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Hasimausi fragte in Haus & GartenHeimwerken · vor 1 Jahrzehnt

Ist ein mündlich abgeschlossener Vertrag rechtskräftig?

gilt dann der ausgehandelte Preis für eine Warenanfertigung

Update:

Ich müßte mich vielleicht etwas genauer ausdrücken. Ich habe mir im März bei einem Tischler etwas anfertigen lassen,er hat mir zugesagt das ich es bis Ende April zu meiner Geschäftseröffnung fertig habe. Wir haben einen Festpreis (mündlich) ausgehandelt und er hat sich ca.80Prozent der Summe als Anzahlung geben lassen angeblich um Material einzukaufen. Er hat auch geliefert,aber immer in Teilen.Bis Mitte September habe ich noch immer auf den Rest gewartet.Dann habe ich einen anderen Tischler gebeten mir den REST fertigzustellen. Und komischerweise genau einen Tag später kam er wieder mit einem fehlenden Teil.Natürlich habe ich ihn abblitzen lassen weil ich echt stinksauer über seine Vorgehensweise bin. Tja und nun kam eine Rechnung fast doppelt so hoch wie abgesprochen.Nun weiß ich nicht muß ich den vollen abgesprochenen Betrag zahlen,oder sogar diese Unverschämte Rechnung? Ich mußte ja bei dem anderen Tischler fast soviel zahlen wie er noch gekriegt hätte. Wie verhalte ich mich nun?

13 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Hallo,

    Kurz und "schmerzlos":

    Ein Dienstvertrag im Rahmen einer freien Mitarbeit kann ohne weiteres mündlich geschlossen werden. Durch den Abschluss des Vertrages verpflichtet sich der Dienstherr, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

    Sollten Sie eine gerichtliche Entscheidung suchen, ergibt sich jedoch ein Problem:

    Sie tragen dann als Partei die Beweislast für die Erfüllung des Tatbestandes der für Sie günstigen Rechtsnorm, sprich Sie tragen die Beweislast für die Vereinbarung. Wenn hier nur eine mündliche Abrede vorliegt, könnte die Beweisführung schwierig werden, es sei denn, Sie können Zeugen benennen oder andere Beweismittel aufbieten, die den Vertrag bestätigen.

    --------------------------------------------------------------------------------

    @Shelly Wenn Du auch im Gericht arbeitest, so macht Dich das noch zu keinem Juristen. Ließ mag das BGB. Denn da steht es EINDEUTIG!!!

    Und welche Aussagekraft hat nun Deine Tätigkeit bei Gericht???

    Morgen bekomme ich auch ein Urteil von einer Reinemacherfrau!!

    Oder wolltest Du damit sagen, das Du eine Würdenträgerin bist???

    tztztztzzt............!

    Quelle(n): BGB
  • vor 1 Jahrzehnt

    Selbstverständlich

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das Bürgerliche Gesetzbuch geht grundsätzlich von einer Formfreiheit aus. Nur bestimmte Verträge z.B. beim Grundstücksverkauf sind formgebunden (da sogar als stärkste Form die notarielle Beurkundung). Die Warenanfertigung ist ein Werkvertrag und kann damit mündlich abgeschlossen werden. Die anderen Antworten haben natürlich in dem Punkt recht, dass ggfls. die Einzelheiten nachgewiesen werden müssen. Da wäre die Schriftform oder zumindest Zeugenaussagen sinnvoll.

  • Klaus
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Er ist gültig, aber wie will man das im Zweifel beweisen. In solchen Fällen empfiehlt es sich einen Brief per Einschreiben zu schicken etwa mit dem Inhalt.

    Wie am 1.Okt. telefonisch mit Ihnen vereinbart ... usw.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Nun grundsätzlich gilt die Formfreiheit, sprich sofern ihr mündlich einen Kaufvertrag geschlossen habt, ist der auch rechtskräftig.

    Ps: wie mein Vorposter schon sagt, ist im Streitfall bei unsicheren Vertragsarten nicht immer mit einem günstigen Ergebnis zu rechnen - sprich sofern der neu kalkulierte Preis nicht signifikant vom ursprünglichen Angebot abweicht, macht es wenig Sinn, den Verkäufer vor Gericht zu zerren, da die Kosten im Falle einer abgewiesenen Klage ungleich höher ausfallen dürften.

  • Berni
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Sicherlich ist ein mündlich abgeschlossener Vertrag gültig.

    Es ist allerdings die unsicherste Art, einen Vertrag zu schliessen.

    Kommt es zum Streitfall dürfte es jeder Seite schwerfallen, vor Gericht

    glaubhaft zu machen, wer nun die Wahrheit gesagt hat.

  • vor 1 Jahrzehnt

    In Deinem Falle JA, nur Du mußt es vor Gericht im Detail beweisen können z.B. durch Zeugen. Rest siehe Dino.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Natürlich ist ein Vertrag ein Vertrag. Du bist der Gauner - nicht ER!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich hatte mal diesen Fall mit eienm Maler und Verputzer. Der Mehrpreis für eine zusätzliche Arbeit wurde mündlich ohne Zeugen ausgemacht, die Rechnung war aber wesentlich höher. Es endete vor Gericht, und ich gewann da er der Verputzer, mir nicht das gegenteil beweisen konnte, und außerdem war auch meine Aussage korrekt, er wollte mich einfach linken also war ich sehr froh darüber das die Gerechtigkeit gesiegt hat.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ja.

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