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Anonym
Anonym fragte in Wirtschaft & FinanzenMiete & Wohneigentum · vor 1 Jahrzehnt

Darf ein Vermieter eine Nebenkostenabrechnung...?

erst 15 Monate später seinem Ex-Mieter zusenden in Höhe von € 95,66 ?

Und was passiert, wenn ich diese Summe nicht zahle?

Update:

Für mich ist dieser ganze Fall abgeschlossen, da ich in dieser Wohnung seit dem 01.03.2008 nicht mehr wohne.

Jetzt schickt mir dieser Ex-Vermieter eine Nebenkostenrechnung in dieser Höhe mit genauer Auflistung der Kostenpunkte. Ich möchte das einfach nicht mehr bezahlen.

Update 2:

Diese Nebenkostenabrechnung kriege ich 15 Monate später. Ich zahle das nicht.

Kann er die € 95,66 vollstrecken lassen?

10 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Nebenkostenabrechnung / Frist für Nebenkostenabrechnung

    Nach § 556 (3) BGB sind die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Mieter haben das Recht, die Originalbelege und -rechnungen einzusehen, auf denen ihre Nebenkostenabrechnung beruht. Sie dürfen aber nur im Ausnahmefall Kopien verlangen, etwa wenn der Vermieter sein Büro in einer anderen Stadt hat.

    so stehts auf den anwaltsseiten

    gehen sie trotzdem zur verbraucherberatung um vor zubeugen

  • vor 1 Jahrzehnt

    dein Ausziehen ändert an der Sache gar nichts.

    Wichtig ist hier nur der Abrechnungszeitraum und daran anschliessend der Zeitpunkt der Abrechnung..

    Als Extrem-Beispiel:

    Wenn der Abrechnungs-Zeitraum 1.3.2008 - 1.3.2009 wäre, dann kann der Vermieter diesen Zeitraum bis 28.2.2010 mit dir abrechnen.

    Normalerweise geht ein Abrechnungszeitraum aber vom 1.1. bis 31.12., dann lautet das Beispiel wie folgt:

    Abrechnungszeitraum 1.1. - 31.12.2008:

    da kann er bis 31.12.2009 mit dir abrechnen, ganz egal, wo du jetzt wohnst.

    Und selbstverständlich kann er das vollstrecken lassen.

    Was hast du gemeint, warum sich der Vermieter von dir deine Folgeadresse geben lässt? Hast du eine Weihnachtskarte erwartet ?*lach*

  • Ernst
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Er kann es natürlich vollstrecken.

    Es ist dem Vermieter nicht zuzumuten, immer, wenn ein Mieter auszieht eine Endabrechnung zu machen.

    Wenn der Mieter das wünscht, dann muss er auch dafür die Kosten tragen.

    Zahle - sonst wird es noch teurer!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Abrechnung ist gültig, da sie innerhaln von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum zugestellt wurde. Er kann das Gedl einklagen und dann auch vollstrecken lassen. Alles kostet Dich nur Geld.- rechne nach Gerichtsurteil und Vollstreckung zahlst Du etwas 450 €

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Das ist doch gängige Praxis. Du hast damals z.B. für den Zeitraum bis 12. 2007 eine Nebenkostenabrechnung erhalten, dann fehlen dir im Beispiel 3 Monate. Da er Nebenkosten, die ja nun erst nach deinem Auszug ermitteln werden können und auch erst wenn das neue Abrechnungsjahr 2008 vorbei ist, kommt es eben zu den 15 Monaten Verzug (Rest des Jahres und Bearbeitungszeit) und damit erst zu deiner Nachzahlung. Wenn die Posten darauf alle Stimmen und die Kosten tatsächlich so angefallen sind, ist das Recht nicht auf deiner Seite.

    Es ist nicht verjährt! @SinaT

    12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum!! Das heißt wenn der Abrechnungszeitraum erst jetzt, oder 12. 2008 geendet hat, dann hat der Vermieter das Recht bis Ende 2009 sein Geld zu fordern. Egal wie lange der Mieter dort schon nicht mehr wohnt. Ende Abrechnungszeitraum, heißt nicht Auszugsdatum!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    mc Pott hat leider Recht. Zahl lieber. Das gibt sonst Ärger.

  • wobik1
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Mc Pott hat Recht,um die Zahlung kommst Du nicht herum. Wenn Du nicht zahlst, kann es teuer werden, vor allem wenn er einen Anwalt beauftragt.. Da sind aus Deinen 95 ganz schnell 250 geworden...

    Und ne schlechte Schufa kann es u.U. auch geben..

  • Bolle
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Das ist nach einem Jahr verjährt und brauchst es nicht zu zahlen.Weiß ich,vom Mieterschutz.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hi

    lol, geiler Nickname :)

    Nüscht würde ich zahlen, kannst dir ja nichmal mehr sicher sein, diese Kosten selbst verursacht zu haben.

    Zumal es glaube ich ein Gesetzt gibt nachdem gilt, das nicht eingetriebene, offenstehende Forderungen verfallen, ich glaube es waren 12 Monate.

  • SinaT
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Er kommt damit leider 3 Monate zu spät. Nach 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum ist das sozusagen verjährt.

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