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Darf der Vermieter die Kaution wegen Abrechnungen einbehalten?

Gruß erst mal an alle!

Es geht um die üblichen Kautionsfragen. Mein Vermieter hatte nun zwei Monate nichts mehr getan bezüglich Kaution. Es gab zwar einen Mangel, der war aber auch innerhalb von 2 Tagen erledigt. Bislang behält er die Kaution ein da er die Abrechnungen mit verrechnen "muss" bzw. will. Für mich persönlich zweifelhaft ob das zwei Monate dauert, weiß ich nichtsdestotrotz dass er grundlegend sechs Monate Zeit dafür hätte. Soweit ich gelesen habe bei Mängel, etc. Gilt das aber auch für Abrechnungen? Grundlegend habe ich erwartet dass ich die Kaution erhalte und hinterher eventuell eine Rechnung.

Ich danke für weitere Informationen!

Gruß

W.M.

7 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    In der Regel sollte spätestens nach 6 Monaten der Teil für eventl. Ersatzansprüche ausbezahlt werden. Diese Frist richtet nach § 548 BGB. Für eine eventl. Nachzahlung für die Betriebskosten darf der Vermieter einen Teil zurückbehalten. Ob dies nun 2 bis 3 Vorauszahlung, oder ein Durchschnittswert der vergangen Jahre ist, darüber lässt sich streiten. Fakt bleibt, dass er einen Teil bis zur fristgerechten Abrechnung zurückbehalten darf.

    Überlicherweise beträgt die Kündigungsfrist für die Kaution (sofern sie angelegt wurde) 3 Monate. Frühestens nach 3 Monaten muss also ein Teil der Kaution inkl. der Zinsen zurück bezahlt werden. Nach 3 Monaten müsste der Vermieter begründen, weshalb er die komplette Kaution zurückbehält.

    Kann er dies nicht, wäre ein Teil der Kaution sofort fällig. Ob hier ein Rechtsstreit (eventl. für 3 Monate) Sinn machen würde, muss der Kläger entscheiden.

    Quelle(n): IHK-geprüfter Immobilienverwalter
  • Rob
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    "Wegen noch ausstehender Nebenkosten-Abrechnungen kann der Vermieter bei Mietende nicht die gesamte Kaution, sondern allenfalls einen Betrag in Höhe von 3 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten, für angebrochene Jahre einen entsprechenden Anteil (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.02.1996). Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05). Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998, MieterJournal 4/98 S.8). Haben die bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets zu Guthabensbeträgen für den Mieter geführt, so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.9.2003). Das AG Ahrensburg unterscheidet zwischen der Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Betriebskostenabrechnung und anderseits der Frist für die Abrechnung der Kaution und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter sich mit der Nebenkosten-Abrechnung zwar 12 Monate Zeit lassen könne, aber nicht solange die Kaution zurückhalten dürfe. Über diese - also auch über einen Teileinbehalt für die Nebenkosten - müsse er abrechnen, sobald es ihm möglich ist (46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007, MieterJournal 2007, 48)."

  • vor 1 Jahrzehnt

    ja

    das ist vollkommen richtig.

    es gibt unternehmen wie die stadtwerke ( stromversorger ) die nur jährliche abrechnungen machen, weil der aufwand zählerstandablesen, ... sehr hoch ist und die kosten noch weiter in die höhe treiben würde. dein vermieter muss somit alles genau errechnen müllgebühren, ... und bekommt die rechnungen nicht sofort von allen firmen.

    sicherlich kannst du und wirst du eine exate auflistung der nebenkosten erhalten ( da darf er nix dran verdienen ! )

    gesetztlich hat er dafür die zeit

  • Anne
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Dein ehemaliger Vermieter kann sich bis zu 6 Monate Zeit lassen, dir die Kaution zurückzuzahlen. Sollte er noch Forderungen haben bezüglich der NK kann er einen Teil der Kaution noch behalten. Die Rechnungen, die die Grundlage für die NK-Abrechnung bilden, sind möglicherweise noch nicht beim Vermieter eingetroffen.

    Solange, die 6 Monate noch nicht um sind kannst du erst einmal nichts machen

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Also du bist ausgezogen und hast alle Mietsachschäden erledigt?

    Dann darf der Vermieter von der am Anfang der Mietzeit gezahlten und um die in der Mietzeit dazugewachsenen Zinsen gewachsenen Kaution einen Betrag in der Höhe der durchschnittlichen Nebenkostennachforderung der Mietjahre zurückbehalten, und die Abrechnung deiner letzten Mietzeit mit der normalen Jahresnebenkostenabrechnung machen. Beispiel: Du bist Ende Februar 2010 ausgezogen. In den letzten Jahren hattest du 400Euro durchschnittlich Nachzahlung. Dann behält er 400Euro der Kaution von 2Monatsmieten plus Zinsen ein bis zum Beispiel April 2011, wenn er da die Abrechnung für 2010 macht. Er hat für die Abrechnung von 2010 bis Ende 2011 Zeit. Den Rest der Kaution muss er vorzeitig auszahlen, wenn wie du sagst alle Mietsachschäden erledigt sind.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wegen fehler der Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter das doppelte der zu erwartenden NAchzahlung zurück behalten. Der Rest ist unverzüglich, spätestens nach 6 Monaten zu überweisen.

  • Leon
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Vielleicht denkt er ja, er kann damit noch bisserl Zinsen einsacken?

    Weiß er vielleicht nicht, dass er die Kaution verzinslich anlegen mußte?

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