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Angemessene Frist für Herausgabe von Eigentum?

Ich bin im Mai aus der gemeinsam mit meiner ehem. Lebensgefährtin bewohnten Wohnung ausgezogen. Mittlerweile habe ich festgestellt, daß sich dort noch Dinge von mir befinden. Ich habe Grund zu Annahme, daß meine "Ex" mir diese weiter vorenthalten will.

Mir ist bekannt, daß ich "Klage auf Herausgabe" bei der Staatsanwaltschaft einreichen kann, muss aber zuvor die Dame auffordern, mir die Sachen bereitzustellen.

Welcher reitliche Rahmen ist hierfür angemessen? Sprich: wenn ich Ihr am Freitag, 25.9. einen Brief zukommen lasse, daß sie mir die Sachen übergeben soll, was kann ich als Frist ansetzen?

Danke für Eure Antworten!

4 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Anscheinend bringst Du einiges durcheinander:

    Eine Herausgabeklage solltest Du beim erstinstanzlichen Gericht (also Amts- oder ab 5000 € Gegenstandswert Landgericht) erheben.

    Die Staaatsanwaltschaft wäre für die Strafanzeige (wg. Unterschlagung) zuständig. Dürfte aber wenig bringen.

    Richtig ist es, die Gegenseite SCHRIFTLICH zur Herausgabe aufzufordern (Einschreiben mit Rückschein).

    Als Frist setze ich in vergleichbaren Schriftsätzen 10 Tage an.

    Und am besten solltest Du drei alternative Herausgabetermine bestimmen und sie auffordern, einen zu bestätigen.

    Viel Erfolg

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    14 Tagefrist wäre angemessen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn Du die Dinge einzeln aufzählst und sie greifbar sind mindestens 1 Woche, besser 2 Wochen. Wenn Du nur von "meinen Sachen" redest braucht man schon 4 Wochen Zeit.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du musst auch vor Gericht nachweisen, dass sie den Brief erhalten hat, Empfehlung: Einschreiben mit Rückantwort. 14 Tage und alles möglichst einzeln aufführen. Oder auffordern einen Termin zu nennen, an dem die Wohnung betreten werden kann. Dann mindestens zwei Zeugen mitnehmen.

    Quelle(n): Richter glauben eher einem Angeklagten, der leugnet, als einem Kläger. Es sei denn, er kann schriftliche Beweise oder Zeugen beibringen.
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