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muss ich zur arbeit wenn die berufsschule ausfällt?

also ich mein folgendes...

ich steh morgens auf radio an und da wird dann gesagt das der unterricht an allgemeinbildenden und berufsschulen ausfällt.

muss ich dann arbeiten..weil ich mein wenn das zu gefährtlich is zur schule zu fahren warum sollte das denn nicht zu gerfährlich sein zur arbeit zu fahren...denn der weg ist für beides fast der selbe

5 Antworten

Bewertung
  • Mama
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ruf mal in Deiner Firma an.

    Gruß Mama Sigi

  • vor 1 Jahrzehnt

    Arbeiten muß man schon!

    Da man einem 12jährigen nicht zutraut, unfallfrei zur Schule zu kommen, ist die abgesagt. Einem 30jährigen traut man etwas mehr Verantwortung für sich selber zu!

  • Ab zur Arbeit und Schnee schippen!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Auf jeden Fall. Die Arbeitszeit geht vor. Berufsschule kann zur Befreiung führen. Wenn die ausfällt, tritt Arbeitszeit ein.

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Der Betrieb hat den Auszubildenden für den Berufsschulbesuch freizustellen (§7 Berufsbildungsgesetz (BBiG)).

    Unterrichtsausfall

    Bei vorhersehbarem Unterrichtsausfall während eines ganzen Schultages teilt die Schule den Ausbildungsbetrieben dies telefonisch oder schriftlich mit. Die Auszubildenden verbleiben dann im Betrieb.

    Bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall für den ganzen Schultag oder von Randstunden am Ende eines Schultages werden die Auszubildenden in den Betrieb geschickt. Der Betrieb erhält hierüber eine Mitteilung der Schule.

    Bei Unterrichtsaussfall ist das ein ganz normaler Arbeitstag.

    Beschäftigungseinschränkungen und Anrechnungszeiten bei jugendlichen Auszubildenden

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz schränkt die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch in drei Fällen ein:

    * Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf nicht beschäftigt werden. Beginnt der Unterricht also um oder nach 9 Uhr, kann der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass der Jugendliche vor Beginn der Berufsschule im Betrieb arbeitet.

    * An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf – einmal in der Woche – nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot wegen langer Unterrichtsdauer setzt voraus, dass der Berufsschultag sechs oder mehr Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten hatte. Das Beschäftigungsverbot tritt nur einmal in der Woche ein: Bei z. B. 12 Unterrichtsstunden in der Woche und einer gleichmäßigen Aufteilung auf zweimal sechs Unterrichtsstunden kann der Arbeitgeber, an einem dieser beiden Berufsschultage die Rückkehr in den Betrieb fordern. Der Arbeitgeber bestimmt diesen Tag.

    * In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen darf nicht beschäftigt werden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

    Die Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit. Sie wird aber nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Bezugsgröße ist die betriebsübliche Arbeitszeit soweit sie sich mit den Berufsschulzeiten überschneidet. Es sei denn, es existiert eine eigene tarifliche Anrechnungsregelung auf kürzere Arbeits-/Ausbildungszeiten. Angerechnet werden sollten auch die Pausen und Wegzeiten zwischen Betrieb und Berufsschule.

    * Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Dies ist aber nur einmal in der Woche vorgeschrieben. Weitere Schultage werden dann mit der tatsächlichen Unterrichtszeit zzgl. Pausen und Wegzeit angerechnet.

    * Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen werden mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.

    Beschäftigungseinschränkungen und Anrechnungszeiten bei volljährigen Auszubildenden

    Das Beschäftigungsverbot vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und berufsschulpflichtig sind.

    Dagegen ist die Beschäftigung im Betrieb nach der Berufsschule für erwachsene Auszubildende grundsätzlich zulässig. Auch ein Blockunterricht, der mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen beansprucht, schließt eine Beschäftigung erwachsener Auszubildender im Betrieb nicht aus.

    Auch bei Erwachsenen sind die Berufsschulzeiten inklusive Pausen und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb auf die Arbeitszeit anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt auf die betriebsübliche Arbeitszeit, soweit sie sich mit den Berufsschulzeiten überschneidet. Es sei denn, im relevanten Tarifvertrag oder im Berufsausbildungsvertrag ist eine andere Bezugsgröße für die Anrechnung ausdrücklich vereinbart. Zu beachten ist, dass die höchstzulässige Beschäftigungszeit werktäglich und bei branchenspezifischen Regelungen auch Sonntags acht Stunden beträgt und nur ausnahmsweise auf 10 Stunden erweitert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten/24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

    Quelle(n): Bin selbst Ausbilder
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