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Weniger Quadratmeter in der Wohnung als angegeben! Darf ich die Differenz in Abzug bringen?
Hallo. Wir sind an einem Vermieter gelangt, der es nicht so ganz mit den vereinbarten Dingen einhält. So hatten wir zum Beispiel einen defekte Wasserleitung im Bad, dies zu Beginn des Mietverhältnisses, wir riefen ihn darauf hin an, er bestätigte, dass er die Kosten übernehmen würde und gestern bekamen wir die Rechnung von dem Installateur. Auf erneute Nachfrage beim Vermieter hieß es, zahlen Sie dies oder Sie können ja ausziehen.
Aber darum geht es jetzt nicht. der Vermieter scheint Mr. Supergeizig und Mr. Vereinbarungslos zu sein. Jetzt haben wir gestern festgestellt, dass unsere Wohnung statt der angegebenen 80 qm nur 75 qm hat. Nach unserem Quadratmeterpreis wäre dies monatlich 30 Euro die wir zuviel bezahlen.
Können wir dies in Abzug bringen? Denn wenn er kleinkariert ist, wollen wir dies auch sein.
Dann haben wir im Mietvertrag auch stehen, dass der Garten zu unserer Wohnung gehört. Den anderen beiden Mietern hat er aber im Vertrag reingeschrieben, dass diese den Garten mitbenutzen dürfen. Dies soll auch kein Problem sein, weil die anderen Mieter super in Ordnung sind. Aber kann man hierfür dem Vermieter auch etwas in Abzug bringen.
Und zum guten Schluss haben wir dann noch festgestellt, dass sowohl die Kellerbeleuchtung, die Treppenhausbeleuchtung und die Außenbeleuchtung auf unseren Zähler laufen, obwohl dies Allgemeinheitsstrom ist. Was können wir denn hier tun.
Uns ärgert es einfach, das unser Vermieter so ein kleinkarierter ***** ist und nun möchten wir ihm dies auch einmal präsentieren, damit vielleicht etwas Ruhe einkehrt.
Besten Dank für Eure Antworten.
14 Antworten
- vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Grundsätzlich habt ihr immer die Möglichkeit die Miete zu mindern also halt etwas von der Miete einzubehalten weil ihr die Wohnung ja scheinbar nicht vertragsgemäß nutzen könnt.
Wichtig ist was im Vertrag steht.
wenn die Wohnfläche im Mietvertrag nicht angegeben ist oder nur mit einer ca. - Angabe dann könnt Ihr nur was abziehen wenn die tatsächliche Wohnfläche wie schon gesagt hier mit mehr als 10% von der angegebenen Wohnfläche abweicht. Also müssten mindestens 8m² fehlen.
Wegen dem Garten ist wichtig was im Mietvertrag steht wenn nix dazu drinsteht schauts auch eher schlecht aus wenn was drinsteht also das nur Ihr den Garten benutzen dürft dann würd ich da mal den Vermieter drauf hinweisen und ansonsten Miete einbehalten.
mit der Beleuchtung würd ich versuchen mit dem Vermieter zu reden wenn das nix hilft dann schreiben und wenn das auch nix hilft würd ich die Wohnung kündigen,
weil Ruhe wird da denk ich nicht einkehren.
Außerdem besteht ja die Möglichkeit die Nebenkosten dann nicht ganz zu bezahlen und etwas einzubehalten wegen der Keller und Treppenhausbeleuchtung.
Jedenfalls denke ich es ist besser mit den Leuten zu reden und zu verhandeln und dann eine einvernehmliche Lösung zu finden als das ganze irgendwie persönlich zu machen und so nur noch mehr Ärger verlorene Zeit und Unkosten zu produzieren.
Im schlimmsten aller Fälle landet der ganz Mist vor Gericht dann müsst ihr nen Anwalt bezahlen und der Richter entscheidet dann auch nicht unbedingt so dass ihr zufriedener wärt .. meist gibts dann nen Vergleich und ihr habt nur Ärger gehabt.
Quelle(n): mein Gehirn - Anonymvor 1 Jahrzehnt
dies schreibt der mieterbund:
Immer wieder streiten Mieter und Vermieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes über die Frage, wie viele Quadratmeter die Wohnung tatsächlich groß ist.
