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Gewächshaus: Braucht man dafür in Bayern eine Baugenehmigung?
Die Frage ist, ob man (in Bayern) im eigenen Garten ein Gewächshaus aufstellen darf, ohne eine Baugenehmigung einzuholen.
Die zweite Frage ist, ob für ein Gewächshaus auch die Abstandsflächen von 3 Meter zur e eingehalten werden müssen. Oder darf ein Gewächshaus, vergleichbar mit einem Gartenhäuschen, auch direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden?
3 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Auszug aus der Bayerischen Bauordnung:
Art. 63 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung
(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung
1. folgender Gebäude:
a.) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum
bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
b.) Garagen und überdachte Stellplätze im Sinn des Art. 7 Abs.4,
die nicht im Außenbereich liegen,
c.) Freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Art. 35 Abs.1 Nr.1
und Art. 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind,
höchstens 100 m2 Grundfläche und höchstens 140 m2 überdachte
Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum
vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d.) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau mit einer Firsthöhe
bis zu 4 m,
Art. 7 Abweichungen von den Abstandsflächen
(1) Werden von den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 91 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach Art. 6 liegen mussten, finden Art. 6 Abs. 4 und 5 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.
Eine ausreichende Belichtung und Lüftung müssen gewährleistet sein.
Die Flächen für notwendige Nebenanlagen, insbesondere für Kinderspielplätze, Garagen und Stellplätze, dürfen nicht eingeschränkt werden. Art. 91 Abs.1 Nr. 5 bleibt unberührt.
(2) Gebäude mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 5 m für die örtliche Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Gas und Wasser, Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau und Gärfutterbehälter für die Landwirtschaft sind in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig.
Dies gilt nicht für Gärfutterbehälter bezüglich der Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken.
(3) Liegen sich Gebäude oder Gebäudeteile auf einem Grundstück gegenüber, von denen mindestens eines nicht mehr als ein Vollgeschoß aufweist und nicht dem Wohnen dient, so kann gestattet werden,
dass die nach Art. 6 Abs. 4 und 5 erforderlichen Abstandsflächen in ihrer Tiefe bis auf eine halbe Wandhöhe dieses Gebäudes vermindert werden, soweit nicht dadurch Brandschutz, Belichtung und Lüftung beeinträchtigt werden.
(4) Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 m2 sowie Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m2 brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten,
wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht.
Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m2 Gesamtnutzfläche, sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten; dabei werden Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen nicht angerechnet.
Die bauliche Verbindung dieser Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude oder einem weiteren Nebengebäude ist zulässig, soweit diese Gebäude für sich betrachtet die auf sie treffenden Abstandsflächen einhalten.
(5) Die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 und 5 oder die Abstandsflächen auf Grund von örtlichen Bauvorschriften nach Art. 91 können sich ganz,
oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt oder sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können;
die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger.
Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden. Art. 6 Abs.1 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.
Ich weiß, das ist kompliziert, aber ist nun mal geltendes Recht. Es kommt jedenfalls hauptsächlich auf die Grundfläche an, und wegen der Abstandsflächen würde ich noch mal bei der Baubehörde nachfragen (Landratsamt oder Stadtbauamt).
Am besten ist es natürlich, sich vorher mit dem Nachbarn zu einigen.
Quelle(n): http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Bayern.htm... http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Bayern.htm... - Lucius T FowlerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Das kommt auf die Bauvorschriften der Gemeinde an, so allgemein kann man das nicht sagen. Aber soweit ich weià sind Gebäude unterhalb einer bestimmten Grundfläche und ohne Fundament genehmigungsfrei, aber die Abstandsflächen müssen eingehalten werden. Nur, wie gesagt, um sicher zu gehen, frag die Gemeinde. Bauverordnungen sind Gemeinderecht, und das kann von Dorf zu Dorf abweichen.