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Nachnamensänderung bei Volljährigkeit?

Hallo zusammen!

Meine Frage ist, ob und wie man nach Volljährigkeit seinen Nachnamen ändern kann.

Ich frage dies für meinen Freund, dessen Eltern nie verheiratet waren, daher trägt er den Namen seiner Mutter, hätte aber gerne den des Vaters.

Sein jetziger Nachname ist nicht so schlimm, dass es ihn großartig psychisch belastet, aber schön ist er auch nicht...

Ist das überhaupt möglich den Nachnamen ohne besondere Gründe wie psychische Belastung etc, zu wechseln?

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?

Welche Kosten kommen ggf. auf einen zu?

Vielen Dank für eure Antworten!

4 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Dein Freund sollte mal zum örtlichen Standesamt gehen und sich dort beraten lassen. Soviel ich weiß, müsste der leibliche Vater den Antrag auf Namensänderung stellen, wenn er die Vaterschaft akzeptiert hat. Kann auch sein, dass er seinen eigenen Sohn adoptieren muß, um eine Namensänderung durchzusetzen. Die Kosten hierfür sind gering, ich habe damals nach der Scheidung meinen früheren Namen auch wieder angenommen und habe ca. 20 € bezahlt. Der Rattenschwanz kam hinterher, weil ich sämtliche Ausweispapiere ebenfalls umschreiben lassen musste.

    Quelle(n): Arbeit in RA Kanzlei
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Er braucht sich nur ADOPTIEREN zu lassen. Jetzt kann die Mutter das nicht mehr verhindern.

  • Paul
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Dein Freund sollte jetzt mit seinen Eltern über eine Nämensänderung reden, so lange er noch nicht volljährig ist. Ab 18 geht das nicht mehr. Nachfolgend ein Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Namensänderungen, vorausgesetzt, dass keine psychischen Belastungen vorliegen ( bei denen würde meist nur ein Buchstabe geändert )

    """

    28.

    Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers (Nummer 29) an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummer 29) und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (Nummer 30).

    29.

    Das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und die etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummern 10 bis 12) sind in erster Linie auf Grund ihres eigenen Vorbringens festzustellen. Anhaltspunkte für die Gewichtung dieser Gründe können aus der beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen (Nummern 34 bis 50) gewonnen werden. Unlautere Gründe, wie z. B. die beabsichtigte Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen, sind nicht schutzwürdig.

    """

    Das Kind kann den Familiennamen des Vaters nicht annehmen, schon gar nicht wenn es volljährig ist. Sondern die Mutter kann mit Zustimmung des Vaters dem (nichtehelichen) Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Aber nur solange sie Personensorge für das Kind hat. Und die hat sie nur, solange das Kind noch minderjährig ist.

    Wenn die Eltern des Kindes beim Jugendamt gemeinsame Sorge für das Kind vereinbaren, können sie den Familiennamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten auch neu bestimmen (also dem Kind den Namen des Vaters erteilen). Auch das ist bei Volljährigkeit des Kindes nicht mehr möglich, da es keine Personensorge mehr gibt.

    Das Kind würde bei Volljährigkeit nur noch zum Namen des Vaters kommen, wenn die Eltern sich heiraten und diesen Namen zum Ehenamen bestimmen. Dieser Ehenamensbestimmung der Eltern könnte sich auch das volljährige Kind anschließen.

    Dein Freund kann nicht einmal durch Adoption den Namen seines Vaters erwerben. Denn EIGENE Kinder kann man NICHT adoptieren.

    Die Kosten einer Namensänderung lassen sich nicht so einfach beziffern, weil die Folgekosten der Namensänderung individuell verschieden sind, je nachdem was alles abgeändert werden muß:

    Neben der Gebühr für das Standesamt (verschieden, im Bereich von € 25,00.-) müssen letztlich sämtliche Dokumente umgeschrieben bzw. erneuert werden und hier können ganz erhebliche Folgekosten auflaufen: Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Krankenkassenkarte, Konto-, ec- und Kreditkarten, Impfpass, Kfz-Papiere usw.. Hinzu kommt der Aufwand für die Benachrichtigung sämtlicher Banken und Versicherungen, Vereine oder sonstige Mitgliedschaften wie z.B. ADAC, GEZ, Sportverein, Vertragspartner wie Vermieter, Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen, aber auch Darlehnsgeber oder Treuhänder und ggf. Behörden, insbesondere, wenn von diesen Leistungen bezogen werden oder früher bezogen worden sind.

    Quelle(n): Internet und eigene Recherchen. ICH HABE EIN KIND ADOPTIERT
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    natürlich kann man ohne weiteres den namen ändern lassen, wir leben immerhin in einem freien land... oder zumindestens wollen sie diesen anschein erwecken. keine ahnung wieviel es kostet aber aus meiner mit den staatlichen behörden denke ich das es bis zu 50 euro und nicht mehr kostet.

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