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Heizkostenabrechungsverjährung?

Habe im Januar 2010 die Abrechnung für 2008 erhalten ist die nicht schon verjährt ,war da nicht was mit 12 Monaten oder so ausserdem ist die erschreckend hoch 384 Euro nachzahlung war noch nie da in 8 Jahren höchstens 50-60 Euro.

6 Antworten

Bewertung
  • dwgaf
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Wenn der Abrechnungszeitraum 01/08 - 12/08 ist, wäre der Anspruch des Vermieters verjährt.

    Hat er jedoch abweichendes Wirtschaftsjahr, z.B. 02/08 - 02/09, dann ist sie noch fristgemäß.

    Wenn die Abrechnung verspätet angekommen ist, ist es eine Charakterfrage, ob man sie zahlt oder nicht. Vom gesetzlichen Standpunkt her ist man nicht mehr verpflichtet. Ich für meine Person bin da etwas altmodischer und handle eher nach moralischen Gesichtspunkten.

    Ich habe diesen Heizkosten verbraucht, also zahle ich sie auch.

    Das muss aber jeder mit sich selbst abmachen.

    Ich möchte erstens dem Vermieter noch ins Gesicht sehen können und zweitens meinem Spiegelbild.

    Menschen mit weniger Skrupel entscheiden sich womöglich anders ...

  • q.e.d.
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Abrechnung muss nicht bezahlt werden, wenn sie mehr als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums eintrifft - außer es gibt gute Gründe für die Verspätung oder eine entsprechende Klausel im Mietvertrag (die allerdings dann höchstwahrscheinlich unwirksam wäre)

    Quelle(n): ich habe mich das vor wenigen Tage auch gefragt und entsprechende Hinweise auf Webseiten zum Wohnrecht gefunden
  • vor 1 Jahrzehnt

    hallo so wie es aussieht hast du das ganz richtig in erinnerung

    § 556 Abs. 3 besagt: "Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. "

    Ausnahmen gibt es nur wenn der Vermieter die verspätung nicht zu verschulden hat.

    Liebe Grüße

    Farun

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    dwgaf hat Recht.

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  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Es kommt auf den für das Haus üblichen Abrechnungszeitraum an und ob der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Auch ist die Forderung nicht verjährt, lediglich sind nach 12 Monaten Nachforderungsansprüche verwirkt.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Sie ist verjährt, teile das dem Vermieter mit

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