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Kann man ohne Anwalt vor dem Amtsgericht auf Mietrückstände gegen Mieter klagen?
Mieter nerven immerfort mit Mietminderung, Reklamationen und lehen jeden Zutritt von Handwerkern ab. Da nunmehr über 2000 EURO an Zahlungsrückständen aufgelaufen sind, muss ich klagen. Da Anwälte viel Kosten aber wenig für Vermieter erreichen, will ich selber klagen und mich als Vermieter auch selber vor Gericht vertreten.
14 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
solange die schriftliche Form deiner Klageschrift der Gerichtsform entspricht , ist es kein Problem, eine Klage selbst zu formulieren.
Aber das brauchst du nicht, lass das Gericht selbst eine Klage anstreben, dazu mußt du wie folgt vorgehen.
gerichtlicher Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen, Vordrucke findest du im Internet oder Schreibwarenhandel.
gebühren bezahlen, dann an das Amtsgericht senden. Das Amtsgericht prüft in dieser Phase nicht, ob die Forderung zu Recht besteht.
Der Mieter bekommt den gerichtlichen Mahnbescheid und muß innerhalb von 14 tagen darauf reagieren. ( Stimmt der Forderung zu, oder lehnt diese ab ) Wenn er nicht reagiert, bekommst du ein Vollstreckungstitel, den du dann zur Vollstreckung ( Pfändung ) nutzen kannst.
reagiert dein Mieter, und lehnt die Forderung in Teilen oder ganz ab, dann gibt es einen Prozess. In diesem Prozess, wird dann dein Anspruch sowie das Zahlungverhalten deiner Mieter geprüft und ein Urteil gesprochen, das dann auch ein vollstreckbarer Titel ist, aus dem jederzeit die Forderung beigetrieben werden kann. ( Gerichtsvollzieher ) auch das der Auszug angeordnet wird, gegebenfalls mit Zwangsräumung.
Also das ist der einfachste und beste Weg, ohne Anwalt zu seinem Recht zu kommen. Die Kosten für den Gerichtsprozess, sind sehr gering, liegen bei max 200 Euro, die dann auch dein verurteilter Mieter tragen muß, sowie deine Unkosten.
So hau rein.
"TM"
- NostradamusLv 6vor 1 Jahrzehnt
Natürlich kann der Vermieter auch ohne Anwalt vor Gericht gehen.
Aber mal offen gesprochen, wenn ich deinen Text so wie er geschrieben wurde lese, dann lasse lieber die Finger davon. Ist gut gemeint, also nicht böse sein.
Zuerst sollten die Fakten mal völlig neutral festgehalten werden.
Mietminderung, warum von wem, und warum wurde dem Mangel sollte er berechtigt sein nicht abgeholfen. ( kein Zutritt für Handwerker z.B. )
Eine nachvollziehbare Auflistung der Rückstände, mit Begründung.
Dazu wirst Du wohl Hilfe brauchen.
Wie es für Mieter Mietervereine gibt, gibt es auch für Vermieter Vermietervereine. Einfach mal im Telefonbuch nachsehen unter was die zu finden sind. Die haben verschiedene Namen.
Die kosten im Jahr zwar paar €€€ Mitgliedsbeitrag, sind aber immer noch billiger als ein verlorener Prozess. Die sagen dann wenn es sinnvoll ist einen Anwalt zu beauftragen.
- newuser2007Lv 7vor 1 Jahrzehnt
Da die Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand sind, bist Du berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Der weitere Schritt,wäre ein Mahnbescheid und wenn sie nicht ausziehen Räumungs-klage.
Du kannst natürlich auch gleich Klage einreichen,aber ich kann Dir aus eigener Erfahrung sagen das trotz (mit) Anwalt die Chancen für Vermieter eher schlecht sind. Die Gerichte sind mehr auf der Seite der Mieter.
Ich empfehle Dir einen Anwalt damit zubeauftragen den bei dem Djungel von Paragraphen und Gesetzesänderungen,bist Du als Laie aufgeschmissen.
