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Pirates fragte in Freunde & FamilieEhe & Scheidung · vor 1 Jahrzehnt

Klassenfahrt steuerlich absetzbar?

Mein Arbeitskollege ist geschieden,hat ein Kind von 9 Jahren und zahlt Kindesunterhalt in Höhe von 250€ monatlich.Nun möchte seine Exfrau eine Beteiligung an der Klassenfahrt des Kindes von ihm haben.Soweit er mir mitgeteilt hat muß er das wohl zusätzlich zahlen (Sonderbedarf).Er würde sich auch zur hälfte daran beteiligen.Die Frage die wir uns jetzt aber auf der Arbeit gestellt haben ist,ob er das beim Lohnsteuerjahresausgleich absetzen kann.Weiß jemand wie sich die Rechtslage da verhält.

Um gleich wieder dummen Sprüchen vorzubeugen.Es war ein Thema in der Pause.Bitte nur sachliche Antworten und keine persönlichen Meinungen und Empfindungen.

8 Antworten

Bewertung
  • junile
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Steuerlich absetzbar als Sonderausgaben sind nur Unterhaltszahlung an geschieden oder getrennt lebende Ehegatten, vorausgesetzt der Empfänger stimmt zu.

    Was man bei der Steuererklärung versuchen könnte ist eine Absetzung unter außergewöhliche Belastungen.

    Definiert werden die nämlich als zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichem Familienstandes entstehen.

    Versuchen würde ich das auf jeden Fall, ob das FA es akzeptiert, weiß ich nicht. Wichtig ist dabei allerdings auch eine Quittung über den Betrag, der als "Beteiligung an einer Studienfahrt" ausgestellt ist.

    So könnte es klappen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Aus eigener Erfahrung in der Familie, weiß ich das es gezahlt werden muss( auch Sonderbedarf) und absetzen kann man es nicht.

    Scheint ungerecht.....ist natürlich immer im Interesse des Kindes. :-)

  • vor 1 Jahrzehnt

    Dein verheirateter Kollege kann die Klassenfahrt ja auch nicht steuerlich geltend machen.

    Ich denke - und das hat der Gesetzgeber mehr oder weniger berücksichtigt - dass man solche Fragen auch nach dem gesunden Menschenverstand bewertet werden.

    Dein Kollege kann den halben Kinderfreibetrag in seiner Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung geltend machen, aber sonst nix - und dort wird dann das Kindergeld gegen den Steuervorteil gerechnet und das günstigere zieht - beim Kindesunterhalt ist ja bereits das halbe Kindergeld berücksichtigt.

    Viel gravierender ist - und da hat der Gesetzgeber m.E. versagt -, dass z.Bsp. die Anrechnung des Riester-Kinderbetrages nur für den zählt bei dem die Kinder gemeldet sind oder dass die Kosten die Dein Kollege für die Kontaktpflege mit den Kindern hat (ggf. erhebliche Fahrtkosten) seit einigen Jahren auch nicht mehr in der EKSt-Erklärung geltend machen kann - bei mir sind das jährlich über 3.500 km.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Einen S-Klasse Mercedes mit 400PS und Ledersitzen kannst du steuerlich ansetzen, wenn du z.Bsp. selbständig bist. Bei deinen Kindern, egal ob geschieden oder nicht, bleibt es bei diesen geringen Freibeträgen. Also nix, Klassenfahrt.

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich glaube ja, ich würde es auf jeden Fall mal Versuchen mehr wie Streichen können sie doch nicht.

    Mfg

  • vor 1 Jahrzehnt

    Angeben kann ja nicht schaden! Obwohl ich denke, dass das im Freibetrag mit einbezogen wird. Er soll sich im Steuerhilfeverein anmelden, die holen alles raus, was rausholen geht!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Schamgefühl ist wohl ein Fremdwort? Kinder sind keine Abschreibungsobjekte.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein, er kann ja schon jene 250,00 € monatlichen Kindesunterhalt, was im übrigen der untersten Einkommensstufe entspricht, steuerlich absetzen.

    Wie immer im Steuerrecht gibt es natürlich auch eine Möglichkeit, für jene Belastung eine steuerliche Erleichterung zu erfahren - nur da müßte er einen Steuerberater beauftragen - denn alles geht hier ja nicht zum Null-Tarif -

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