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darf ein deutscher sein wohnung verkaufen nur für rein100 %deutsche !?

Update:

der auslander hat angebuten 179 000 eur kasch ! ,die deutscher 161 0000 eur.

bekommen der deutscher !

19 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    nein ist das straf bar in europa recht line !

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ein Wohnungseigentümer, egal ob Deutscher, Israelie, Araber, Chinese usw., kann seine Wohnung an Jeden verkaufen, egal ob Deutscher, Israelie, Araber, Chinese usw..

    Und, er darf es sogar.

    Zum Nachtrag:

    Wenn der Eine 179.000 € zahlen will und der Andere 1.610.000 € wüßte ich auch für wen ich mich entscheide. Egal ob Eskimo oder Mexikaner.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, das darf er. Und an jeden Anderen ebenfalls.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Meine Gegenfrage: Darf ein Deutscher bei Clever eine Frage in solch schlechtem Deutsch formulieren ?

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Etwas verkaufen bedeutet einen Vertrag abschließen. Und der Vertragspartner darf ausgesucht werden, solange es kein öffentlicher Laden ist oder eine Ausschreibung erfolgen muss. Das gilt für alle Nationalitäten.

  • Kapaun
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Man darf sein privates Eigentum an jeden X-Beliebigen verkaufen, dessen Nase einem grad passt - und man muss seine Motive (so man welche hat) nicht offenlegen. Ob jemand anders mehr bietet, ist dabei übrigens unerheblich.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Als ich Mieter gesucht habe für eine Wohnung im Haus meiner Oma war mir auch wichtig das sie deutsch(sprachig) sind.

    Aus Gründen der einfacheren Verständigung, meine Großeltern haben Probleme mit gebrochenem Deutsch, und um Missverständnissen vorzubeugen, war mir das so einfach sicherer, weil die Herrschaften da ja noch mit drin wohnen.

    Bin damals sogar im Bekanntenkreis auf großes Unverständnis und Vorwürfe gestossen.

    Und was sind deine Gründe nur an Deutsche zu verkaufen, ich meine wenn du verkaufst kanns dir doch danach egal sein wer drin wohnt, hast ja nichts mehr mit zu tun....

    Nachtrag: da du von "100%" schreibst, hatte ich dich eigentlich für einen Rassisten gehalten, aber dein deutsch ist eigentlich zu schlecht dafür.....

    Also erklär mal deine Gründe.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja

    @ Bambi

    Wenn du schon das AGG anführst solltest du es vielleicht vorher lesen.

    § 19 Abs.3

    "Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig."

    Quelle(n): AGG
  • Luinil
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Der Verkäufer darf seine Wohnung an den verkaufen, an den er will. Nach welchen Kriterien er das auswählt, bleibt ihm überlassen. Ob er jetzt nach Kaufkraft, Nationalität, Aussehen oder Sonstigem geht, ist im Prinzip völlig schnuppe, nur wäre es rassistisch von ihm, seine Gründe offenzulegen.

  • waschi
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Darf er, aber ich bin mal gespannt, wie er den Beweis führen will, sein Mieter sei nicht 100% deutsch. Meistens hat der Vermieter einen slawischen Nachnamen wie Koslowski....

    Zum Nachtrag: Sieht man mal, wie ein Deutscher nicht wirtschaftlich denken kann.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein, das ist nicht erlaubt.

    Grundsätzlich gilt in Deutschland Privatautonomie, das heißt, dass jeder selbst entscheidet, mit wem er einen Vertrag schließt und mit wem nicht.

    Allerdings gibt es seit 2006 das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das besagt u.a., dass im Zivilrechtsverkehr niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft benachteiligt werden darf. Würde also jemand tatsächlich aus rassistischen Gründen nicht an einen Ausländer verkaufen wollen, ist das durch das AGG nicht mehr gestattet.

    Das aber tatsächlich jemanden nachzuweisen, ist hingegen in der Praxis nicht so leicht.

    @ ascalon: Ich würde dich bitten, dass du den Absatz 3 richtig liest. Da geht es um VerMIETUNG, hier geht es um VerKAUF!

    Quelle(n): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz §§ 19-21
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