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? fragte in Wirtschaft & FinanzenMiete & Wohneigentum · vor 1 Jahrzehnt

Meine Mutter zahlt die Kaution nicht..Muss ich zahlen?

Ich habe damals eine Bürgschaft unterschrieben der Mietvertrag läuft über meine Mutter!Sie hat bis heute keine Kauition gezahlt,Kaution beträgt 3 Kaltmieten!Jetzt habe ich ein mahnbescheid bekommen das ich die Kaution überweisen soll!Meine Mutter war damals nicht am Arbeiten jetzt geht sie wieder arbeiten!Ich habe leider wegen Familienstreit kein Kontakt mehr zu Ihr!Meine frage ist:Wie komme ich aus der Bürgschaft raus und muss ich die Kaution zahlen weil ich gehört habe das es nicht rechtens ist 3 Kaltmieten zu verlangen+eine Bürgschaft!!!!!

12 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Unter § 551 BGB ist die Höhe der Kaution auf 3 Nettokaltmieten begrenzt und darf in 3 Monatsraten bezahlt werden.

    Wenn du gebürgt hast, stehst du auch in Haftung. Haftest du für die Kaution, oder haftest du für die Auszahlung des Betrages ?

    Solltest du für die Bürgschaft an sich haften, könntest du dem Mahnbescheid widersprechen.

    Ohne Widerspruch ergeht zunächst ein Vollstreckungsbescheid der vollstreckbar ist.

    Man könnte auch Widerspruch einlegen und sich danach mit dem Vermieter in Verbindung setzen und eine einvernehmliche Regelung finden.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Da sollte man jetzt den Text kennen, den du unterschrieben hast.

    3 Monatsmieten sind zulässig, im Einzelfall sogar mehr.

    Wer bürgt haftet im Falle des Falles.

    Ich rate von Bürgschaften immer ab!

  • vor 1 Jahrzehnt

    3 Kaltmieten sind heutzutage nichts ungewöhnlich und noch rechtens, mehr dürfen es nicht sein. Mit der Bürgschaft wirds schwer, normalerweise musst du zahlen. Um ganz sicher zu gehen, frage mal beinen Anwalt nach, der sich in solchen Sachen auskennt.

  • vor 1 Jahrzehnt

    ... also ...

    die kaution muss wenn sie vereinbart wurde gezahlt werden.

    es ist auch üblich und gesetzlich erlaubt 3 mieten seitens des vermieters zu verlangen.

    die kaution wird am ende des mietverhältnisses wieder vom vermieter zurückgezahlt, wenn die wohnung wieder in einem einwandfreien zustand zurückgegeben wird

    wenn ein amtlicher mahnbescheid vorliegt, ist das gericht damit befasst - dann kann es sogar zu einer zwangsräumung führen.

    wenn es aber eine mahnung vom vermieter (ohne gericht) ist, dann kann man da noch etwas machen z.b. geringe monatliche ratenzahlungen vereinbaren.

    mit der bürgschaft bist du einer vertraglichen vereinbarung eingegangen um jemanden zu schützen, du kannst da jetzt nicht einfach so von zurücktreten d.h. wenn deine mutter nicht zahlen kann dann wirst du dafür aufkommen müssen.

    @nachtrag

    wenn die bürgschaftserklärung zum zeitpunkt unterschrieben wurde wo du noch keine 18 jahre gewesen bist, somit nicht vollgeschäftsfähig warst, ist diese bürgschaft rechtsunwirksam

    dennoch wird der vermieter das geld von deiner mutter verlangen können

    Quelle(n): ☼
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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    3 Monatsmieten sind hier völlig normal. Wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt, haftest du ohne jede Einschränkung.

    Mit leichtfertigen Bürgschaften haben sich schon ganze Dynastien ruiniert, das ist eine hoch riskante Sache.

  • vor 1 Jahrzehnt

    du hast gebürgt,daß die kaution gezahlt wird und unterschrieben.3 kaltmieten sind eher etwas ungewöhnlich,aber rechtens.

    tut mir leid,aber zahlen mußt du.

    aber um ganz sicher zugehen,informiere dich beim mieterschutzbund.geht auch übers internet.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich denke, dass die Seite für dich passt:http://www.jurablogs.com/de/mietkaution-und-mietbu...

    "Von einem interessanten Urteil des LG Coburg berichtet das Blawg Andere Ansicht. Demnach dürfen die gestellten Mietsicherheiten nämlich zusammen nicht das Dreifache der monatlichen Kaltmiete übersteigen. Andernfalls sind sie unwirksam. So wurde im besprochenen Fall eine Mietbürgschaft neben einer drei Monatskaltmieten umfassenden Mietkaution für ungültig erklärt (Urteil vom 11.10.2005, Az.: 23 O 676/05)."

    Und genau das verlangen die ja von dir: Zahlen der Kaution bei bestehender Bürgschaft über ebenfalls 3 MM.

  • Anne
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Kaution muss der Vermieter so weit ich weiß innerhalb von 3 Jahren eingefordert haben - danach hat er nach meinem Kenntnisstand den Anspruch auf Forderung verwirkt. Ob dies sich auch auf die Bürgschaft bezieht, kann ich dir leider nicht sagen. Da ja Bürgschaften u.U. recht teuer kommen können, lohnt sich die Nachfrage beim Anwalt. Der sieht möglicherweise einen Ausstieg.

    Ich wünsche dir viel Glück dabei und Vorsicht bei zukünftigen Bürgschaften!!

  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Entweder Kaution oder Bürgschaft. Beides zusammen ist nicht rechtens.

    Und jedes darf auch max. in Höhe von 3 Monatsmieten beansprucht werden. Keinesfalls kann der Vermieter Dich zur Zahlung des Kautionsbetrages heranziehen. Du haftest lediglich für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    wenn du die bürgschaft schriftlich gemacht hast kommst du da nicht raus.

    da musst du leider durch, der einzige weg wäre eine zivilklage gegen deine mutter oder eine einigung mit ihr, dann aber nur mit zeugen!

    also zahlen musst du auf alle fälle!!!!!!!

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