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Eigene Wohnung ohne Mietbürgschaft?

Hallo!

Ich würde gerne zum Wintersemester (zum Hauptstudium) in eine eigene Wohnung ziehen. Das Problem ist, dass ich nicht weiss, wo ich eine Mietbescheinigung herbekomme. Mein Vater kann mir keine geben, da er nur Rente bezieht. Meine Mutter hat kein Einkommen. Meine Bank übernimmt nur Mietbürgschaften bei Vorlage von 'Sicherheiten' und dem Mietvertrag, den man aber erst bekommt, wenn man eine Bürgschaft hat! Die Kaution für eine Wohung könnte ich von Erspartem zahlen, Miete wird auch regelmäßig gezahlt, da das Geld ja vom Bafögamt kommt(monatlich, pünktlich).

Zu den Menschen, die danach meinen, man könnte noch zu Hause bleiben, in eine WG ziehen oder ein das Studentenwohnheim gehen - aus persönlichen Umständen kann und will ich nicht mehr zu Hause bleiben; eine WG ist ausgeschlossen, da ich dieser Lebensweise nichts abgewinnen kann und Studentenwohnheime sind einfach nur unpraktisch.

Meine Frage ist nun, ob man auch ohne Mietbürgschaften Wohnungen bekommen kann, bzw. wo man denn sosnt noch eine herbekommen könnte.

Update:

ach, und was 'nebenher arbeiten gehen' angeht; kann ich nur machen, wenn ich später noch 2-3 semester länger machen will :) (Vollzeitstudium, hat absolut nichts mit Faulheit zu tun)

Update 2:

@ Thomas: glück gehabt, bei den meisten Wohungsangeboten, bei denen ich mich erkundigte, heisst es 'sicheres Einkommen oder Vorlage einer Mietbürgschaft', wobei Bafög nicht als Einkommen zählt.

Update 3:

Ich habe gesehen, dass ich im ersten Satz 'Mietbescheinigung' statt 'Mietbürgschaft' stehen habe (entschuldigt dies bitte).

Es ist anscheinend 'Standard', dass Vermieter von Studenten eine Mietbürgschaft verlangen, in der jemand (im Regelfall die Eltern) dafür bürgt, die Miete zu zahlen, wenn der Mieter (im dem Fall der Student) es selbst nicht kann. Komisch, dass niemandem das geläufig ist.

Update 4:

@zungenköder: inwiefern ist eine mietbürgschaft denn 'begrenzt'?

4 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ein Vermieter darf nur Kaution oder Mietbürgschaft verlangen. Beides zusammen ist ungesetzlich. Wenn Du das Geld für die Kaution aufbringen kannst ist es also kein Problem

    Nebenbei bemerkt

    Wenn Dein Vater sicher ist, dass Du die Miete bezahlen kann, kann er auch bürgen. Er hat dann ja kein Risiko

  • vor 1 Jahrzehnt

    Eine Mietbürgschaft und Kaution ist nicht zulässig. Außerdem ist eine Mietbürgschaft begrenzt.

    Die Kaution darf nach § 551 BGB auf 3 Raten bezahlt werden.

    Unter www.kautionsfrei.de kann man eine Kaution beantragen und sieht somit sofort, ob man die nötige Bonität hat, da sofort eine Bonitätsprüfung stattfindet.

    Vorteil man kann die Kaution sofort anbieten und benötigt kein Bargeld. Nachteil es kostet eine Gebühr und man bekommt keine Zinsen.

    Nachtrag:

    Wenn diese Bürgschaft als Kaution gelten soll, ist sie nach § 551 BGB auf 3 Nettomonatsmieten begrenzt.

    Bei einer Bürgschaft sollte der Vertrag immer die s.g. Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB und die Klausel nach § 772 BGB enthalten.

    Dies bedeutet, dass der Gläubiger (hier Vermieter) sich zunächst an den Schuldner (hier Mieter) halten muss und den Bürgen erst dann in Anspruch nehmen darf, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos gewesen ist.

    Die Bürgschaft kann und sollte auch auf einen Höchstbetrag begrenzt sein. Hier wären zwei Bruttomonatsmieten genug, da dem Mieter, bei Verzug, dann sowieso gekündigt werden könnte.

    Eine zeitliche Befristung ist ebenfalls möglich.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    kapier ich irgendwie nicht. als ich in meine wohnung gezogen war, hab ich die kaution ratenweise überwiesen und gut wars. da war auch nie die rede von "mitbescheinigung" oder "mietbürgschaft".

    nachtrag: anstatt der kaution wäre auch eine bankbürgschaftz möglich gewesen

  • vor 1 Jahrzehnt

    Deine Frage ist irgendwie unklar.

    Mietbürgschaft verlangt kein Mensch - es gibt auch andere Arten der Kautionssicherung :

    Mietsicherheit durch Verpfändung - kann vereinbart werden etwa durch die gebräuchliche Verpfändung eines Sparguthabens, aber auch z.B. Wertpapiere können verpfändet werden. Bei der Verpfändung eines Sparguthabens zahlt der Mieter den Betrag der Mietsicherheit auf ein auf ihn lautendes Sparkonto ein. Dann verpfändet er sein Recht an der Sparforderung an den Vermieter. Voraussetzungen sind weiterhin die Einigkeit der Parteien über die Entstehung eines dinglichen Pfandrechtes des Vermieters an der Sparforderung (und nicht etwa nur einer schuldrechtlichen Berechtigung) sowie die Anzeige der Verpfändung gegenüber dem Kreditinstitut.

    Ein Kautionssparbuch oder ein Kautionskonto kannst du bei jeder Bank/Sparkasse anlegen.

    Eine "Mietbescheinigung" erhältst du vom Vermieter bei der Beantragung von Wohngeld (zur Vorlage beim Wohngeldamt,beim Bezug von Hartz IV oder anderen sozialen Leistungen)

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