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Wird diese Leistung als Einkommen angerechnet bei ALG II?

mein mann bekommt auf grund eines Arbeitsunfalls leistungen von der berufsgenossenschaft für fahrzeughaltung monatlich überwiesen.

zählt diese zahlung als einkommen bei dem bezug von alg II?

3 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Auf das ALG 2 angerechnet werden sämtliche Einnahmen aus

    - nicht selbstständiger Arbeit,

    - selbstständiger Arbeit (hier ist Einkommen der erwirtschaftete Übeschuss, also dem Gewinn vor den Steuern),

    - einem Gewerbebetrieb,

    - einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,

    - Vermietung und Verpachtung (Ausnahme: Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II werden nicht berücksichtigt).

    Weiter sind folgende bezogene Leistungen Einkommen, das auf das ALG 2 angerechnet wird:

    - Kindergeld (Ausnahme: der Leistungsempfänger weist nach, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat)

    - Kapitaleinkünfte,

    - Unterhaltszahlungen,

    - Krankengeld.

    - Leistungen nach dem Wehrsold- oder Zivildienstgesetz,

    - Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

    - Einkommen eines Inhaftierten, (Ausnahme: Hausgeld und Taschengeld)

    - Entschädigungsleistungen für einen Vermögens- oder Sachschaden,

    - Verletztenrente (so eine jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts)

    Auch Einkommen, das nur einmalig, etwa einmal jährlich, erzielt wird, etwa Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikation oder eine Steuerrückzahlung, ist auf das Arbeitslosengeld 2 anzurechnen. Diese einmaligen Einnahmen werden auf das Jahr umgelegt und somit in Teilbeträgen angerechnet.

    Folgenden Leistungen werden nicht als Einnahmen i.S.d. SGB II berücksichtigt:

    - Leistungen, die im SGB II normiert werden,

    - Elterngeld,

    - Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,

    - Blindengeld,

    - Pflegegeld nach dem SGBXI

    - sonstige Renten, die in analoge Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden,br> - alle Einnahmen bis zur Höhe von 50 Euro im Jahr.

    Nicht anrechenbar auf das Arbeitslosengeld 2 sind ebenfalls folgende Leistungen:

    - Schmerzensgeld,

    - Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögens- oder Sachschaden ist.

    - der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag bei Soldaten.

    - die nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

    - sog. Taschengeldeinnamen unter 15 Jahre alter Personen, die zwar aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, jedoch monatlich 100 Euro nicht überschreiten, etwa aus einem Ferienjob.

    Einnahmen, die nur in der Regel beim ALG II 2 nicht berücksichtigt werden

    Folgende Leistungen werden i.d.R. nicht auf das ALG 2 angerechnet:

    - Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten

    - Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt

    - Mobilitätshilfen des Arbeitgebers

    - vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers

    - Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege

    - kirchliche Zuwendungen

    - Zuwendungen Dritter, die nicht demselben Zweck wie die Hartz 4 Leistungen dienen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nach SGB II § 11 (3) könnte man es als "zweckbestimmte Einnahmen" ansehen. Somit wäre es theoretisch anrechnungsfrei.

  • Remo
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    unter 150,- € nein

    über 150,- € ja

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