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Abnahmeverpflichtung nach Bestellung?

Mein Sohn hat in einem Modellflugladen einen Artikel bestellt, der aber lange nicht geliefert werden konnte. Deshalb hat er ihn dann woanders gekauft. Der Händler des ersten Ladens will aber, daß er ihm das Teil jetzt abnimmt, weil er es extra für ihn bestellt hatte und anderweitig nicht los wird (sagt er).

Ist mein Sohn zur Abnahme verpflichtet? Oder könnte er das bereits gekaufte Teil bei dem anderen Händler zurückgeben?

Update:

Also, um das Ganze noch etwas zu präzisieren:

Mein Sohn ist 15, der Artikel kostet 120 Euro, er hat dem Händler keine Frist gesetzt. Erschwert wird die Geschichte dadurch, daß er den ersten Händler näher kennt und sich öfter dort im Laden aufhält, auch manchmal mit ihm auf den Flugplatz geht. Der Händler ist aber trotzdem gnadenlos, er verlangt die Bezahlung innerhalb von 5 Tagen und droht mit rechtlichen Schritten, obwohl mein Sohn ihm angeboten hat, das Teil mit Verlust über Ebay zu verkaufen und ihm das Geld dann zu geben. Die ganze Summe hat er jetzt natürlich nicht mehr.

Das andere Geschäft hat die Rücknahme mittlerweile abgelehnt, man würde ihm dort lediglich einen Warengutschein anbieten.

7 Antworten

Bewertung
  • dwgaf
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Das kommt ganz darauf an.

    Ist dein Sohn über 18, also voll geschägtsfähig? wenn nicht, kann der Händler ihn nicht zwingen, die bestellte Ware abzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich der Warenwert noch innerhalb des Taschengeldparagraphen befindet.

    Ist das Teil teurer als ca. 50 Euro (regional verschieden), würde es die Grenzen des Taschengeldparagraphen sprengen.

    Hat dein Sohn - sofern volljährig - eine verbindliche Bestellung unterschrieben? Wenn nicht, fällt die Bestellung unter das sog. Unternehmerrisiko des Händlers.

    Hat er das Teil ausdrücklich bestellt und wurde darauf hingewiesen, dass es sich um nicht im gängigen Sortiment befindliche Ware handelt, die nur für ihn bestellt wird, ist er zur Abnahme verpflichtet, wenn er volljährig ist (und der Händler dies im Bestreitensfall zweifelsfrei nachweisen kann).

  • Er ist zur Abnahme verpflichtet, wenn er eine verbindliche Bestellung abgegeben hat. Ist die Lieferzeit unangemessen lang, hätte er nach einiger Wartezeit zum Händler gehen und ihm eine Frist setzen und sagen müssen, dass er nach Ablauf dieser Frist den Artikel nicht mehr abnehmen wird. Dann wäre er aus dem Schneider. Rein theoretisch könnte der Händler ihn auf Abnahme des Artikels verklagen. Ob der andere Händler das bei ihm gekaufte Teil zurücknimmt, ist eine Frage seiner Kulanz.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Bestellt ist bestellt. Auch ein mündlicher Vertrag zählt. Rückgaberecht hast Du nur im Versandhandel - oder Kulanz des Verkäufers -

  • vor 1 Jahrzehnt

    Fragen über Fragen...

    Um welche Lieferfrist handelt es sich überhaupt?

    Ist dein Sohn noch Minderjährig - und wie teuer war das Teil? Ist der Kaufvertrag also überhaupt zu Stande gekommen?

    Hat dein Sohn dem Händler eine Frist zur Vertragserfüllung gesetzt - und mit Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung gedroht?

    Die Lösung, das Teil bei dem anderen Händler zurückzugeben ist zwar elegant - aber einen Anspruch darauf hat er nicht. Und fair finde ich das auch nicht, wenn der zweite Händler jetzt das Ganze ausbaden soll.

    Mein Vorschlag - versuche einen Deal zu machen, dass dein Sohn beim ersten Händler etwas anderes im gleichen Wert kauft.

    *****************************************************

    a) Das Angebot mit dem Warengutschein ist mehr als fair.

    b) So wie sich der Fall darstellt, würde ich der Klage recht entspannt entgegensehen... Oder ist der Betrag von 120 € normal für deinen Sohn (Taschengeld-Paragraph???)

    Darüber hinaus sind auch bei Taschengeld-Geschäften nur Direkt-Geschäfte zulässig, damit genau das nicht passiert. dass der Minderjährige das Geld bei Lieferung nicht mehr hat...

    Wenn du also weich besaitet bist, dann nimm das Angebot mit dem Warengutschein an - und kündige dem Händler die Freundschaft!

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  • Neo
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    welcher modellflugladen?, wieviel wert is das teil, was is es, wie alt is dein sohn, was ist es????

    musst mehr drüber beschreiben, sonst kann dir keiner helfen

    wenn er unter 12 is und du davon nix wustest, muss ers dir nicht abnehmen

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    hat er einen Kaufvertrag unterschrieben? Wenn nicht, dann gibt es keinen Vertrag und keine Abnahmepflicht. Speziell, wenn die Beschaffung länger gedauert hat, als angekündigt. Händlerrisiko.

  • kiki-G
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    nö muss er nicht! er hätte bei einem händler ja eh 14 tage rückgaberecht!

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