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Angela fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Vorverfahren/Widerspruchsverfahren (Arbeitsgerichtsverfahren)?

Hallo,

versteht jemand diese Frage ... "Gibt es ein Vorverfahren wie das Widerspruchsverfahren?"

Herzlichen Dank!

Update:

@ Bings, vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

@ Peter ... also wenn ich dich richtig verstehe gibt es im Arbeitsgerichtsverfahren kein Vorverfahren ... auch dir ein herzliches Dankeschööön

Update 2:

@ julijura , die Frage stammt aus einer Klausur :-( aber jetzt hab ich es begriffen. Danke

3 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die Frage ist nicht wirklich verständlich. Allgemein gilt Folgendes:

    Es gibt im Arbeitsgerichtsverfahren kein Vorverfahren wie das Widerspruchsverfahren. Das Widerspruchsverfahren ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren. Ist man mit der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch (der Widerspruchsbescheid beendet das verwaltungsrechtliche Vorverfahren) nicht einverstanden, so muss man gegen den Ausgangsbescheid in der Form, den er durch den Widerspruchsbescheid der Behörde gefunden hat, vor dem Verwaltungsgericht vorgehen. Zum Arbeitsgericht kommt man in diesem Fall nie, da dieses hierfür schlicht nicht zuständig ist.

    Für welche Streitigkeiten das Arbeitsgericht zuständig ist, ergibt sich aus §§ 2 und 2a ArbGG. Der streitigen Verhandlung ist in der Regel ein Gütetermin vorgeschaltet. Hier geht es darum, eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Rechtsstreit auf diese Weise zu beenden. Bleibt der Gütetermin erfolglos, schließt sich das streitige Verfahren an.

  • vor 1 Jahrzehnt

    In der Regel geht es folgt. Du bekommst einen Bescheid von der Behörde (einen Verwaltungsakt gem. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG) Gegen diesen Bescheid kann man, sollte man dagegen sein, Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsdauer hängt von der Rechtsbelehrung ab. Im Normalfall 4 Wochen nach Erhalt des Schreibens. Ist die Rechtsbelehrung falsch so hat man eine einjährige Widerspruchsfrist, fehlt die Rechtsbelehrung so braucht man sich in der Regel an keine Frist zu halten.

    Hast du fristgerecht Widerspruch eingelegt Beginnt das Vorverfahren. D.h. die Behörde überprüft, ob der Widerspruch formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. Verwaltungsgerichtsordnung (analog) VwGO). Kommt die Behörde bei diesem Verfahren zu der Erkenntnis, dass der Widerspruch rechtmäßig ist, dann wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Sollte der Widerspruch unrechtmäßig sein, so wird dieser Abgelehnt und der Verwaltungsakt bleibt bestehen. Fühlst du dich dann immer noch in deinen Rechten verletzt, so geht es weiter je nach Behörde und Verwaltungsakt entweder zum Stadt- oder Kreisrechtsausschuss (diese haben die gleichen Aufgaben wie die Gerichte) oder wie in diesem Fall vor das Arbeitsgericht. Hier wird noch einmal geprüft. Ob der Widerspruch formell und materiell rechtmäßig ist. Wobei das Gericht hauptsächlich bei der materiellen Frage prüft ob Ermessensfehler durch die Behörde gemacht wurden.

    Quelle(n): Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung
  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein die Frage ist so nicht verständlich - Aber Respekt für die Antworterin, die bei völliger Ahnungslosigkeit lange und auf den ersten Blick in sich stimmige Erklärungen abgibt, wie gesagt auf den ersten Blick - das Arbeitsgerichtsverfahren paßt in dieses Szenario überhaupt nicht hinein -

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