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aniub74 fragte in Wirtschaft & FinanzenFirmen · vor 1 Jahrzehnt

Wie lange muß ich warten bis ein Kunde Material besorgt hat?

Hallo,

ich bekomme von einem Kunden noch ca. 1000€.

ich kann die Restarbeiten (wert der arbeit ca. 50€/ 3 Stunden) nicht beenden weil der Kunde seit nun 8 Wochen 1 Sockelleiste und 2 Übergangsschienen nicht beibringt.

Deshalb will er auch nicht zahlen.

Alles nur Zeitschinden!!!!!

Gibt es Gesetzestexte in denen der Kunde zur Zahlung in einem solchen fall verpflichtet ist?

danke.....

7 Antworten

Bewertung
  • dwgaf
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ein beliebter Trick bei Verbrauchern.

    Du musst den Kunden nachweislich, also schriftlich per Einschreiben oder Erhalt quittieren lassen, in Verzug setzen. Z.B. Beibringen des fehlenden Materials zu einem letzten Endtermin (ca. 14 Tage) und auf vorangegangene diesbezügliche mündliche Mahnungen hinweisen.

    Nach fruchtlosem Verstreichen der letzten Frist Schlussrechnung stellen und jegliche Gewährleistung ablehnen.

    In der Zwischenzeit kannst du für bislang erbrachte Leistungen eine sog. "Abschlagszahlung" in Höhe von ca. 70% verlangen. Dies ist legal und durchaus üblich. Der Kunde kann nicht für Kleinigkeiten den vollen Rechnungsbetrag einbehalten, zumal der Fortschritt der Baustelle durch seine eigene Untätigkeit gehemmt wird.

    Dies ist in § 298, § 320, § 321, § 322, § 324 BGB geregelt.

    Eine Warnung im Vorab: Wenn der Kunde sich während der Leistungsphase schon derart kontraproduktiv verhält, kannst du damit rechnen, dass er die Begleichung der Rechnung mit allen erdenklichen Mängelrügen ebenfalls hinausziehen wird. Auch in diesem Fall wird er dann wohl den Gesamtforderungsbetrag zurückbehalten wollen, um dich unter Druck zu setzen. Je mehr du als Abschlagszahlung durchsetzen kannst, desto geringer sind die verbleibenden Druckmittel des Auftraggebers. Dies weiß er mit Sicherheit auch und wird sich mit Händen und Füßen dagegen wehren.

    Mein Tipp: Abschlagsrechnung über ca. 70% der erbrachten Leistung mit Zahlungsfrist 14 Tage. Danach Mahnung mit Androhung der Zwangsbeitreibung, danach Klage oder Mahnbescheid.

    Wenn der Auftraggeber einverstanden ist, kann zur Klärung der zuständige Ombudsmann angerufen werden (Handwerkskammer fragen).

    Quelle(n): BGB § 298 BGB § 320 ff
  • vor 1 Jahrzehnt

    Mach es wie die Mitbewerber und laß Dir immer eine Teilvorauszahlung geben. Du mußt schließlich auch für Material und Lohn investieren.

    Es gibt Viele die nichts mehr machen wenn die Außenstände immer mehr anwachsen. Die Zahlungsmoral wird immer schlechter !

    Dank unserer Gesetze gibt es Gewährleistungen und Verbraucherschutz womit sich spezielle Anwälte befassen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    schreibe eine Rechnung über die geleistete Arbeit und verlange einen Abbschlag von 850 Euro mit dem Zusatz das der Rest nach Fertigstellung berechnet wird und damit kannst du auf jeden Fall schon mal zum Amtsgericht

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn du einen Vertrag mit ihm ausgefüllt hast (soweit ich weiss kann man da einen "Werkvertrag" machen) sofern du ein Unternehmer bist, dann muss er bezahlen. Wenn er dies nicht tut kannst du ihn vors Gericht stellen.

    Hast du keinen Vertrag gemacht und bist zusätzlich kein Unternehmer, wird das schon schwieriger, denn es ist formlos und nicht nachweisbar, da es bereits Wochen zurückliegt.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Das kann nicht war sein das ein Kunde den Großteil einer Leistung zurückbehält nur weil ER das offensichtlich und willkürlich hinauszögert.

    Von einer Gesamtleistung stehen 5 % noch aus.

    Lass dir eine Abschlagszahlung geben in Höhe von 70%.

    was willst du machen wenn ER im nächsten Jahr nicht dazu kommt das richtige zu finden,dann wartest du immer noch geduldig.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Soweit ich weiß gibt es die nicht.

    Alle Konditionen müssen vorher ausgearbeitet werden.

    Solche Praktiken sind leider üblich und immer sehr ärgerlich.

    Kannst du die Sachen nicht selber besorgen?

  • vor 1 Jahrzehnt

    Habt ihr einen Vertrag, dann sollte dies geregelt sein.

    Ansonsten schicke ihm eine Rechnung für die bereits geleistete Arbeit, und bei Nichtbezahlung eine Mahung, etc. Dann sollte das normale Mahnverfahren rechtlich durchziehbar sein.

    War es Schwarzarbeit? Na dann, Pech gehabt. Wäre es keine, dürften diese Fragen nicht auftauchen. ;-)

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