Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.

Kündigungsfrist eines Mietvertrages bei schwerer Krankheit?

Hallo,

wie lange beträgt die Kündigungsfrist einer Mietwohnung, wenn die Mieterin krankheitsbedingt nicht mehr alleine (in dieser Wohnung) leben kann?

Laut Mietvertrag ist aufgrund eines über 10 Jahren bestehenden Mietvertrages eine Kündigungsfrist von 1/2 Jahr vorgesehen. Ist diese Vertragsklausel noch bindend?

Vielen Dank im Voraus

6 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Grundsätzlich muss auch bei schwerer Krankheit des Mieters die gesetzliche bzw. vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Auch beim Tode des Mieters zählt diese Kündigungsfrist, weil Erben an Stelle des Mieters treten.

    Die Kündigung bedarf folgender Regeln:

    Für die fristgerechte Kündigung eines unbefristeten Vertrags schreibt das Gesetz bestimmte Formen und Fristen vor: Die Kündigung muss insbesondere schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB), das Kündigungsschreiben muss unterschrieben sowie unmissverständlich als Kündigung deklariert sein. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, muss eine Kündigung von allen bzw. an alle ausgesprochen werden. Vermieter und Mieter können weiterhin nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Nach § 573c Abs. 1 BGB hat der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, eine kürzere Frist kann jedoch vertraglich vereinbart werden.

    @ mausekatze - die von dir angeführten Möglichkeiten stehen tatsächlich im Link und sind unter Kennern der Materie auch wohl bekannt. Jedoch muss man diese Möglichkeiten m.E. ganz anders deuten. So leicht, wie du meinst, ist es dann doch nicht. Und 3 Monate sind ja keine Ewigkeit. Einen Nachmieter entsprechend früher zu finden, muss nicht einfacher sein und die Wohnung müsste räumlich eine Untervermietung auch zulassen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    ich gehe davon aus, dass der Mieter grundsätzlich eine dreimonatige Kündigungsfrist hat! Was im Vertrag steht wäre in dem Fall egal!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Heute gilt für Mieter immer eine Kündigungszeit von 3 Monaten. Du kannst ja versuchen mit dem Vermieter zu sprechen und eine andere Lösung zu suchen (zB Mietauflösungsvertrag) Ein Sonderkündigungsrecht steht Dir nicht zu.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Nach der Mietrechtsreform von 2001 sind auch für Verträge die vorher abgeschlossen wurden die Kündigungsfristen aus § 580a Abs (1) Ziff. 3 BGB anzuwenden. Umgangssprachlich sind das 3 Monate. Kürzere Fristen müssen mit dem Vermieter vereinbart werden, z.B. durch einen Aufhebungsvertrag.

    @mineralienrudi

    Im Rechtsforum in dem du die Frage ebenfalls gepostet hast, sitzen mehr fachlich kompetente Helfer als hier.

    Quelle(n): Rechtsprechung
  • Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    grundsätzlich ja aber lies mal hier.... Nachmieter... schwere Krankheit des Mieters... Pflegebedürftigkeit...http://www.ratgeberrecht.eu/miet-aufsaetze/mietver...

    Sonst versucht es mit einem Untervermietungsverlangen. Wenn der Vermieter das ablehnt, könnt ihr auch früher raus. Steht auch im Link.

  • vor 1 Jahrzehnt

    wenn keine Ausschließungsklausel besteht in der steht, dass der Vertrag aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden muss, ist es bindend. Allerdings wird es wahrscheinlich möglich sein, diese zu umgehen, wenn Sie einen Nachmieter auftreiben können oder mit dem Vermieter eine Einigung auf Kulenzbasis versuchen. Meistens hilft Ehrlichkeit und reden, reden, reden...v.G Johann

Haben Sie noch Fragen? Jetzt beantworten lassen.