Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.
Auszahlung bei einer Erbengemeinschaft?
Wie kann ich meinen Erbteil vom Haus meines Vaters (Mutter leider vor 8 Jahren verstorben) auszahlen lassen.Reicht dazu ein formloser Brief, in dem ich mein Vater auffordere,meinen Anteil auszuzahlen.Wie stelle ich das am Besten an und wie formuliere ich einen solchen Brief? Muß das Haus dazu geschätzt werden oder kann man dieses um Kosten zu sparen auch umgehen und legt dazu einfach einen Schätzwert fest? Weiterhin ist mein Bruder ein weiterer Erbe, der ebenfalls wie ich auch im Grundbuch eingetragen ist.Nach der Auszahlung möchte ich natürlich aus dem Grundbuch gestrichen werden, da ich keinerlei weitere Verpflichtungen für die Zukunft mit dem Haus haben möchte.Kann mir dazu jemand raten oder sagen wo man Rat bekommt..? Vielen lieben Dank.
9 Antworten
- PaulLv 5vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Wenn du in dieser Angelegenheit einen RA mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragst steht jedenfalls von Anfang an fest das wenigstens er an der Sache verdient.
Wie du es beschreibst hat es beim Tode deiner Mutter kein Testament gegeben.Wenn doch sende mir ruhig eine Info.Sofern also kein Testament hat dein Vater 50% des Hauses geerbt und du und dein Bruder jeweils 25%.
Wenn ihr euch nun über eine Auseinandersetzung der ungeteilten Erbengemeinschaft nicht einigen könnt , was du unbedingt versuchen solltest , so ist es richtig das du beim zuständigen Amtsgericht die auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf dem Wege der Versteigerung beantragen muss.
Das Ganze kostet einen Haufen Geld , welches nachher von der Erbmasse abgezogen wird.
Da die Immobilienpreise z.Z. auch noch ganz schön im Keller sind , ist es mit Sicherheit ein schlechtes Geschäft.
Wichtig auch noch: Ist das Haus möglicherweise mit Hypotheken belastet?
Aus dem Grundbuch wirst du selbstverständlich nach Einigung und Auseinandersetzung gestrichen.Du könntest das ganze ja ansonsten jedes Jahr noch einmal wiederholen.Die Eigentumsrechte in Abt. I des Grundbuches werden nach Erbauseinandersetzung entsprechend Erbauseinandersetzungsvertrag geändert.
Um die Erbauseinandersetzung zu regeln müsst ihr die Hilfe eines Notares in Anspruch nehmen da es sich um Grundstücksgeschäfte handelt.
Eine gute Möglichkeit ist es einen bei dir ortsansässigen Notar aufzusuchen sich nach den Preisen für eine etwaige Auseinandersetzung zu informieren.Wichtig:vorher fragen ob er für ein Informationsgespräch etwas in Rechnung stellt.Viele Notare machen das kostenlos , um dann später die Auseinandersetzung zu machen.
Bevor du nun etwas in die Wege leitest solltest du noch das Grundbuchamt (meist beim Amtsgericht-Ausweis mitnehmen) aufsuchen und ins Grundbuch einsehen , damit du über Belastungen ( eingetragen in Abteilung III des Grundbuches ) informiert bist.Am Besten ist es wenn du gleich eine unbeglaubigte Kopie des Auszuges mitnimmst zu deinem Notargespräch.( kostet Gebüren natürlich)
Quelle(n): BGB-Erbrecht - HausverwalterLv 7vor 1 Jahrzehnt
Grundstücke können nur mit Notar übereignet werden.
Ich frage mich, weshalb euer Vater seine Söhne auszahlen sollte, wenn sie nach seinem Tod sowieso wieder mindestens ihren Pflichtteil von diesem Haus bekommen.
Ihr könnt nur ALLE gemeinsam das Anwesen verkaufen.
- sprotteLv 6vor 1 Jahrzehnt
Warum sollte dein Vater dich auszahlen wollen?
Dir gehört wahrscheinlich 1/4 der Immobilie (in der Regel nicht des Inhalts), ebenso deinem Bruder, deinem Vater die Hälfte.
Schau mal auf den Erbschein.
Du kannst letztendlich nur drum bitten, dass er (oder beide) dich auszahlt, der Schätzwert ist dabei mehr oder weniger irrelevant.
Da müsst ihr euch schon zusammensetzen...
- wiesnaseLv 7vor 1 Jahrzehnt
so einfach das du anschlieÃend fein raus bist geht das glaube ich nicht..frag mal einen Notar
- Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- LeneLv 6vor 1 Jahrzehnt
Wenn ihr eine Erbengemeinschaft bildet, kannst du deinen Anteil des Erbes verschenken oder verkaufen. Käufer können die beiden Miterben sein, aber auch jeder andere. Du solltest dir nur klar sein, dass du dann keinen Anspruch mehr auf irgendwas anderes hast.
- SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Das solltest Du Dir gut überlegen. Zuerst muss das Haus geschätzt werden, dann muss Dein Vater in der Lage sein, Dir das Geld zu geben. Hat er es nicht oder stellt er sich quer, wird das Haus Zwangsversteigert. Dabei werden nur geringe Preise erzielt. Sprich mit Deinem Bruder und Deinem Vater darüber, wie Ihr das Erbe aufteilen könnt, bzw wie sie Dich auszahlen können.
- rio-blancoLv 6vor 1 Jahrzehnt
Wenn das Haus ein von Deinem Vater selbstgenutztes EFH ist kann es Probleme geben, denn soweit ich weiÃ, besteht da nach dem Tod der einen Ehehälfte ein Wohnrecht der anderen. Du muÃt sowieso zum Notar, wenn Du im Grundbuch stehst, da Verfügungen ��¼ber Grundstücke notariell beurkundet werden müssen.
Du kannst die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Dann wird das Grundstück versteigert. Aber dann geht es wegen dem Wohnrecht (so es besteht) sehr billig weg. Das Beste ist man regelt so was friedlich.
- veit56211deLv 5vor 1 Jahrzehnt
Du kannst Deinen Pflichtteil einklagen. Noch lebt Dein Vater. Vielleicht entstehen noch Kosten für eventuelle Pfege die durch das Haus abgedeckt werden ? Wahrscheinlich hat Dein Vater NieÃbrauch oder Wohnrecht ? Jedenfalls muÃt Du einen Anwalt befragen !