Die Fläche der Mietwohnung kann nach Angaben der Mieterorganisation exakt berechnet werden. Gemessen werden müssen alle Räume der Mietwohnung, also auch Küche und Flur. So genannte Zubehörräume, wie Keller, Waschküche, Trockenraum, Dachboden oder Garage, zählen dagegen nicht mit, wenn es um die Wohnfläche geht.
Bei den eigentlichen Wohnräumen wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile mindestens 2 m hoch sind. Die Grundfläche wird nur zur Hälfte angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zwischen 1 und 2 m hoch sind. Räume oder Raumteile, die weniger als 1 m hoch sind, zählen bei der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht mit.
Bei Sozial- oder preisgebundenen Wohnungen zählt die Grundfläche von Balkon oder Loggia zur Hälfte mit. Bei frei finanzierten Wohnungen kommt es auf den Wohnwert an. Balkonflächen in guten Lagen zählen zu einem Viertel, und in Ausnahmefällen kann der Balkon auch mit der Hälfte der Fläche angerechnet werden.
Ist die Wohnfläche der angemieteten Wohnung tatsächlich kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter allenfalls dann die Miete mindern, wenn die Abweichung mehr als 10 Prozent beträgt. Jedes Prozent Abweichung rechtfertigt 1 Prozent Mietminderung (OLG Karlsruhe 17 U 176/00).
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Gartennutzung
(dmb) Ist in den Mietverträgen vereinbart, dass die Mieter eines Mehrfamilienhauses zur Nutzung eines 2.000 m² großen Gartens berechtigt sind, kann der Vermieter dieses Recht nicht nachträglich neu regeln oder erstmals Bestimmungen zur Gartennutzung einseitig vorgeben (AG Berlin-Schöneberg 9 C 336/04).
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Mieter mit Einverständnis des Vermieters im Garten einen Strandkorb, eine Gartenbank, Blumentöpfe, Blumenkübel, Sonnenschirme, Gartentische, Gartenstühle und Sonnenliegen aufgestellt.
Knapp 7 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages beschloss der Vermieter, erstmals konkrete Regelungen für die Gartennutzung aufzustellen. Mit der Begründung, alle Mieter hätten das gleiche Recht auf Nutzung des Gartens, forderte er die Mieter auf, sämtliches Gartenmobiliar nachts zu entfernen. Es sein keinem Mieter gestattet, durch Aufstellen von Gartenmöbeln, Strandkörben, Liegen, Sonnenschirmen oder anderen Gerätschaften über den Tag hinaus sich einen bestimmten Bereich des Gartens zu reservieren und andere Mieter damit von der Nutzung auszuschließen. Jeder Teil des Gartens müsse jedem Mieter täglich neu zugänglich sein. Deshalb sei die Gartenfläche spätestens am Abend von privaten Gegenständen freizuhalten. Aufgestellte Gartenmöbel sind täglich nach Nutzung vom Rasen zu entfernen.
Soweit sich Mieter an diese Vorgaben nicht hielten, klagte der Vermieter und verlor vor dem Amtsgericht Schöneberg. Entscheidend sei letztlich, dass der Mietvertrag über die Art und Weise der Gartennutzung und über die zeitliche Dauer keine Regelung enthielt. Dann dürfe der Vermieter im Laufe der Mietzeit auch nicht einseitig neue Bestimmungen vorgeben. Außerdem seien die Vermietervorgaben nach einer täglichen abendlichen Räumung des Gartens im Sommer unzumutbar, vor allem im Fall des Standkorbes, der nach diesen Vorgaben jeden Abend aufs Neue aus dem Garten in den Keller oder gar in die Mieterwohnung transportiert werden müsste.
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zur keller und treppenhausbeleuchtung
in großen mietshäusern ist es üblich einen eigenen zähler für den allgemeinstrom setzen zu lassen.diese stromrechnung wird durch die anzahl der mieter geteilt so das ein jeder den gleichen anteil zahlt
enthalten ist auch der strom der heizung und wasserversorgung
bei kleinen mietshäusern macht man das nicht um kosten zusparen
denn bei kleinstabnehmer muß ein hoher strompreis bezahlt werden plus grundgebühr des zählers
manche lassen sich zwischenzähler einbauen und können dann unter den mietern abrechnen das übernimmt aber der hausherr
alle zahlen in einen topf und der jenige wo das auslegt bekommt eine gutschrift.
