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angela k fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Eine Woche Urlaub gestrichen, darf mein Chef das?

ich muss noch 4 tage arbeiten und hätte dann eigentlich 3 wochen urlaub.

wohl bemerkt "hätte" denn heute hat mein chef mir mitgeteielt, dass die letzte urlaubswoche gestrichen, bzw.unterbrochen werden muss, weil kein ersatz für mich da ist.

die ersten beiden wochen ist der laden so wie so zu, weil betriebsferien sind, aber dass keine vertretung für mich da ist, da kann ich doch nichts für.

wir haben nichts gebucht, aber soweit ich weiß, muss der arbeitgeber gewährleisten, dass man 3 wochen am stück urlaub machen kann, oder gild diese regel nicht mehr?

Update:

danke für eure antworten, aber die sache hat sich schon erledigt.

nach einem riesen krach mit meinem mann, der um genau diese woche kämpfen musste, habe ich heute früh fristlos gekündigt.

eswar nicht nur der urlaub, sondern noch 1000 andere kleinigkeiten, aber diese nummer war der sprichwörtliche tropfen, der das fass zum überlaufen gebracht hat.

und ganz ehrlich, wenn ich mich zwischen job und meiner ehe entscheiden muss...den job mache ich höchstens bis zur rente, aber mit meinem mann möchte ich den ruhestand dann auch noch genießen.

8 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die bereits vorhandenen Antworten sind nur korrekt, wenn der Urlaub beantragt wird. Ist dieser jedoch bereits bewilligt oder sogar angetreten, gelten diese Bestimmungen schon nicht mehr.

    Neue Rechtslage: Widerruf von gewährtem Urlaub nur mit Zustimmung des Mitarbeiters

    In der Regel haben Arbeitnehmer, die den Standpunkt vertreten, dass einmal gewährter Urlaub vom Arbeitgeber nicht mehr widerrufbar sei, auch Recht.

    Selbst dringende betriebliche Gründen reichen nicht zum Widerruf des Urlaubs

    Einseitiger Widerruf führt nicht zur automatischen Wiederherstellung der Arbeitspflicht

    Ein einseitige Erklärung des Arbeitgebers führe nicht mehr zur Lösung von einem einmal getätigten Urlaubsversprechen. Selbst wenn unter besonderen Umständen die Lage eintrete, in der ein Arbeitgeber bewilligten Urlaub nach § 313 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage widerrufe, würde dies nicht zu einer Lösung vom einmal versprochenen Urlaub führen. Hierzu müsse der Arbeitgeber nach neuem Recht eine einvernehmliche Absprache mit dem Mitarbeiter treffen, aus der sich eindeutig ergebe, dass die bereits erfolgte Urlaubsgewährung wieder rückgängig gemacht werden solle. Komme es nicht zu einer solchen Vereinbarung, führe der einseitige Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber nicht zu einer automatischen Wiederherstellung der vertraglichen Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Keine Frage: Will der Arbeitgeber nach der neuen Rechtslage einem Mitarbeiter gewährten Urlaub streichen, muss er sich also mit dem Arbeitnehmer einigen. Und das kann natürlich den einen oder anderen €uro kosten.

    Dazu gibt es auch Urteile diverser Arbeitsgerichte. z.B. Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 1 Ca 118/03

  • Klaus
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn der Urlaub schriftlich genehmigt wurde muss Dein Chef sich mit Dir einigen. Wahrscheinlich weiß Dein Chef ganz genau das Du zu Hause bleibst, sonst würde er sich überlegen ob er die Kosten für einen Reiserücktritt übernimmt.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, darf er ^^

    Erholungsurlaub

    In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub bzw. Jahresurlaub. Zu diesem Zweck gibt es im Arbeitsrecht eigens das Bundesurlaubsgesetz, welches den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Mindesturlaubsdauer regelt. Die in Betrieben übliche Regelzeit für den Urlaub liegt in Deutschland momentan zwischen 5-6 Wochen. Der gesetzliche Mindesturlaub für ein Jahr liegt aktuell bei 20 Tagen, wenn der Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche arbeitet, oder bei 24 Tagen, wenn der Arbeitnehmer eine 6-Tage-Woche ausübt.

    Hierüber hinaus kann im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag eine individuelle Anzahl von Urlaubstagen für den Urlaub des Jahres festgehalten werden.

    Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht aber erst nach einer Tätigkeitsdauer von 6 Monaten in dem Unternehmen. Was viele nicht wissen ist, dass hier das Kalenderjahr entscheidend ist. Beginnt das Arbeitsverhältnis im September eines Jahres, so kann die sechsmonatige Wartezeit nicht mehr erfüllt werden. In dieser Situation tritt der Paragraph 5 des Bundesurlaubsgesetztes in Kraft, der eine Bezugmöglichkeit von Teilurlaub vorsieht.

    Viele Unternehmen haben keine Ahnung von dieser Regelung und verweigern den Teilurlaub, weil sie sich auf die Grenze von 6 Monaten beziehen.