Du kannst mir Glauben,wenn Dir zB.ein Richter/in sagt Bohrlöcher in Wohnungstüren wären keine Sachbeschädigung sondern normale Abnutzung.
von den anderen Ansichten möchte ich gar nicht erst berichten.
Schau zu,das Du die so schnell wie irgend möglich aus Deinem Haus bekommst.
Fang nicht an,an dieser Stelle zu sparen,Du bereust es spätestens bei Gericht.
Rechne auch damit das Du sie auch nicht von heute auf morgen raus bekommst,das kostet jeden Monat nochmal .... und das kann dauern.
Verlass Dich nicht auf das Gericht!!
Denk an den Spruch:
Vor Gericht und auf Hoher See ......
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
@Hors girl:
Was Du hier schreibst ist rechtlich nicht nur bedenklich sondern vor dem Gesetz: Anstiftung zu einer kriminellen Handlung!
Ich werde dich dieses Mal nicht bei YC melden, aber sollte noch einmal etwas Ähnliches von Dir kommen, kannst Du auf mich zählen!
Antwort. Klar kannst Du auch ohne Anwalt vor Gericht klagen. Da gibt es in jedem Amtsgericht eine Rechtsberatung. Die ist kostenlos.
Bei 2000€ allerdings würde ich besser einen Anwalt nehmen.
Die Chancen zu gewinnen, sind einfach höher!
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- Anonymvor 7 Jahren
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- vor 1 Jahrzehnt
>Vor dem Amtsgericht (außer Familienrecht) besteht keine Anwaltspflicht - erst ab Landgericht.
Im vorliegendem Fall ist das grundsätzlich so.
Das am Landgericht aber stets Anwaltszwang herrschen würde ist eine auch richterliche und juristische Alltagsweißheit und Stammtischwahrheit.
Mir sandte zB. Richter Schaffer vom LG-Bückeburg einmal einen von mir selbst bei Gericht eingereichten Schriftsatz zurück in dem ich Fehler von meinem Anwalt korrigierte aufgrund der Dringlichkeit.
Der Richter sandte mir meine Eingabe zurück und mein Anwalt erklärte mir: "Das am Landgericht Anwaltszwang herrscht, dass müßten Sie aber doch nun wirklich wissen!!!"
Als ich am anderen Tag meine Eingabe wieder beim Gericht einwarf und den groben Verstoß gegen mein rechtliches Gehör mornierte (§920 Abs. 3, § 78 Abs. 5, §13 RPflG, Artikel 103 Abs. 1 GG) entschied der Richter hinterher, dass bei Eingaben, die Bürger selbst bei Gericht einreichen hypothetisch angenommen werden muß, dass diese Fehlerhaft sind und man damit keine Rechte begründen kann (bestätigt in der Beschwerde von Richter Ulmer vom OLG Celle.):
Das heisst ja aber auch wenn Landrichter oder OLG-Richter hypothetisch annehmen müssen, dass Fehler in Eingaben bei Gericht vorhanden sind, dass diese selbst gar nicht in der Lage sind das zu beurteilen, welches aber sogar gerade ihre Aufgabe ist für die diese bezahlt werden!
Einstweilige Verfügungen, PKH-Anträge, Selstständiges Beweisverfahrenanträge uvam. sind jedoch vom Anwaltszwang ausgenommen. Beschwerden sind ebenso vom Anwaltszwang ausgenommen wenn in der ersten Instanz kein Anwaltszwang gegeben war §569Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei Beschwerden hatte ich solche Probleme noch nie abgesehen von Richter Eickhoff vom AG-Minden, der eine Beschwerde vom dummen Proleten gleich selbst ablehnte, weil Proleten so dumm sind, dass diese das ohnehin nicht merken: http://justiz.ju.funpic.de/beitraege/ar412bescherd... und verstieß gegen Artikel 101 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Kosten für die erfolgreiche Beschwerde durfte ich Aufgrund des Veranlasserprizips (was das auch immer sein mag) als minderwertiger Prolet tragen. Der Präsident vom LG-Bielefeld und vom OLG-Hamm können nicht im geringsten einen Verstoß gegen Artikel 101GG erkennen, weil der Richter die Akte nicht behalten hat, sondern freiwillig an die nächste Instanz weitergegeben hat. Demgemäß dürfen die erstinstanzlichen Richter über Beschwerden, Berufungen und Revisionen erstmal selbst entscheiden.
