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Darf man vor seiner eigenen Hofeinfahrt parken?

...oder geltet es quasi als falsch parken wenn man vor seinem eigenen Hoftor steht und man bekommt einen Knollen?

11 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Hat meiner ganzen Vorredner schon mal was von einem abgesenkten Bordstein gehört?

    Hier mal auszugsweise der § 12 StVO

    Halten und Parken

    (3) Das Parken ist unzulässig

    3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

    5.vor Bordsteinabsenkungen.

    http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html

    Und somit gibt es sogar zwei Tatbestände die das Parken auch vor der eigenen Einfahrt verbieten.

    Der wo die Knollen verteilt weiß ja nicht wem das Fahrzeug gehört, und dann bleibt ja immer noch der abgesenkte Bordstein der anderen, wie z.B. Rollstuhlfahrern, Kinderwägen usw. das überqueren der Straße erleichtern soll.

    Die Knolle ist also berechtigt.

  • ?
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Man sollte das hier vielleicht gar nicht publik machen, aber das Zuparken von Einfahrten ist nicht strafbar!

    Von dort wird auch kein Auto polizeilich abgeschleppt, sofern nicht nachgewiesenermaßen ansonsten ein Notfall eintritt, der anders nicht vermieden werden kann.

    Wenn der entnervte "Hoftornutzer" einen Abschleppdienst beauftragt, muss er für die entstehenden Kosten in Vorleistung treten, sonst bleibt das Fahrzeug stehen. Später kann er dann von dem Parker die Kosten rückfordern, erhält vor Gericht aber nur Recht, wenn er nachweisen kann, der der sonst eingetretene materielle Schaden größer gewesen wäre.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Bekanntlich darf der Berechtigte (der Eigentümer oder ein von diesem ermächtigter Dritter) vor seiner eigenen Grundstückszufahrt parken, weil dies den von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVG bezweckten Schutz nicht vereitelt.

    Fraglich ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn sich vor dem Grundstück eine Bordsteinabsenkung befindet, weil dies gleichzeitig dem Schutz der Rollstuhlfahrer und z. B. Kinderwagen schiebender Fußgänger zuwiderliefe (§ 12 Abs. 3 Nr. 9 StVG).

    Hentschel (NJW 1992, 2062; StrVerkR, 38. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 57 a zu § 12 StVO) sieht in diesem Fall auch bei dem Berechtigten einen Verstoß gegen 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO, ist aber der Auffassung, dass in solchen Fällen weitgehend von einer Verfahrenseinstellung gem. § 47 OWiG Gebrauch zu machen sei.

    Bouska (DAR 1992, 281) ist der Auffassung, dass in diesem Fall kein Verstoß vorliegt; die mit Wirkung zum 20.10.1991 neu eingeführte Bordsteinabsenkungsregelung kommentiert er wie folgt:

    "Die zu § 12 Abs. 3 Nr. § StVO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über "privilegiertes" Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten (...) gelten in den genannten Fällen, aber auch in Bezug auf die neue Regelung."

    Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 246d) äußern sich hierzu wie folgt:

    "Da an Grundstückseinfahrten häufig Bordsteinabsenkungen vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob das Verbot auch den Berechtigten trifft, der vor seiner eigenen Einfahrt parkt. Es besteht nach der Begründung zur Änderung auch hier ein Bedürfnis, das Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt auch Grundstücksausfahrten erleichtert werden soll, wovon auch die Begründung zur Änderung der StVO ausgeht. Demnach ist es in diesem Fall auch dem Berechtigten mangels einer in der Verordnung gegebenen Ausnahmeregelung verboten, vor seinem eigenen Grundstück zu parken. ...

    Im Rahmen des Opportunitätsprinzips (§ 47 OWiG) sollte aber die Polizei, insbesondere in Straßen in denen für Rollstuhlfahrer andere ausreichende Auf- und Abfahrten vorhanden sind oder in denen auf Grund der Örtlichkeit nicht mit Rollstuhlfahrern zu rechnen ist, Großzügigkeit walten lassen."

    Quelle(n): verkehrslexikon.de
  • HPD
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    @Katrina M : Sag mal, was bist Du denn für ein Vogel ?

    "...weil die polizei ja dümmer als erlaubt ist...", "...die Managerin bei Milka Bremen ist eine blöde Kuh..."

    (Zitat Ende)

    Nur Du alleine hast die Weisheit gepachtet ?

    Wenn Du nicht aufpasst, hast Du sehr bald etliche Strafanzeigen wegen Beleidigung am Hals, was Dich dann hoffentlich auf den Boden der Realität und des Anstandes zurück holt, bzw. Dich endlich dahin führt.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Hallo, was meine Vorredner geschrieben haben stimmt meistens , aber ich möchte noch eins zum Bedenken geben, es kommt auch noch darauf an, wie breit die Straße ist.

  • pinata
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    §12 STVO verbietet das Parken vor Einfahrten.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hallo,

    nein man darf nicht vor seiner eigenen Hofeinfahrt parken. Da es für die Mitarbeiter der Ordnungsbehördne bzw. in einigen Bundesländern der Polizei nicht zumutbar ist die Kennzeichen zu überprüfen ob diese dem Eigentümer, Miter usw. gehören gilt auch das als falsch parken.

  • vor 1 Jahrzehnt

    du mußt erstmal schauen, ob ein generelles parkverbotsschild an der straße steht...

    steht dort ein schild - ist parken verboten, egal wo du stehst-

    ist es ein eingeschränktes verbotsschild - darfst du nur 3 minuten zum be+entladen da halten, nicht parken !

    steht dort kein schild, dann kannst du schon vor deiner eigenen hofauffahrt parken, weil du dich ja nicht selber behindern kannst !!

    lege dir aber einen großen zettel hinter die windschutzscheibe und schreibe drauf.... das ist meine hofausfahrt - bei fragen bitte anrufen : 01xxxxxxxxx handynummer.

    weil die polizei ja dümmer als erlaubt ist...die peilen das vielleicht nicht...und denken du blockierst tatsächlich eine fremde hofauffahrt...

    Quelle(n): habe auch mal den führerschein gemacht..
  • vor 1 Jahrzehnt

    warum nicht, wenn kein verkehrschild etwas anderes besagt.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn ein Parkverbotsschild vorhanden ist, gilt das auch für den Anwohner, der in dem Haus hinter der Hofeinfahrt lebt.

    Ist kein solches Schild vorhanden, darf man natürlich schon parken. Man behindert höchstens sich selbst.

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