgangspreis hingetippt haben, und dann mit großen roten Buchstaben den neuen Preis. Dieser "neue Preis" aber, war der Originalpreis, da meine Freundin die gleiche Bluse vor Monaten unreduziert für diesen Preis bekommen hat. Betrug eben, oder irreführen der Kunden.

Nichts desto trotz kaufte ich die Bluse (um den scheinbar reduzierten Preis) und merkze zu Hause, dass sie einen Riss hatte, den ich vorher nicht gesehen habe. Ich wollte sie heute umtauschen, die Verkäuferin meinte das geht nicht, reduzierte Ware lassen sie nicht mehr umtauschen.

Ich meine, das kanns doch nicht sein, dass sie beschädigte und fälschlich reduzierte Ware verkaufen, und diese dann nicht mehr umtauschen wollen, da sie ja 'reduziert' war.

Können die denn so etwas einfach machen? Ist das rechtlich, kann ich am Montag mit irgendwelchen nützlichen Argumenten hingehen und einen Umtausch erneut fordern?

Ich kannte mich heute leider zu wenig aus, und wollte daher keinen unnötigen Streit anzetteln, fair finde ich so etwas aber nicht.

Danke!

8 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Immer wieder das gleiche Problem, dass Kunden etwas umtauschen möchten, das einen Fehler aufweist. Der Umtausch von Ware, die nicht gefällt, liegt im Ermessen des Händlers. Ware die Fehlerhaft ist, wird reklamiert.

    Eine Reklamation ist gerechtfertigt, wenn die Ware oder Dienstleistung, die reklamiert wird, fehlerhaft ist. Das heißt, gewisse zugesicherte oder zu erwartende Eigenschaften, die dem Käufer nutzen könnten, sind nicht vorhanden. Beispielsweise liegt ein technischer Defekt vor.

    Der Käufer reklamiert also beim Verkäufer. Dieser hat nun mehrere gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, den Mangel zu beseitigen:

    Umtausch: Der Verkäufer nimmt die reklamierte Ware zurück und händigt ihm solche aus, die diesen Fehler nicht aufweist. Übliche Vorgehensweise bei geringwertigen Gütern.

    Reparatur: Der Verkäufer behebt den Mangel auf seine eigenen Kosten, so dass der Reklamationsgrund entfällt. Streng genommen ein Sonderfall des Umtauschs, der bei höherwertigen Gütern gebräuchlich ist. Bei Dienstleistungen spricht man hier auch von einer Nachbesserung.

    Wandlung: Der Verkäufer gibt dem Käufer sein Geld zurück. Er erhält im Gegenzug die fehlerhafte Ware zurück, sofern das mit angemessenem Aufwand möglich ist.

    Minderung: Der Verkäufer erstattet einen Teilbetrag, der Käufer behält die fehlerhafte Ware. Dies ist die häufigste Lösung bei reklamierten Urlaubsreisen und anderen Dienstleistungen.

    Es liegt in der Entscheidung des Käufers, welchen Weg er wählt. Die Aushändigung einer ganz anderen Ware oder eines Gutscheins ist nur mit dem Einverständnis des Käufers zulässig.

    Der Verbraucherschutz bietet dem Nicht-Kaufmann dagegen eine Frist von zwei Jahren Gewährleistung, innerhalb derer Fehler reklamiert werden können. Auch solche, die erst im Laufe der Zeit erkannt wurden, vorausgesetzt, sie waren schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden. Beispielsweise kann eine schlechte Materialqualität erst nach einiger Zeit offenkundig werden.

    Reduzierte Ware ist von oben genannten Punkten nur dann nicht erfasst, wenn vor dem Kauf auf fehlerhafte Ware hingewiesen wurde.

  • mzi
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Hi,

    auch reduzierte Ware kann, wenn sie fehlerhaft ist, umgetauscht werden.

    Ausnahme es stand eindeutig dabei, das die Ware reduziert ist, weil sie fehlerhaft ist.

    Lass dich nicht abwimmeln, drohe mit Anwalt, bzw. Verbraucherschutz und ziehe das ggf, auch durch.

    Kannst du beweisen, dass der "reduzierte Preis" eigentlich der normale Preis ist? Hier kann der Verbraucherschutz oder das Gewerbeaufsichtamt weiterhelfen. Zumindest werden die das kontrollieren, wenn es mehrere Beschwerden in diese Richtung gibt.