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Kleinreparaturen
(dmb) Der Vermieter ist nach dem Gesetz sowohl für große als auch für kleine Reparaturen im Haus bzw. in der Wohnung zuständig. Für Kleinreparaturen hat er aber nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Möglichkeit, im Mietvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlen muss.
Wirksam ist eine derartige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln, d.h. um Kleinigkeiten.
- Die Reparatur darf höchstens 75 Euro kosten.
- Die Reparatur selbst muss sich auf so
Quelle(n): http://www.mieterbund.de/1127.html http://www.mieterbund.de/1125.html http://www.mieterbund.de/922.html - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Tja, bei so vielen Probleme ist wohl ein Rechtsanwalt ein dringendes Muss.
Die Wasserleitung ist Problem des Vermieters, ihr müsst also gar nicht zahlen, wenn ihr das Geld nicht zurückgekommt, könnte ihr deswegen die Miete kürzen.
m²-Zahl: Nun, da würde ich lieber einen Sachverständigen messen lassen, es gibt verwirrende Vorgaben, was und wie gemessen wird, kommt der auf ein ähnliches Ergebnis, würde ich auf Zurückzahlung bestehen oder Miete kürzen.
Strom für die Gemeinschaftsbelechtung muss auch von allen getragen werden, der Garten ist euch ja egal.
Daher nur der sehr dringende Rat, einen Rechtsanwalt spezialisiert auf Mietrecht hinzuziehen, der ist zwar teuer, aber er erspart euch nachher Miete.
- SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Da die Wohnung nicht mehr als 10% kleiner ist als angegeben hast Du keine Rechte. Wären es mehr als 10% könntest Du mindern oder fristlos kündigen.
Wegen des Gartens und der anderen Dinge mache ihm ein Schreiben mit der Begründung die Mängel abzustellen - mit Fristsetzung und kündige für danach eine Mietminderung an.Da er einseitig nicht ide Verträge ändern kann hat er ein Problem wegen der Gartenreglung.Bei mietminderung schalte aber einen Anwalt ein, da Du hier sehr viel falsch machen kannst
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- Anonymvor 1 Jahrzehnt
geh zu einem amt in dem du deine mieterrechte prüfen kannst,so wie den Mieterschutzbund, stelle dein Problem vor und lass dich beraten.Es scheint ja so, als ob ihr nicht nur EIN Problem mit dem Vermieter habt. Meine Schwester hatte auch einige Probleme mit ihrem Vermieter gehabt,sie ist dann zur Verbraucherzentrale hingegangen und die haben ihr dann geholfen, so dass der Vermieter eingesehen hat, dass er für einiges in der Wohnung aufkommen muss. Ich würde dir echt raten, dich von Profis zu beraten. Weil du immer wieder mit dem Vermieter Probleme habe wirst wenn du nicht hart durchgreifst.
- HausverwalterLv 7vor 1 Jahrzehnt
Sollte wirklich in euerem Vertrag Mietpreis pro Quadratmeter stehen ?
Dies ist vornehmlich bei Gewerbemietverträgen Usus nicht aber bei Wohnraummieten - ergo kannst du hier nichts in Abzug bringen.
Solltest du nachweisen können, dass die Quadratmeter kleiner als im Mietvertrag angegeben sind, könntest du die Betriebskostenabrechnung dahingehend korrigieren lassen. Da nach § 556 BGB müssen die BK - wenn nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde - nach Quadratmeter abgerechnet werden.
Für Reparaturen an der Mietsache ist grundsätzlich der Vermieter zuständig - kleine Reparaturen, nicht für alles, können im Mietvertrag auf den Mieter in einem gewissen Rahmen abgewälzt werden. Die Wasserleitung gehört dazu definitiv nicht. Diese Kosten muss der VM übernehmen.
