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Darf ein Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten?
Darf ein Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten um damit evtl Nachzahlungen der Nebenkosten zu verrechnen?
Wie schnell muss der Vermieter mir die Kaution nach Abgabe der Wohnung überweisen?
5 Antworten
- vor 1 JahrzehntBeste Antwort
... also ...
die kaution ist dafür da, wenn eventuelle schäden vom mieter entstehen
z.b. der vermieter zieht aus, aber die wände müssen neu verputzt und gestrichen werden.
dafür kann der vermieter die kaution verwenden, um die wohnung in einem zustand zu bringen, wie er am anfang war und um somit die wohnung auch wieder vermieten zu können.
außerdem kann der vermieter solange einen teil der kaution einbehalten, bis die energiekosten vom örtlichen anbieter wie stadtwerke für stromlieferung dem vermieter vorliegen, um sie dann mit dem mieter zu verrechnen.
dies kann bis zu einem halben jahr dauern
Quelle(n): ☼ - vor 1 Jahrzehnt
Er darf einen Teil der Kaution ein behalten wenn etwas beschädigt wurde was auf der Liste stand die Du beim einzug erhalten hast oder du eine Müllhalde hinterlässt für nebenkosten bekommst Dun probleme mit deinen nachmieter wegen der Kaution man macht sich einen Termin aus wegen der Schlüsselübergabe und da werden die mängel wenns welche gibt festgestellt und da wird entschieden ob man alles bekommt oder ob mängel zu beheben sind und dann wird nochmal ein Termin festgelegt und bei dem Termin ist das ganze Geld mit Zinsen fällig
Quelle(n): Durch einen Fernsehbericht - SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Ein Teil darf ein behalten werden. Man sagt etwas das 1,5 fache der zu erwartende Nachzahlung. Da diese aber nicht vorher feststeht kann es durchaus mehr sein, da der Betrag ja geschätzt wird. (Zinsen laufen aber weiter) Die restliche Kaution sollte unverzüglich, spätestens nach 6 Monaten ausgezahlt werden, sofern es bei dem Auszug keine Reklamationen gab.
Das einbehaltenen Geld muss natürlich dann auch abgerechnet werden.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Erste Frage: Ja.
Zweite Frage.: ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums muss er abgerechnet haben und ggf rücküberweisen.
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- vor 1 Jahrzehnt
Er darf aber nur zu abrechnungszwecken für evtl.Nebenkosten u. evtl.Schäden in der Wohnung auszahlen muà er den restbetrag in der Kündigungsfrist fristgerecht