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" Sozialleistungen im Sinne des § 55 SGB " - was sind diese?
Die Frage ist ein wörtliches Zitat aus einem " Info - Blatt Kontenpfändung " , herausgegeben vom Amtsgericht .
Als Beispiele sind angeführt : " ...( Sozialhilfe , Kindergeld , ALG , staatliche Rente etc . ) ... "
Auffällig ist folgendes :
Es ist im Text n i c h t angegeben , in welchem der Zwölf Bücher
( I - XII ) des Sozialgesetzbuches (SGB) der gemeinte § 55 zu finden ist .
Wer weiß Bescheid ? - In welchem SGB findet sich dieser § 55 ?
Eigene Recherchen bisher ohne Erfolg bzw. zu zeitaufwändig .
DANKE !!!
@ Peter F . ..DANKE ! - hatte ich auch zuerst gefunden , unter www.jurisBMJ.de
Bleibt nur noch die Frage :
" Tage(n) " = ....
Arbeitstage //???
Werktage //???
Kalendertage//???
Bankarbeitstage//???
der 31.08. war ein Montag = (??) Tag "1" ;
der morgige Montag wäre ??? Tag " 8 "
3 Antworten
- HPDLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Na ja, so zeitaufwändig kann Deine Recherche nicht gewesen sein. Ich habe noch nicht einmal 2 Minuten gebraucht.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/01/index.ph...
@Dr Eisendraht : Wie üblich dümmlich und nur auf Punkte aus !
- vor 1 Jahrzehnt
.§ 55 SGB I.
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld.
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Ãberweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der MaÃgabe ausgesprochen, daà sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaÃt.
(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaÃten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daà das Guthaben von der Pfändung nicht erfaÃt ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaÃten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
SGB I =allgemeiner Teil
SGB II=Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III=Arbeitsförderung
SGB IV=allgemeiner Teil Sozialversicherung
SGB V =ges. Krankenvers.
SBG VI=ges. Rentenvers.
SGB VII=ges. Unfallvers.
SGB VIII=Kinder- u. Jugendhilfegesetz
SGB IX=Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X=Sozialverwaltungsverfahren
SGB XI=soziale Pfelgevers.
SGB XII= Sozialhilfe
Da behaupte noch einer, der Staat kümmere sich nicht umfassend um seine Bürger!
in Ergänzung: bei der Fristenberechnung werden Sonntage auch mitgezählt - also entsprechend sieben Kalendertage. Der Ausschluss von Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gilt bei der Frage, ob Erklärungen (Schreiben u.Ã.) zugegangen sind.
Quelle(n): dejure.org