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Mit wieviel haftet ein GmbH Gesellschafter in der Gründungsphase?
Also vor der Eintragung im Handelsregister?
Das hier ist keine Rechtsberatung, sondern eine ernstgemeinte Frage aus meiner BWL Klausur, zu der ich leider absolut keine befriedigende Antwort finden kann.
9 Antworten
- naddl@workLv 4vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Alles Wichtige zur Haftung für Geschäfte vor Eintragung einer GmbH:
Für Verbindlichkeiten, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entstanden sind, haften die Gründer persönlich als Gesamtschuldner. Wird die errichtete, aber im Handelsregister noch nicht verlautbarte Vor-GmbH geschäftlich tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Stammkapital, soweit dieses bereits gebildet ist und es sich um notwendige Gründungsgeschäfte handelte oder ein Gesellschafter zu sonstigen Geschäften bevollmächtigt wurde. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüber hinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht aus dem bereits eingezahlten Stammkapital berichtigt werden können, ihrem im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsanteil gemäß anteilig der Gesellschaft gegenüber behaftet. Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-GmbH gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich an Zahlungs- statt zum Nennwert überweisen lassen. Eine andere Meinung will die Gründer direkt gegenüber den Gläubigern in der Höhe haften lassen, in der ihre Verpflichtung, auf ihre Stammeinlage zu leisten, noch besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter der Kapitalziffer (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich. Um die Geschäftsführer zu einer möglichst raschen Anmeldung zu bewegen, müssen Personen, die als Vertreter oder wie Vertreter der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister rechtsgeschäftlich handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH einstehen (Handelndenhaftung, siehe § 11 Abs. 2 GmbHG).
- RaikLv 7vor 1 Jahrzehnt
in der Gründungsphase vor Eintragung haftet der Gesellschafter ohne Einschränkungen mit seinem privaten Vermögen, mehrere Gesellschafter sogar als Gesamtschuldner. Allerdings werden die eingegangen Verpflichtungen mit der Eintragung rückwirkend für die GmbH wirksam und fallen dann unter die Haftungsbeschränkung.
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- vor 1 Jahrzehnt
...also, die GmbH besteht ja noch nicht, da sie erst mit Eintragung im HR entsteht.
Da sie also keine GmbH ist, muss sie was anderes sein. In Frage kommt da nur die Personengesellschaft im Rechtskleid der GbR, wenn mehrere Gründer vorhanden sind. Und ein Gesellschafter einer GbR haftet mit seinem Vermögen.
Ist nur ein Gründer vorhanden, ist es eben ein Einzelunternehmer mit derselben Rechtsfolge.
Zur Erinnerung:
A & B sitzen in der Kneipe beim Bier und verabreden sich, man könne ja mal eine GmbH gründen. Seit dem MoMiG geht das ja auch ganz easy, als UG (§ 5a GmbHG). Hier sitzt also eine Vorgründungsgesellschaft.
Tags darauf sitzen A & B beim Notar und machen den Gesellschaftsvertrag. Nun ist die Vorgesellschaft entstanden. Nach Einzahlung des Stammkapitals wird die GmbH ins HR eingetragen. Tadaaaaaa.... es ist ein Mädchen, sie heiÃt "GmbH".
Glückwunsch an die Eltern A & B und Dank an die Hebamme, dem Sachbearbeiter im Handelsregister.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Das Limit der Haftung wurde auf 28.000 Euro angehoben.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Mit der kompletten Haftcreme seiner dritten Zähne
hier ist rechtsberatung verboten
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
mit 50.000DM, also 25.000€.....