Vor dem BVerfG besteht gar kein Anwaltszwang. Vor dem EuGH besteht bei einreichen einer Klage vorerst auch kein Anwaltszwang.
Auch vor dem Landgericht, OLG und BGH kann man in der mündlichen Verhandlung neben seinem Anwalt das Wort beantragen und den Prozeß selbst führen §137 Abs. 4 ZPO (Habe ich alles schon gemacht, weil die wenigsten Anwälte Ahnung haben. Dafür bekommt man dann aber im Ansehen der Person und besonders wenn man Richter und Anwälte dabei noch rechtlich belehrt (ein Richter bekam mal einen knallroten Kopf) die Nazikeule.). Danach kann es sein, dass man noch zu psychologischen Untersuchungen geschickt wird um teilweise entmündigt zu werden, weil man als minderwertiger Prolet hochelitäre Juristen bloßstellt etc. etc.
Vom Anwalt zum NICHTS (Das Nichts ist gemäß Gauleiter Koch noch den Sklaven untergeordnet, die im alten Rom den Haustieren untergeordnet waren):
http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum/justizi...
Es ist kein Problem in der Justiz mit Hauptschulabschluß zu arbeiten aber man muß sich natürlich einarbeiten:
"Falscher Staatsanwalt als Fälscher vor Gericht": http://justiz.ju.funpic.de/
Wegen dem Ansehen der Person darf es dort einfach nur keiner Wissen, dann ist alles in Ordnung und wenn man dort einen Dr. Titel hat etc., dann kann man sogar Schwachsinn tätigen und wird trotzdem gelobt und belobigt von den Kollegen, wegen dem Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit. Ansehen, Ansehen und nochmals Ansehen.
Daran sieht man aber, dass allein das Ansehen der Person in der Justiz das wichtigste überhaupt ist.
Im Durchschnitt muß man in seinen Rechten dann bereits abstriche nur allein deswegen machen, weil man nicht anwaltlich vertreten ist.
>Unter 5000,-- Euro Streitwert ist das Amtsgericht zuständig.
§ 23 GVG
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
Es ist also in erster Instanz stets das Amtsgericht zuständig und zwar gemäß §29a ZPO dassjenige in welchem Bezirk sich die Wohnräume befinden.
Allein die Zuständigkeiten (noch abgesehen vom Anwaltszwang) sind auch für Richter kaum zu durchschauen. Dort habe ich mal einen Beitrag zum fliegenden Gerichtsstand verfaßt, den Richter und Juristen ebenfalls ganz häufig nicht gebacken bekommen:
http://justiz.ju.funpic.de/beitraege/richteraringh...
"...Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift statt dessen lieber auf Alltagsweisheiten und Stammtischwahrheiten zurück. ..."
Richter am BGH Wolfgang Neskovic: ZAPHeft 14/1990, S. 625.
Für einen Mahnbescheid besteht hinzukommend unabhängig vom Streitwert ebenfalls kein Anwaltszwang, Siehe auch:
Zuständig ist hinzukommend das jeweilige Mahngericht welches ebenfalls immer ein Amtsgericht ist.
>Sollte die Höhe der Rückstände mehr als zwei Monatsmieten betragen
Da gibt es dann eben auch noch die Feinheit, dass der Rückstand im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung tatsächlich min. ungefähr 2 Monatsmieten betragen muß §543 BGB.
Problematisch kann das dann in einem Räumungsprozeß werden, wenn tatsächlich Mietminderungsgründe bestehen und der Mieter nach Feststellung des Gerichts zwar in der mündlichen Verhandlung mit mehr als 2 Monatsmieten im Verzug ist aber dadurch zB. am Tag der fristlosen Kündigung gerade mal mit ca. 1 Monatsmiete in Verzug war.