    Berechnung Urlaubsanspruch

    Der Urlaubsanspruch ist in der Regel leicht zu berechnen, jedoch gibt es bei Teilzeitkräften, die nicht regelmäig einer Tätigkeit nachgehen einige Schwierigkeiten in der Berechnung. Der Urlaubsanspruch richtet sich hier gesetzlich in der Berechnung nach dem Urlaubsanspruch der Vollzeitkräfte. Zur Veranschaulichung der Berechnung des Urlaubsanspruches folgendes Beispiel:

    Eine Vollzeitkraft erhält bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen. Eine Teilzeitkraft im gleichen Betrieb arbeitet nur 3 Tage die Woche und erhält daher 18 Urlaubstage. Die Berechnung der Urlaubstage: 30:5x3=18

    Sonderurlaub bei Todesfall, Hochzeit oder Geburt

    Der Sonderurlaub ist nicht im Urlaubsgesetz geregelt, sondern im BGB (§ 616). Aufgrund einer bestimmten Situation kann es Arbeitnehmern nicht zumutbar sein, bei Abwägung beiderseitiger Interessen, die Arbeitsleistung zu erbringen. Bei diesem Sachverhalt spricht man von der unverschuldeten Arbeitsverhinderung.

    Mögliche Umstände zur Freistellung können sein:

    • Eheschließung bzw. Heirat des Betreffenden

    • Geburt des eigenen Kindes

    • Tod, Sterbefall und schwere Erkrankung in der Familie

    • aber auch der Umzug bei Wohnungswechsel

    Diese Freistellungen sind in der Regel bezahlt und im Arbeitsvertrag aufgeführt. Gibt es andere gewichtige Gründe für Sonderurlaub, so kann dieser eventuell unbezahlt genommen werden, oder es muss ein Tag bezahlter Urlaub genommen werden.

    Freistellung bei Pflege eines Kindes

    Diese Fälle kommen ja nicht sehr häufig vor, was aber regelmäßig auftaucht ist die Erkrankung des eigenen Kindes. Wenn beide Elternteile berufstätig sind, oder ein Elternteil alleinerziehend, so kann dies schon Probleme bereiten.

    Hier sieht das Sozialgesetzbuch aber ganz klar das Kindeswohl und ermöglicht einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Das Kind muss aber unter 12 Jahren sein und es muss eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden.

    Zudem fällt der Anspruch unterschiedlich aus und kann zwischen 10 und 50 Arbeitstagen im gesamten Jahr variieren. 10 Tage bei einem Kind und Ehepartner; 20 Tage bei einem Kind und alleinerziehend; mehrere Kinder und Ehepartner max. 25 Tage und mehrere Kinder und alleinerziehend max. 50 Tage im Jahr. Alles was darüber hinausgeht muss mit Erholungsurlaub oder externer Betreuung ausgeglichen werden.

    Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

    Das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt für seine Urlaubszeit wird Urlaubsentgelt genannt und folgt der Berechnung, die sich nach dem Einkommen der letzten 13 Wochen richtet, ohne Vergütungen für Überstunden und ohne Abschlag für Kurzarbeit. Das Urlaubsgeld ist etwas anderes, es kann vom Arbeitnehmer zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt werden. Das Urlaubsgeld unterliegt keiner Begrenzung, aber wenn Urlaubsgeld gezahlt wird, dann muss dieses Urlaubsgeld allen Arbeitnehmern gezahlt werden. Sowohl der Vollzeit-Arbeitnehmer und auch der Teilzeit-Arbeitnehmer müssen gleichberechtigt eine Vergütung bekommen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Jürgen NRW........wenigstens einer der sich Kundig macht, bevor er hier was Postet. Ich verneige mich, ob deiner fundierten Antwort, vor dir und hoffe noch mehr von dir zu lesen.

    "TM"

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  • Wall-e
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    laut Bundesurlaubsgesetz sind es 2 Wochen ununterbrochener Urlaub die der Chef gewähren muß . Und wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist kann der Chef auch den Urlaub ablehnen . Leider hat sich die letzten Jahre viel zu viel zu Gunsten des Arbeitgebers geändert .

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn betriebliche Gründe vorliegen darf ER das.

  • vor 1 Jahrzehnt

    rechtlich ist dein Chef wohl im Recht.Da kannst halt nix machen.Trags mit Fassung.Hast einen Job und jetzt erstmal 2 Wochen Urlaub.Wenn du gebucht hättest, würds anders ausschauen, dann müsste er dir die entstehenden Kosten erstatten.

    Macht ihr eigendlich am jahresanfang eine Urlaubsplanung, wenn ja, dann hätte dein Chef wohl genügend Zeit zum Finden eines Ersatzes.

  • RHR
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Hallo,

    ja, er darf das.

    einer der Urlaubsteile muss zwar in der Regel an mindestens 12 aufeinander folgenden Werktagen genehmigt werden, aber nicht dann, wenn betriebliche Belange dem entgegenstehen.

    Im Klartext besteht selbst auf einen zweiwöchigen Urlaub kein unabdingbarer Anspruch.

    Gruß

    Ronald

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