Wenn ihr die Kosten dafür übernehmen sollt, könnt ihr eurem VM vorschlagen, dass ihr diese Kosten von der Miete abziehen werdet - § 536a BGB.
Den Mangel des Stromzählers sofort dem VM schriftlich melden und ggfs. bei der nächsten BK-Abrechnung diese Einwände vorbringen.
Es sollte euch nicht darum gehen, kleinkarierter als der andere zu sein, sondern die Verträge ordnungsgemäß einzuhalten. Übrigens kann euch der VM so gut wie nicht "rausschmeißen" solange ihr ordnungsgemäß den Vertrag erfüllt.
Wenn du mehr wissen möchtest, sende mir den Mietvertrag und ich kann dir erklären, ob und welche Klauseln in diesem Vertrag unwirksam sind.
Quelle(n): WEG-Hausverwalter - WilkenLv 7vor 1 Jahrzehnt
Da wendest Du Dich am besten an einen Anwalt, der sich im Mietrecht auskennt.
- Maeve DragonLv 7vor 1 Jahrzehnt
Das ist eine ganze Menge. Du hast das Recht zu verlangen, dass er sich an die Vereinbarungen hält und kannst bei Nichteinhaltung auch die Miete mindern.
Aber es geht ja nicht um das Recht sondern vor Allem darum, auch wirklich Recht zu bekommen.
Geh zum Mieterschutz.
Schreibt alle Mängel und Vertragsbrüche auf.
Der Mieterschutz schreibt den Vermieter dann an und fast immer lenken die Vermieter sofort ein.
Schon die Tatsache, dass man im Mieterschutz ist, lässt die meisten Vermieter plötzlich viel koorerativer werden.
Quelle(n): Eigene Erfahrung http://www.mieterschutzbund.de/start.php http://www.mieterschutzbund-berlin.de/ - flirt3870Lv 5vor 1 Jahrzehnt
Bevor Ihr einen teuren Rechtsanwalt einschaltet, geht zum Mieterschutzverein.
Nehmt den Rechtschutz gleich mit rein, dann seid Ihr auf der sicheren Seite.
Für einen vergleichbar geringen Jahresbeitrag helfen die mit eigenem RA weiter.
Kann ich nur empfehlen, da ich auch schon mit derartigen Vermietern zu tun hatte. Ohne den Mieterschutzverein hätte ich erhebliche Probleme und Kosten bekommen.
Quelle(n): Eigene Erfahrung - vor 1 Jahrzehnt
der allgemeinstrom ist euch NICHT allein zu berechnen,da gibt es aber pauschalen die umgerechnet werdden können wenn dieser auf euren zähler läuft...(welche höhe weiss ich allerdings NICHT genau-da solltet ihr jmd fragen der sich damit auskennt...)...
die rep.ist vom vermieter zu tragen-es sei denn im mietvertrag steht eine selbstbeteiligung in einer gewissen höhe(das sind im schnitt 150euro)-steht es NICHT drin dann macht euch keine gedanken-der vermieter muss es zahlen...
in bezug auf die fläche sind 5qm uninteressant-auch in bezug auf den mietpreis...ein vermieter muss sich NICHT an den ortsüblichen qm-preis halten-er kann drunter oder drüber liegen-natürlich nicht übermäßig...(wäre ja schön wenn alle den durchschnittpreis zahlen würden-dann gäb es keine günstigeren oder teureren wohnungen*grins*)...
es wäre zu klären ob im vertrag mitbenutzung der rasenfläche steht oder ob er def. laut mietvertrag zu euer wohnung gehört-ihr ihn also mitgemietet habt(was ich bezweifle wenn es ein mehrfamilienhaus ist)...grünflächen gehören normal der hausgemeinschaft und deren pflege etc wird auf alle parteien umgelegt...
- vor 1 Jahrzehnt
ich kann nur sagen ab zum mieterbund/mieterverein... ihr zahlt einen jährlichen beitrag ca. 60 euro sind es bei mir mal gewesen... dann kümmert sich der verein um den rest die haben eigene anwälte und lösen den papierkram für euch kann das nur empfehlen.
Quelle(n): http://www.mieterbund.de/suche_plz_v.html http://www.mieterschutzbund.de/kontakt.php?nav=8