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Neuer WG-Mietvertrag?
Hallo nochmal xD
hatte die Frage schon mal gestellt, aber anscheinend zu ungenau.
So jetzt nochmal.
Also ich wohne in einer WG. Jeder von den WG mitbewohnern hat einen eigenen Mietvertrag.
Bedeutet jeder ist als Mieter eingetragen.
So ich bin jetzt der einzige der mit einem alten Mietvertrag drinnen wohnt.
Der neue Mietvertrag ist nicht viel anders, mit der ausnahme das jetzt Kaution gefordert wird.
Dieser Vertrag gilt jetzt ab 1.8 offiziell.
Da ich aber nicht einsehe jetzt auf einmal Kaution zu bezahlen und aus ein paar anderen Gründen die nichts mit dem Mietvertrag zu tun haben, sowie so ausziehen möchte.
Nun meine Frage, muss ich jetzt am 1.8 ausziehen oder kann ich ruhig meine dreimonatige Kündigungsfrist abwarten und in ruhe eine neue wohnung oder wg suchen ??
Bzw kann ich evt sogar früher ausziehen ??
Ich hab vielleicht vergessen zu erwähnen
Das mein Vermieter mir auch einen neuen Vertrag zu gesandt hat.
Den ich unterschreibne soll mit neuen Beingungen (Kaution....etc)
upps xD
ich meinte Bedingungen xD
zu schnell getippt und nicht mehr gelesn vorm abschicken =)
5 Antworten
- dwgafLv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Leider wieder ungenaue Angaben.
War der erste Mietvertrag befristet (z.B. bis zum 31.07.2009) oder unbefristet (kein Enddatum angegeben)?
Wenn befristet: Dann erlischt der Mietvertrag automatisch mit Ablauf des 31.07. (bzw. jedes anderen vereinbarten Datums), ohne dass eine Partei kündigen müsste. Die Mietsache ist zu diesem Zeitpunkt zurückzugeben.
Wenn unbefristet: Der Vermieter kann dich nicht zwingen, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben, weil der alte seine Gültigkeit behält, bis er von einer der Parteien gekündigt wird. Das Datum 01.08. ist also für die Fortdauer deines Mietvertrages vollkommen irrelevant.
Der Vermieter kann nur aus triftigem Grund (außerordentliche Kündigung, z.B. wegen Mietschulden), bzw. berechtigtem Interesse (z.B. Eigenbedarf) kündigen.
Der Mieter kann ordentlich mit mit Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen kündigen (also heute, 12.07., frühestens zum 31.10.); oder außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist (z.B. fristlos aufgrund Unbewohnbarkeit wegen Hochwassers).
Andere Übereinkünfte im beiderseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich und Verhandlungssache, jedoch hat keine Partei ein Anrecht darauf. Beiderseitiges Einvernehmen bedeutet eben, dass die Parteien gewillt sind, einen Kompromiss zu finden, mit dem beide leben können, um einen Prozess o.ä. zu vermeiden.
- HausverwalterLv 7vor 1 Jahrzehnt
Der neue Vertrag ist eine einseitige Willenserklärung der du nicht nachkommen musst. Dein alter Vertrag behält seine Gültigkeit.
Deine Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus deinem Mietvertrag, oder je nach Wohnung nach §§ 549, 573c BGB.
Die allgemeine Kündigungsfrist für den Mieter ist, bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats - im Volksmund 3 Monate genannt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- kiki-GLv 6vor 1 Jahrzehnt
du musst keinen neuen vertrag unterschreiben.
auch kann oder darf er dir deswegen nicht kündigen.aber bedenke, er kann dir "normal" kündigen - was ja egal wäre wenn du eh ausziehen willst ;-)
was deine kündig betrifft, musst du eben sehen was in deinem alten vertrag steht. ich nehme mal an eine normal kündigungsfrist von 3 monaten? dann bleibt es auch dabei! ausziehen kannst natürlich früher, aber bezahlen musst du schon noch ;-)
- SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Der Vermieter kann Dir aus diesem Grund weder kündigen, noch einen neuen Vertrag aufdrängen. Für Dich gilt der alte Vertrag, solange Du nicht kündigst. Kündigungsgründe durch den Vermieter sind sehr beschränkt. Etwas mehr Chancen hat er wenn die Räume möbeliert vermietet wurden.
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- SternchenLv 7vor 1 Jahrzehnt
Also, wenn jeder einen eigenen Mietvertrag hat, dann ist das eben so. Die Vermieter haben gelernt, dass das besser ist als ewige Untermietverträge abzuschließen..
@ Nachtrag: Was sind denn Beingungen?