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Kleintierhaltung bei Tierverbot?

Hallo,

bei uns im Haus herrscht ein generelles Tierverbot. Ich und meine Frau besitzen jedoch 3 Meerschweinchen und ein Aquarium. Meine Frage ist jetzt die. Kann man Tierhaltung generell verbieten und gilt dies dann auch für Kleintiere? Gibt es entsprechende Urteile dafür?

Update:

Der Besitzer der Wohnung hat nichts gegen eine Tierhaltung und ist darüber informiert. Nur die Hausverwaltung hat das beschlossen.

5 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Es hat da mal ein Urteil gegeben. Zitat:

    " 'Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ... bedarf der Zustimmung des Vermieters.'

    Der BGH sah hierin eine rechtswidrige Benachteiligung des Mieters in dessen Mieterrechten. Dies ergebe sich - so der BGH in seinem Urteil vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) - daraus, dass eine Ausnahme von der erforderlichen Zustimmung des Vermieters zur Haustierhaltung nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht hingegen für andere - ebenso kleine und damit vergleichbare - Haustiere.

    Deren Haltung gehört vielmehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, da von diesen Kleintieren in der Regel weder Störungen für die Mitbewohner noch eine Beeinträchtigung für die Mietsache ausgehen. In Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.

    Bei der oben genannten Klausel besteht die Gefahr, dass der Mieter unter Hinweis auf deren Wortlaut von der Durchsetzung seiner Mieterrechte abgehalten wird. Eben deshalb sieht der BGH in dieser Klauselgestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und hat diese Mietvertragsklausel für rechtsunwirksam erachtet. "

  • vor 1 Jahrzehnt

    Kleintierhaltung ist grundsätzlich zu dulden. Dazu gibt es ein BGH Urteil. Auch kann man nicht von Dir verlangen, ein vorher genehmigtes Tier abzuschaffen nur weil es plötzlich verboten wird.

  • .**.
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Generell kann die Kleintierhaltung nicht verboten werden (BGH /Bundesgerichtshof VIII ZR 10/92).. Dennoch empfiehlt es sich, auf entsprechende Klauseln im Mietvertrag zu achten. Worauf es dabei ankommt und was man zu beachten hat, ist hier nach zulesen:

    Tierschutzakademie / Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen

  • Monika
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Mit dem Urteil vom 14. November 2007 (Az. VIII ZR 340/06) hat der Bundesgerichtshof die Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages nach der "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters" bedarf gemäß dem § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Denn durch die zitierte Klausel ergebe sich eine Benachteiligung insofern, als dass der Mieter beim Vermieter nur für die Haltung von Ziervögeln und Zierfischen eine Zustimmung erfordern muss, jedoch nicht für andere kleine Haustiere, wie zum Beispiel Hamster oder Meerschweinchen.

    Bei einem Fehlen einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, ist die Zulässigkeit der Tierhaltung davon abhängig, ob diese zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Jedoch lässt sich eine Abwägung nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall vornehmen. Denn es müssen dabei die individuellen Umstände berücksichtigt werden. Das bedeutet also, dass die Tierhaltung in der Mietwohnung im Einzelfall individuell geregelt werden muss.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Also, alle Kleintiere, die in Käfigen "wohnen", sind erlaubt ohne eine Genehmigung zu brauchen. Sprich Vögel, Meerschwinchen, Hasen etc.....

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