Daher sollten wir wahrscheinlich dringlich erstmal den Mahnbescheid beantragen.
Quelle(n): http://justiz.ju.funpic.de/ - HausverwalterLv 7vor 1 Jahrzehnt
Vor dem Amtsgericht (außer Familienrecht) besteht keine Anwaltspflicht - erst ab Landgericht.
Unter 5000,-- Euro Streitwert ist das Amtsgericht zuständig.
Formulare für Klageschriften findest du unter:
http://www.justiz.de/Formulare/index.php
Um zügiger einen Termin bei Gericht zu bekommen, kannst du kostenlos online von der Justiz zur Verfügung gestellte Seite einen Mahnbescheid erstellen.
Findest du unter:
http://www.online-mahnantrag.de/
Wenn Mieter mit Mietminderung "nerven", liegt dies meist daran, dass die gemietete Wohnung einen Mangel vorweist. Eine Mietminderung darf nach der Meldung an den Vermieter durchgeführt werden.
Wurde der Mangel nicht vom Mieter verursacht, hat der Vermieter kein Anrecht auf die geminderte Miete.
Die Beweislast liegt (fast immer) beim Vermieter.
Nach fruchtloser Fristsetzung für die Mangelbeseitigung, kann der Mieter den Mangel sogar selbst beheben lassen und die Kosten von der Miete abziehen.
Verweigert der Mieter nachweislich die Mangelbeseitigung, hat der Vermieter ein Anrecht auf seine Miete.
Solltest du Recht bekommen, muss der Beklagte die Kosten deines Anwalts übernehmen.
Du kannst die Mieter auch abmahnen und bei Wiederholung außerordentlich kündigen.
Sollte die Höhe der Rückstände mehr als zwei Monatsmieten betragen und sollte es sicher gestellt sein, dass du Ansprüche auf dieses Geld hast, dann könntest du die Mieter auch außerordentlich fristlos kündigen. Vorzugsweise inkl. einer außerordentlichen fristgerechten Kündigung - da man eine fristlose Kündigung durch Zahlung eines Betrages unwirksam machen kann.
Information ist alles und wenn du dich auf unbekanntem Terrain bewegen möchtest, wundere dich nicht, wenn du nicht erfolgreich sein wirst.
Quelle(n): IHK-geprüfter Hausverwalter http://www.betriebskosten-abrechnung.com/ - SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Vor Amtsgerichten braucht man keinen Anwalt. Du kannst die Klage selbst vertreten.
- Peter KLv 7vor 1 Jahrzehnt
Ja klar, wenn Du Dir zutraust das zutreffende Gericht - welches sachlich und örtlich zuständig ist , anzurufen, Klageanträge sicher zu formulieren, eine in sich stimmige Klagbegründung für formulieren und nach der ZPO zugelassene Beweisanträge rechtzeitig zu stellen - im späteren Verhandlungstermin dann die Klaganträge mündlich zu formulieren - ohne daß der Richter die Augen verdreht - dann nur zu.
- DR EisendrahtLv 7vor 1 Jahrzehnt
Man kann und wenn die Lage wirklich klar und deutlich ist, sollte man es zumindest versuchen. Aber: ein Beratungsgespräch beim Anwalt der Wahl ist auf alle Fälle zu empfehlen. (Rechtsschutz von Haus und Grund?)
Wer länger als 2 Monatsmieten Rückstand abwartet, der ist seinem Geld böse!
Schloss austauschen geht nach hinten los! Verbotene Eigenmacht ist das und strafbar - Schadenersatz !!!
Ein Mieter, der keinen Handwerker mehr reinlässt, will wohl ohnehin ausziehen und hat die Wohnung schon fertig zugemüllt.
Da hilft nur eine A einstweilige Verfügung vom Amtsgericht... B Räumungsklagen sind leider sehr teuer.