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chrissy fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Suche BGH-Urteile bezüglich:Betreten eines fremden Grundstücks durch Nachbars Katzen.?

Besonders interessiert bin ich an Urteilen,welche den ländlichen Raum betreffen,also Dorf.

www.bundesgerichthof.de hat nichts ergeben,bzw. bin ich nicht fündig geworden.

Aber nur BGH-Urteile,oder entsprechende Links.

Vielen Dank im Voraus.

Bin Katzenbesitzerin und kein Katzenhasser.

Update:

@Darki,danke für Deine Mühe,aber diese Urteile sind mir bekannt.

Ich suche nach BGH-Entscheidungen.

Hier auf dem dicken Land führen sich manche auf,als würden sie im gepflegtesten Villenvorort leben.

Kastration der Katzen kennen sie nicht,weil es Geld kostet.Sie fangen die Katzen ein,lassen sie in einen Sack umlaufen und schlagen sie tot oder werfen sie gleich-im Sack- in die Jauchegrube.

Alles hinter verschlossener Stalltür natürlich,damit es keine Zeugen gibt.

7 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    LG Darmstadt, Urteil vom 17. 3. 1993

    Die von der Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entwickelten Grundsätze können dazu führen, dass es der Grundstücksnachbar in einer mehr ländlich geprägten Wohngegend hinnehmen muss, dass zwei Katzen seines Nachbarn zeitweise sein Grundstück betreten; eine über diese Zahl hinausgehende Katzenhaltung auf dem Nachbargrundstück muss in einem solchen Fall allerdings auch dann nicht hingenommen werden, wenn vermehrter Ratten- und Mäusebefall des streitgegenständlichen Grundstücks behauptet wird.

    Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 650 m2 großen Grundstücks, das zu Zweidritteln als Nutzgarten angelegt ist, in dem die Kläger Obst und Gemüse anbauen. Die Beklagten, deren Grundstück an das der Kläger grenzt, halten auf ihrem Grundstück mehrere Katzen, die gelegentlich auch das der Kläger betreten. Die Kläger können keine genaue Anzahl der Katzen angeben, es seien aber zumindest fünf Katzen. Sie fordern die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme geeigneter Maßnahmen, damit deren Katzen in Zukunft nicht mehr in das Grundstück der Kläger eindringen können. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass die Katzen auf ihrem Grundstück diverse Beschädigungen anrichten würden. Sie hätten frisch angelegte Beete in Unordnung gebracht und frische Aussaaten zerstört, verschmutzten durch ihren Kot das Gemüse, das deshalb auch nicht mehr verwendet werden könne. Als besonders ärgerlich empfinden die Kläger den Katzenkot im Komposthaufen. Die Katzen seien nicht entfloht und entwurmt und hätten durch ihren Urin auch den Verputz des Hauses beschädigt. Die Beklagten behaupten dagegen, dass sie auf ihrem Grundstück lediglich drei Kater und eine sterilisierte Katze halten. Die Haltung mehrerer Katzen sei erforderlich, da vom Grundstück der Kläger eine Rattenplage ausginge. Nach Darstellung der Beklagten werde der größte Teil des Grundstücks der Kläger von einem Misthaufen und mehreren Müllhalden in Anspruch genommen, was dazu führt, dass sich eine große Anzahl von Spitzmäusen und Ratten dort aufhalte, die zuweilen auch die 1,50 m hohe Grenzmauer überwinden und dann auch das Grundstück der Beklagten betreten.

    Die Klage hatte teilweise Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit nicht mehr als zwei Katzen auf das klägerliche Grundstück eindringen können.

    AG Rheinberg, Urteil vom 28. 11. 1991

    In Wohngegenden, die aus Häusern mit Gärten bestehen, gehört Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Da es unmöglich ist, Katzen innerhalb des Grundstücks des Halters so sicher zu verwahren, dass diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier üblicherweise auf dem Nachbargrundstück seine Notdurft verrichtet.

    Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte hat die Angewohnheit, ihren Kater regelmäßig jede Nacht gegen 22.00 Uhr aus dem Haus zu lassen. Der Kater verbringt dann die ganze Nacht draußen, während er tagsüber in der Wohnung gehalten wird. Da er in der Wohnung seine Notdurft nicht verrichtet, begibt er sich, sobald er rausgelassen ist, auf seinem nächtlichen Rundgang zunächst auf das Grundstück des Klägers. Hier wird die Notdurft verrichtet und verscharrt. Der Kläger ist nicht gewillt, dieses hinzunehmen und ständig bei der Gartenarbeit und sonstiger Nutzung seines Gartens auf die Exkremente des Tieres zu stoßen und verlangt deshalb, den Kater so zu halten, dass dieser das Grundstück des Klägers nicht betritt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

    OLG Celle, Urteil vom 27. 3. 1986

    Auf Grund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat in einem Wohnvorort der Grundstückseigentümer nach Treu und Glauben zu dulden, dass eine dem Nachbarn gehörende Katze von Zeit zu Zeit seinen Grundstücksgarten betritt.

    In diesem Rechtsstreit verlangte der Kläger eine Unterlassung des Freilaufs der Katzen seiner Nachbarn, die wenigstens 3 Katzen halten, die das benachbarte Grundstück des Klägers betreten.

    Die Parteien stritten darüber, wie viele Katzen die Beklagten halten, ob sie fremde Tiere durch Fütterung anlocken und schließlich darüber, ob der Kläger das Betreten seines Grundstückes durch Katzen der Beklagten generell oder wenigstens unter Berücksichtigung des Umstandes dulden muss, dass er und seine Ehefrau früher mit einer Katzenhaltung einverstanden gewesen sein sollen. Die Beklagten verlangen widerklagend Unterlassung der Ausbreitung von Samenflug von Klee und Brennnesseln auf ihr Grundstück.

    Das Landesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet

  • vor 1 Jahrzehnt

    Es ist sehr schwer einer Katze - MENSCHENGESETZE - beizubringen !

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich kann jetzt kein Aktenzeichen nennen oder das Gericht, ich las jedenfalls mal so ein Urteil, wo auch jemand geklagt hatte, weil Nachbars Katzen immer in seinem Garten liefen. Das Gericht hat zugunsten des Katzenhalters entschieden, es ist schließlich lebensfremd von einem Katzenhalter zu erwarten, dass er seine Katzen ständig im Auge behält bzw. seinen Garten so einzäunt, dass sie keine Möglichkeit haben das eigene Grundstück zu verlassen.

    Ich suche mal danach, vielleicht finde ich diesen Artikel wieder.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Es gibt ein grundsätzliches Urteil zur Kleintierhaltung in Mietwohnungen durch den BGH -

    Der BGH hat sich meines Wissens mit dieser Frage deshalb noch nicht beschäftigt, weil die vorgegebenen Gegenstandswerte für die nächsthöhere Instanz nicht den gesetzlichen Vorgaben

    entsprechen - Nachbarschaftsstreitigkeiten sind was für die Amt- allenfalls die Landgerichte und

    den meisten Richtern sträuben sich die Nackenhaare, wenn sie lesen, mit was für einen Quatsch sie sich herumschlagen müssen -

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Mir ist kein BGH Urteil bekannt Katzen dürfen halt, im Gegensatz zu Hunden. Hole Dir Hilfe beim Ordnungsamt

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    mir faellt zwar auch kein urteil zu sowas ein. aber ich bin zu 90% sicher, das deine katze sich rum treiben darf, wo sie will. solange es nicht mehrere sind und in nachbars erdbeerbeet kacken.

    und gerade auf dem land, wo katzen dazu gehoeren, wird man katzen noch weniger einschraenken.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Eigentumsrechte sind bundesweit einheitlich. Katzen haben auch im ländlichen Raum nichts auf Nachbargrundstücken zu suchen.

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