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Eine Frage für Arbeitsrecht-Experten!!! (Thema: Aufwandsentschädigung)?
Folgendes Problem:
Ich habe eine Ausbildung in einer Firma in Thüringen, die ihren zweiten Standort in Bayern hat. Schon mehrmals wurde ich auch in Bayern eingesetzt, wofür ich recht viel Aufwandentschädigung bekam (Fahrtkosten, Unterkunft, Auslöse usw.) Im Nachhinein hat der Finanzleiter festgestellt, es werden angeblich zu hohe Kosten und hat diese Entschädigung drastisch heruntergekürzt. Mittlerweile hat man sich nun geeinigt und es wurden mir wenigstens ein bisschen mehr zugestanden. Jetzt verlangt er aber, ich soll den "Überschuss" der ersten paar Entschädigungszahlungen rückwirkend zurückzahlen oder sie ziehen es mir nächsten Monat vom Lehrlingsgehalt ab. Im Nachhinein mein Geld zurückzuzahlen, finde ich ehrlich gesagt eine Frechheit.
Wie ist denn hier die Rechtslage?
2 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
In diesem Forum wirst Du auf Deine Frage keine hilfreichen Antworten finden, denn wer hier eine Rechtsauskunft erteilt, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz. Daher solltest Du Dir bei Deinem für Deinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein besorgen und einen Termin bei einem Anwalt (am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht) vereinbaren. Diese Beratung kostet Dich dann nichts. Allerdings solltest Du vorher beim Gericht anrufen und nachfragen, welche Belege (Gehaltsabrechnung, Mietvertrag o. ä.) für die Bewilligung der Beratungshilfe genau benötigt werden.
- vor 1 Jahrzehnt
Lies doch einfach mal Deinen Ausbildungsvertag. Wenn er nichts über Aufwandsentschädigungen aussagt, dann frage doch mal, ob es eine Betriebsvereinbarung gibt. Wenn nicht, dann wende Dich an einem Anwalt für Arbeitsrecht. Was allerdings den Nachteil bringt, dass dann das Ausbildungsverhältnis ein bisschen gestört wird. Ich finde es besser, dass Du mit den verantwortlichen Personen in Deinem Betrieb reden solltest und eine Güte vereinbaren solltest. Oder willst Du am Ende gegen Deinen jetzigen Ausbilder klagen ? Wäre nicht so gut wegen Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses.