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Ich habe für meinen bruder gebürgt jetzt soll ich seine austehende Miete für 13 Monate zahlen?
ich habe vor 4 Jahren eine mietburgschaft für meinen Brüder unterschrieben. 1 Zimmer 207 Euro was soll da groß passieren dachte ich ist ha auch Länge gut gegangen. Jetzt hätte ich einen Brief vom Anwalt des verlierers die Miete für 13 Monate sei offen. Ich habe mich vor 2 Jahren mit meinem Brüder zerstritten. Warum hat sich der Vermieter nicht eher bei mir gemeldet? Und das Säge ich nicht nur so ich habe wirklich weder einen Brief noch einen Anruf vom vermieter erhalten. Das Mein bruder ein ***** ist und man für niemandem Bürgen sollte steht auf einem anderen Blatt. Was soll ich jetzt machen? Die drohen mit Klage aber soviel Feld habe ich nicht Mein dispo ist auch immer ausgereizt.
16 Antworten
- blasius95Lv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
du zahlst 13 monatsmieten und den anwalt .
bürge ist bürge , dabei ist unwichtig ob du mit deinem bruder verstritten bist oder nicht .
- mabasoft01Lv 4vor 1 Jahrzehnt
So funktioniert eine Bürgschaft.
Die Inanspruchnahme der Bürgschaft ist auch nur die Ultima Ratio. In der Regel muss der Gläubiger versuchen die Schuld vom Hauptschuldner einzutreiben. Erst wenn dies glaubhaft fruchtlos erscheint, wird der Bürge in Anspruch genommen.
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Übrigens: Warum hast Du Dich nicht vor 2 Jahren beim Vermieter gemeldet -sofort-, als Du Dich mit Deinem Bruder zerstritten hast?
- schleich_erLv 6vor 1 Jahrzehnt
Zahl die ausstehende Miete. Das ist die Aufgabe eines Bürgen. Und der Vermieter musste sich nicht vorher mit dir in Verbindung setzen. Er muss erst versuchen, das Geld von deinem Bruder zu bekommen. Wenn das nicht klappt, dann bist du eben dran. Ohne Wenn und Aber.
- Mike MLv 7vor 1 Jahrzehnt
Wenn du gebürgt hast hast du schlechte Karten. Du MUSST zahlen. Red mit dem Vermieter ob du es in Raten zahlen kannst. Ausserdem würd ich mir nen Anwalt nehmen um die Forderungen vom bruder zurück zu holen
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- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Versuch die Sache in Raten zu zahlen. Bevor man dort weitere Kosten für Mahnbescheid oder Klage verauslagt, werden sie lieber eine Ratenzahlung annehmen. Die Chancen stehen eigentlich nicht schlecht, wenn du den Betrag nicht zu niedrig wählst (Bedenke auch: bei laufender Verzinsung müssen deine Raten hoch genug sein. Du musst Fortschritte bei der Abzahlung machen, sonst zahlst du jahrelang ohne erkennbaren Erfolg). Wenn die Rate mal nicht kommen kann, SOFORT mit dem Anwalt/Gläubiger in Verbindung setzen. Du musst dran bleiben!
Du könnest auch versuchen einen Vergleich anzubieten (also zum Beispiel ob man dir Anwaltskosten und Zinsen erlassen kann). Das würde ich gleich schriftlich übersenden.
Egal was du tust: Zeige dein aufrichtiges Bemühen und lass die Sache nicht aus den Augen! Nur weil keine Mahnung kommt, heißt das nicht automatisch, dass du aus dem Schneider bist. Das gilt für alle Geldforderungen!
Lass es nicht zu einem Mahnbescheid/einer Klage und später der Zwangsvollstreckung kommen. Das wird dir eine Menge Kosten zusätzlich einbringen und wenn es ganz schlimm kommt, musst du die Eidesstattliche Versicherung abgeben.
Also! Versuch das außergerichtlich zu regeln!!
Edit: Du solltest dir tatsächlich Rat holen, ob diese Forderung in der Höhe verlangt werden kann, bezüglich des Eintrags unter meinem (von Horsch)... Vielleicht kannst du Beratungshilfe beantragen und einen Anwalt aufsuchen, um den Sachverhalt überprüfen zu lassen...
Quelle(n): Beruflich mit Mahnwesen und Zwangsvollstreckung befasst! - enovi64Lv 4vor 1 Jahrzehnt
also erstmal ist es so wenn du gebürgt hast wirst du,wenn du zahlungsfähig bist,nicht drumherum kommen.
du bist nicht eher informiert worden,weil eben dein bruder informiert worden ist und der ja auch zahlen muss,erst wenn der sich weigert oder eben einfach nicht zahlt wird natürlich immer erst versucht bei ihm das geld zu bekommen,eine benachrichtigung deinerseits halten die nicht für nötig und sind damit auch der rechtlich sicheren seite.
der bürge haftet erst wenn beim schuldner absolut nichts zu holen ist und so wie ich das jetzt sehe kommst du nicht drumherum.
aber ganz genau kann dir das nur jemand sagen der auch vorher genau sich die aktenlage angesehen hat usw.und es kommt darauf an wieviel geld du hast,bist du zahlungsunfähig können sie natürlich nichts holen,wobei diese schulden dann aber deine bleiben.
geh zum anwalt zumindest zur beratung denn auch wenn die im recht sind es gibt tricks und kniffe die du garantiert nicht kennst und womit der anwalt dir helfen kann.
- vor 1 Jahrzehnt
Traurige Geschichte, aber genau das ist ja der Zweck einer Bürgschaft.
Aber ich habe da was für Dich von Friedrich Schiller, da kannst Du sehen was wahre Freunde sind:
- uweelenaLv 7vor 1 Jahrzehnt
Ti ja, so ist das. Das musst Du nun bezahlen. Wie, das interessiert da niemanden.
Entweder musst Du da noch mehr Schulden machen oder Du gehst in die Privatinsolvenz.
Wie Du da zu deinen Brüdern stehst ist egal, die sind da fein raus.
Damit hast Du den "schwarzen Peter".
- horschLv 6vor 1 Jahrzehnt
Schade, dass soviele Leute - auch der Anwalt - soviel Unfug schreiben! Du haftest für max. drei Monatsmieten. Das sollte der Anwalt eigentlich wissen!
Bei Wohnraummietverhältnissen besteht eine erhebliche Einschränkung, da die Bürgschaft eine Sicherheit i.S.v. § 551 BGB darstellt mit der Folge, dass die Begrenzung der gesamten, durch den Mieter zu leistenden Sicherheit auf das Dreifache der Monatsmiete auch für die Bürgschaft gilt.
Eine unbeschränkte Bürgschaft ist jedoch nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete wirksam (OLG Hamburg, Urteil v. 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887).
Daher ist die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, unzulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von 3 Monatsmieten überschreiten.
Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist nach §§ 551, 134 BGB ebenfalls nichtig (OLG Köln, Urteil v. 30.8.1988, 22 U 83/88, WuM 1989, 136). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 551 BGB, den Mieter vor zu hohen Belastungen durch Sicherheitsleistungen zugunsten des Vermieters zu schützen, der ohnehin durch sein Pfandrecht nach § 562 BGB eine - vielfach allerdings wohl unzureichende - Sicherheit besitzt. Abgesehen davon würde der Abschluss neuer Mietverträge wesentlich erschwert, wenn der Vermieter berechtigt wäre, neben einer Barkaution bis zur Höhe von 3 Monatsmieten eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaft zu fordern.