    Viel Glück

    Gruß

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Den Umtausch kann der Laden verweigern, da dies eine freiwillige Leistung ist.

    Das mit dem Preis ist zwar nicht schön gewesen, aber du hast sie ja zum angegeben Preis gekauft.

    Den Umtausch kannst du vergessen. ABER: Die Bluse ist kaputt (Riss) und das hat dann nichts mehr mit Umtausch zu tun. Das ist ein klarer Sachmangel an der Bluse. Und damit hast du den Anspruch auf Nacherfüllung. Soll heißen: Sie müssen die Bluse umtauschen, wieder ganz machen oder sofern beides nicht möglich ist gibt es auch die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag (soll heißen: Geld zurück).

    Geh also hin und sag, dass du eine neue Bluse ohne Mangel haben möchtest (Die Art der Nacherfüllung bestimmst nämlich du als Käufer). Wenn das nicht möglich ist sollen sie sie eben reparieren lassen und wenn das nicht geht dann Geld zurück.

    Mit Umtausch hat die ganze Geschichte nämlich wirklich nichts zu tun. Lass dir notfalls den Geschäftsführer kommen.

    Zur Gesetzesgrundlage: (BGB)

    - Gebrauchsgüterkauf nach § 474

    - Sachmangel nach § 434 (Mangel in der Beschaffenheit)

    - Mängelansprüche noch nicht verjährt nach § 438 (keine 2 Jahre seit Kauf vergangen)

    - Keine Kenntnis des Käufers nach § 442 (du kanntest den Mangel beim Kauf nicht)

    - Beweislast auf Seiten des Verkäufers nach § 476 (Kauf liegt weniger als 6 Monate zurück --> Verkäufer muss beweisen, dass du die Bluse zerstört hast, was er nicht kann) zudem ist anzunehmen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang (§ 446) bestand

    -->du kannst nach § 437 Nr. 1 in Verbindung mit § 439 Nacherfüllung in der von dir gewünschten Form verlangen

  • Jona
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    @ Pelikan: Deine Aussage ist auch falsch.

    Innerhalb der ersten 6 Monate der Gewährleistung liegt die Beweislast beim Verkäufer - erst nach den 6 Monaten beim Käufer.

    Sie muss also rein garnichts beweisen.

    Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen, wenn die Ware MANGELFREI ist - und das ist sie nicht !!!

    Also nimm die Bluse und geh in den Laden.

    Es sei denn es stand drauf das die Ware Mängel hat.

    MfG

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Im Modehaus kik wird alles umgetauscht!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Kannst du beweisen das die Bluse beim kaufen schon beschädigt war. Wenn nicht dann gilt :

    Kein Recht auf Umtausch

    Was viele Kunden nicht wissen: Ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umtausch gibt es nicht. Umtausch ist Kulanzsache und funktioniert nur, wenn der Händler mitspielt. Von Rechts wegen gilt beim Einkauf im Laden der Grundsatz: Gekauft ist gekauft. Die meisten Händler gehen aber wohlwollend mit ihren Kunden um. Auch zum eigenen Gewinn: Zufriedene Kunden kommen wieder und lassen die Kasse klingen. Um das Geschäft anzukurbeln, bieten Einzelhändler oft weit reichende Umtauschgarantien.

    @Trinchen was du schreibst stimmt nicht, das gilt nur für im Internet oder im Versandhaus gekaufte Ware.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Solange eine Ware nicht beschädigt ist, oder eindeutige Gebrauchsspuren aufweist kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurücktreten, der Verkäufer hat den Warenpreis zu erstatten, so entschied es der EGH im Februar 2008.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    zitat: "das kanns doch nicht sein, dass sie beschädigte und fälschlich reduzierte Ware verkaufen,..."

    genausowenig kann es sein, dass man --ALS FRAU!!-- etwas käuft, ohne es vorher anprobiert oder zumindest begutachtet zu haben.

    wenn du verkäuferin wärst, würdest du mir bestimmt auch an den kopf fassen, wenn ich etwas kaputtes umtauschen wollte.

    stell dir vor, du käufst ein auto und baust nach einem tag nen unfall.

    glaubst du, dass der händler das auto dann gegen ein neues umtauscht??!!

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